Dies ist eine Diskussion zu TV Programm auf gewerblicher Webseite bzw. App auf dem Handy innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| ich hoffe ich bin hier in der richtigen Rubrik. Meine Frage: Darf man auf einer Gewerblichen Webseite bzw. App das TV Programm darstellen? Dabei soll an bestimmte Ereignisse im TV zu lesen sein wie z.B. Fußball oder Shows. Das Problem ist ja, dass diese Shows oder Veranstaltungen geschütze Begriffe sind. Darf man diese Namen dann wiedergeben, weil so laufen diese ja auch im TV-Programm. Oder haben die TV-Zeitungen nur das Recht, weil diese das Recht von den Sendern haben?! ![]() Vielen Dank für Euren Rat. |
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| AW: TV Programm auf gewerblicher Webseite bzw. App auf dem Handy Hier das habe ich dazu gefunden: § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. |
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| AW: TV Programm auf gewerblicher Webseite bzw. App auf dem Handy Die von dir genannte Erlaubnis zur "Wiedergabe von Werken" dient dazu, dass ein Sender z. B. ein Musikwerk wiedergeben kann, wenn es während eines Interviews in einer Disko zu hören ist so nebenbei. Zum Programm-Ablauf, also Titel und Zeiten, sagt Poster 4 hier: "... auf ein Fernsehprogramm gibt es kein Urheberschutz. Das bezieht sich jedoch nur auf die Auflistung der zeitlichen Abfolge von Sendungen. Nicht aber ggf. auf zusätzliche Informationen, die evtl. in Eigenarbeit der Herausgeber erarbeitet wurden." Aber die kurzen Programmbeschreibungen, die die Zeitschriften alle bringen, alle identisch, sind mutaßlich ebenfalls frei zu benutzen - was eine Anfrage bei den Sendern klären kann, die die Infos verbreiten, am besten bei der Pressestelle fragen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: TV Programm auf gewerblicher Webseite bzw. App auf dem Handy Kann ein Bericht über eine TV-Sendung oder einen Film, also ein Werk Dritter, überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: TV Programm auf gewerblicher Webseite bzw. App auf dem Handy Wenn er von Reich-Ranicki wäre, sicher! Oder von mir .Die reine sachliche Beschreibung eines Werkes in fünf knappen Sätzen - "Mutter überrascht Opa beim Pinkeln in die Radieschen und verlässt schreiend den Garten, als ein Heißluftballon darauf stürzt. Seither plagen sie schreckliche Schuldgefühle, bis der nette neue Nachbar - ebenfalls verwitwet ..." - lässt wenig Raum für die Entfaltung von Kreativem, was ja bei einer Schöpfung, einer eigenen Neu-Schöpfung nötig wäre, meint auch dieser Anwalt zu Gebrauchsanweisungen und ähnlichen Sachtexten auf kurzem Raum: "Es gibt blumige Ausführungen der Rechtsprechung, wann im Einzelfall eine Schöpfungshöhe gegeben ist. Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. (...) Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH*) (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?)." Gruß aus Berlin, Gerd *) Leider ohne Quellenangabe; GaB.
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