Dies ist eine Diskussion zu Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer wie steht es bei dem Folgenden Fall mit der rechtlichen Lage. Person A ist bei Redaktion X ein ehrenamtlicher Mitarbeiter seit mehreren Jahren. X ist keine kommerzielle sondern eine Redaktion von Fans für Fans, daher auch ehrenamtliches Arbeiten, was für alle Redakteure gilt. A bekommt beim aktuellen Fall von X Testmuster zugeteilt. Musterexemplare werden bearbeitet und darüber berichtet. Monate später scheidet A aus der Redaktion aus. Nun verlangt X die Testmuster zurück. Weitere Einzelheiten: - Es besteht kein Vetrag über die Zusammenarbeit, keine Unterschrift wurde von A geleistet, alles ehrentamtlich. - Im internen Forum sind keinerlei Details über die Rückgabe Bedingung von Testmustern ersichtlich. - Ein Rückgabezwang wurde von der X gegenüber A nie erwähnt. - Inoffiziell gelten die Testmuster als Anreiz/Belohnung für die ehrenamtliche Arbeit. - Diese Belohnungsform wird generell auch bei anderen Redaktionen dieser Form gehandhabt und wurde von A auch schon in der Vergangenheit bei anderer Anstellung so erfahren. - Von anderen Redakteuren ist nichts über eine geschehene Rückgabe bekannt. - Bei den Mustern handelt es sich um Gegenstände, die im Laufe der Zeit erheblich an Wert verlieren (innerhalb weniger Wochen teils schon 50% Wertverlust). Sollte aus wirtschaftlicher Sicht eine Rückgabe von Nöten sein, hätte man hier nicht eine Rücksendung direkt nach Abarbeitung vereinbaren müssen? - A verließ X aufgrund von Dissonanzen und schlechter Führung. Es besteht der zwingende Verdacht dass X, A noch einen reinwürgen will. Persönliche Beleidigungen waren Teil der Dissonanzen und somit für die Entscheidung des Ausscheidens für A. Wie sieht hier die Rechtslage aus. Sollte A tatsächlich keinen Anspruch haben und sollte somit kein Eigentumsübergang vonstatten gegangen sein, hat A dann zusätzliche Rechte über Erhalt einer Aufwandszahlung zur Deckung der Versandkosten und der Zeit die damit verbunden ist? Wie sieht die Situation aus, wenn A einige Muster im gutglauben veräußert hat? Hoffe ihr könnt mir bei dieser Situation weiterhelfen. Besten Gruß und frohes Fest. Geändert von Toradim (25.12.2011 um 01:53 Uhr). Grund: Rechtschreibung |
| |||
| AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer Generell gilt, auch für "ehrenamtliche" Tätigkeiten als Texter: "(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen." UrhG § 32 Angemessene Vergütung Ein Anspruch auf ein bestimmtes "Musterexemplar" kann daraus sicher nicht abgeleitet werden. Eher schon auf eine konvertiblere Währung wie Euro oder Dollar. Höchstens vielleicht aus einer Betrieblichen Übung. Hier könnte man auch überlegen, ob der Autor seinen Text der Firma nicht konkludent unter der Auflage geschenkt hat, dafür sein Musterexemplar behalten zu dürfen: BGB § 525 Schenkung unter Auflage "(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat." Ein Eigentumsübergang des Musterexemplars könnte sich höchstens konkludent vollzogen haben in der jahrzehntealten Tradition, wonach Besprechungsexemplare von Büchern beim Autor der Besprechung verbleiben, so er diese geliefert hat. Vgl. a. Treu und Glauben sowie Venire contra factum proprium. Und das Schikane-Verbot: "Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, § 226 BGB)." Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer Danke für die Hilfe, ich bitte um Löschung dieses Threads. |
| |||
| AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer Löschung? Soweit kommt's noch! Und dann die ganze Mühe nochmal bei der nächsten verwandten Frage? Anstatt dass der neue Frager dann einfach per Suchfunktion schon erste Antworten und Quellen findet? Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| ||||||||||||||
| AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Branchenüblich ist in der Medienbranche, daß Rezensionsexemplare und Testexemplare von geringerem Wert beim Empfänger verbleiben. Teure Testexemplare wie Autos, Kameras, Fahrräder, Camping-Ausrüstungen, Computer, Fernseher und was man alles sonst noch so testen kann werden üblicherweise zurückgegeben. Üblich ist auch, daß derjenige, der einer Redaktion ein Testexemplar zur Verfügung stellt, eindeutig dazu sagt, ob er es nach Gebrauch zurückhaben möchte. Rezensionsexemplare von Büchern bleiben traditionell beim Rezensenten, das ist nicht unüblich, hat allerdings in der Vergangenheit häufiger zu Streit und Problemen geführt, weil viele Redakteure und redaktionelle freie Mitarbeiter auf die Idee gekommen sind, Rezensionsexemplare nach Gebrauch bei Ebay zu versteigern. Daran nahmen teilweise die Buchverlage Anstoß, vor allem aber auch die Zeitungsverlage, weil denen nämlich die Finanzämter auf die Bude gerückt sind, wegen u.U. steuerpflichtigem "geldwerten Vorteil" für die Mitarbeiter. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Das ist aber m.E. auch gar nicht die Frage. Die Frage ist doch vielmehr stattdessen: Wenn eine Redaktion einem Mitarbeiter ein Testexemplar, Rezensionsesemplar o.ä. übergibt, damit dieser eine Rezension, einen Testbericht schreibt, und nicht dazu sagt "Wenn's fertig ist, bitte wieder zurück!" --- --- kann der Mitarbeiter das Zeugs dann nach getaner Arbeit wegwerfen? Kann er sagen: "Leute - wenn Ihr das zurückhaben wollt, hättet Ihr das vorher sagen müssen! Bisher hat keiner gesagt, daß das zurückgegeben werden soll, also hab ich das nach Gebrauch entsorgt." Da wird sich m.E. viel weniger jemand beschweren können, als wenn klar ist: die Sache ist noch im Besitz des (Ex-)Mitarbeiters, aber wer ist jetzt eigentlich der Eigentümer? Sofern der Kram nicht gerade wirklich hochwertig ist, also 1000e Euro kostet, wird man m.E. nämlich sagen können: der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, den Krempel aufzubewahren. Zitat:
Dafür gibt es einen wunderhübschen Paragraphen im BGB: § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Dieser Paragraph ist übrigens auch die Grundlage dafür, daß Stellenbewerber sich die Kosten für Bewerbungsunterlagen erstatten lassen können oder die Anreise zum Vorstellungsgespräch, daß angestellte wie freie Mitarbeiter Auslagenersatz ("Spesen") verlangen können, usw. usf. Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| internetrecht, muster, mustersendungen, redaktionsrecht, testmuster |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Eigentümer Lärmbelästigung durch Nachbarwohnung kann man den Eigentümer statt den Mieter verklagen? | Nachbarrecht | 06.10.2011 21:43 |
| Erbe einer Privatstraße nach Eigentümer Tod | Erbrecht | 04.07.2011 16:44 |
| Privatstraße nach Eigentümer Tod | Straßenverkehrsrecht | 28.06.2011 08:16 |
| Frage ob Pächter o. Eigentümer | Baurecht | 06.05.2007 16:23 |
| Frage nach Eigentümer und Herausgabeanspruch ??? | Bürgerliches Recht allgemein | 25.03.2007 14:47 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios