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Titelbild mit Kind

Dies ist eine Diskussion zu Titelbild mit Kind innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 29.05.2009, 17:20
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Titelbild mit Kind

Beim Stöbern in einer Bücherei haben ein Kollege und ich ein Buch über Erziehungsprobleme gefunden, auf dessen Titel ein pfiffig grinsender Junge abgebildet war; mein Kollege meinte darauf hin, "eigentlich" dürfe man kein Bild eines einzelnen Kindes abbilden/veröffentlichen, sondern nur von Gruppen von Kindern.
Stimmt das nun? Der Verlag wird doch wohl wissen, was erlaubt ist und was nicht??
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  #2 (permalink)  
Alt 02.06.2009, 14:07
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AW: Titelbild mit Kind

Zitat:
Zitat von gunni
mein Kollege meinte darauf hin, "eigentlich" dürfe man kein Bild eines einzelnen Kindes abbilden/veröffentlichen, sondern nur von Gruppen von Kindern.
Stimmt das nun?
Das ist vollkommener Unfug.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 04.06.2009, 12:39
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AW: Titelbild mit Kind

Denke, ich weiß inzwischen, was er gemeint hat ... es ging dabei wohl um ein ungefragt aufgenommenes Foto, und bei einer Gruppe (auch überhaupt, auch bei Erwachsnen) ist wohl eine Einwilligung nicht wrfordelrich.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.06.2009, 13:29
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AW: Titelbild mit Kind

Das hat auch mit "Gruppe" nichts zu tun.

Um "Personen-Bildnisse" (Fotos, Zeichnungen usw. von Personen) "verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen" zu dürfen, braucht man die Einwilligung dieser Personen, bzw. bis 10 Jahre nach ihrem Tod die Einwilligung der Angehörigen.

Von der Erfordernis dieser Einwilligung gibt es mehrere Ausnahmen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich

- für Zwecke der Strafverfolgung/öffentlichen Sicherheit (also z.B.: Fahndungsfotos)
- bei Bildnissen, die "Ereignisse der Zeitgeschichte" zum Inhalt haben
- bei Bildnissen, die im "höheren Interesse der Kunst" veröffentlicht werden
- wenn die Abgebildeten Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen, Umzügen usw. sind
- wenn die Abgebildeten nur "Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme sind.

Zu den "Ereignissen der Zeitgeschichte" hat die Rechtsprechung die "Person der Zeitgeschichte" entwickelt, und zwar die "relative", die nur durch den Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte zur Person der Zeitgeschichte wird und nur in diesem Zusammenhang ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf, und die "absolute Person der Zeitgeschichte", die durch ihren Status als prominenter Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer usw. dauerhaft im Interesse der Öffentlichkeit steht und daher generell nur ein deutlich eingeschränktes Recht am eigenen Bild hat.

.............

"unwesentliches Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme" - das hat offenbar vor Jahren schon zu der Legende geführt, wenn mehr als 5 Personen (alternativ auch: 3, 7, 10, ...) auf einem Bild seien, hätten sie kein "Recht am eigenen Bild" mehr.

Das ist aber nicht so.

Eine einzelne Person kann sehr wohl "unwesentliches Beiwerk" sein, während 50 Personen es unter Umständen nicht sind.

Ein einzelner Fußgänger, der über Domplatte am Kölner Dom läuft, ist klar "Beiwerk" auf einem Foto, das den Kölner Dom zeigt.

Ein komplettes Synphonie-Orchester, das sich auf der Domplatte aufstellt, ist klar kein unwesentliches Beiwerk.

Vereinfacht gesagt: "unwesentliches Beiwerk" ist eine Person dann auf einem Foto, wenn man diese Person weglassen oder durch eine andere ersetzen könnte, ohne daß sich dadurch an Bildinhalt, Bildaussage und Bildgestaltung etwas wesentliches ändern würde.

Und da ist in obigem Beispiel der einzelne Fußgänger natürlich austauschbar, wohingegen ein Bild mit Synphonie-Orchester ein völlig anderes wäre als ein Bild ohne Synphonie-Orchester...

(Das Synphonie-Orchester auf der Domplatte hätte trotzdem nur ein eingeschränktes Recht am eigenen Bild, weil es in vielen Fällen ein "Ereignis der Zeitgeschichte" sein wird, wenn sich da ein Orchester aufbaut. "Ereignis der Zeitgeschichte" kann nämlich auch etwas sein, das nur örtliche Bedeutung hat, die Anforderungen sind da nicht allzu hoch.)

Den o.g. "Ausnahmetatbeständen" steht wiederum das Recht des Abgebildeten entgegen, daß Bildnisse von ihm nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch ein "berechtigtes Interesse" des Abgebildeten verletzt wird; das ist dann letztlich Abwägungsfrage.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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