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Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Dies ist eine Diskussion zu Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  • 1 Post By Gerd aus Berlin

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  #1 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 01:02
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Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Hallöchen zusammen,

wie steht es bei dem Folgenden Fall mit der rechtlichen Lage.

Person A ist bei Redaktion X ein ehrenamtlicher Mitarbeiter seit mehreren Jahren. X ist keine kommerzielle sondern eine Redaktion von Fans für Fans, daher auch ehrenamtliches Arbeiten, was für alle Redakteure gilt. A bekommt beim aktuellen Fall von X Testmuster zugeteilt. Musterexemplare werden bearbeitet und darüber berichtet. Monate später scheidet A aus der Redaktion aus. Nun verlangt X die Testmuster zurück.

Weitere Einzelheiten:
- Es besteht kein Vetrag über die Zusammenarbeit, keine Unterschrift wurde von A geleistet, alles ehrentamtlich.
- Im internen Forum sind keinerlei Details über die Rückgabe Bedingung von Testmustern ersichtlich.
- Ein Rückgabezwang wurde von der X gegenüber A nie erwähnt.
- Inoffiziell gelten die Testmuster als Anreiz/Belohnung für die ehrenamtliche Arbeit.
- Diese Belohnungsform wird generell auch bei anderen Redaktionen dieser Form gehandhabt und wurde von A auch schon in der Vergangenheit bei anderer Anstellung so erfahren.
- Von anderen Redakteuren ist nichts über eine geschehene Rückgabe bekannt.
- Bei den Mustern handelt es sich um Gegenstände, die im Laufe der Zeit erheblich an Wert verlieren (innerhalb weniger Wochen teils schon 50% Wertverlust). Sollte aus wirtschaftlicher Sicht eine Rückgabe von Nöten sein, hätte man hier nicht eine Rücksendung direkt nach Abarbeitung vereinbaren müssen?
- A verließ X aufgrund von Dissonanzen und schlechter Führung. Es besteht der zwingende Verdacht dass X, A noch einen reinwürgen will. Persönliche Beleidigungen waren Teil der Dissonanzen und somit für die Entscheidung des Ausscheidens für A.


Wie sieht hier die Rechtslage aus. Sollte A tatsächlich keinen Anspruch haben und sollte somit kein Eigentumsübergang vonstatten gegangen sein, hat A dann zusätzliche Rechte über Erhalt einer Aufwandszahlung zur Deckung der Versandkosten und der Zeit die damit verbunden ist? Wie sieht die Situation aus, wenn A einige Muster im gutglauben veräußert hat? Hoffe ihr könnt mir bei dieser Situation weiterhelfen.

Besten Gruß und frohes Fest.

Geändert von Toradim (25.12.2011 um 01:53 Uhr). Grund: Rechtschreibung
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  #2 (permalink)  
Alt 26.12.2011, 23:13
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AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Generell gilt, auch für "ehrenamtliche" Tätigkeiten als Texter:

"(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen."
UrhG § 32 Angemessene Vergütung

Ein Anspruch auf ein bestimmtes "Musterexemplar" kann daraus sicher nicht abgeleitet werden. Eher schon auf eine konvertiblere Währung wie Euro oder Dollar. Höchstens vielleicht aus einer Betrieblichen Übung.

Hier könnte man auch überlegen, ob der Autor seinen Text der Firma nicht konkludent unter der Auflage geschenkt hat, dafür sein Musterexemplar behalten zu dürfen:

BGB § 525 Schenkung unter Auflage
"(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat."

Ein Eigentumsübergang des Musterexemplars könnte sich höchstens konkludent vollzogen haben in der jahrzehntealten Tradition, wonach Besprechungsexemplare von Büchern beim Autor der Besprechung verbleiben, so er diese geliefert hat. Vgl. a. Treu und Glauben sowie Venire contra factum proprium.

Und das Schikane-Verbot: "Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, § 226 BGB)."

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 04:50
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AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Danke für die Hilfe,

ich bitte um Löschung dieses Threads.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 16:21
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AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Löschung? Soweit kommt's noch!

Und dann die ganze Mühe nochmal bei der nächsten verwandten Frage? Anstatt dass der neue Frager dann einfach per Suchfunktion schon erste Antworten und Quellen findet?

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 28.12.2011, 22:11
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AW: Testmuster und die Frage nach dem Eigentümer

Zitat:
Zitat von Toradim Beitrag anzeigen
Person A ist bei Redaktion X ein ehrenamtlicher Mitarbeiter seit mehreren Jahren. X ist keine kommerzielle sondern eine Redaktion von Fans für Fans, daher auch ehrenamtliches Arbeiten, was für alle Redakteure gilt. A bekommt beim aktuellen Fall von X Testmuster zugeteilt. Musterexemplare werden bearbeitet und darüber berichtet.
"Testmuster" = Rezensionsexemplare, Testexemplare und ähnliches, die der Redaktion von Verlagen, Herstellern usw. zur Verfügung gestellt werden.
Zitat:
Monate später scheidet A aus der Redaktion aus. Nun verlangt X die Testmuster zurück.
Grundsätzlich zu recht - wenn die Testexemplare vom Hersteller der "Redaktion XY" zur Verfügung gestellt werden und zwischen Hersteller und Redaktion Einigkeit besteht, daß sie nach erfolgtem Gebrauch in der Redaktion bleiben sollen, dann gehen sie in das Eigentum des Verlages o.ä. über, also in das Eigentum dessen, dem die Zeitung, Website usw. gehört.

Zitat:
Weitere Einzelheiten:
- Es besteht kein Vetrag über die Zusammenarbeit, keine Unterschrift wurde von A geleistet, alles ehrentamtlich.
Das ist für die Frage völlig unerheblich.
Zitat:
- Im internen Forum sind keinerlei Details über die Rückgabe Bedingung von Testmustern ersichtlich.
Das heißt also: es gibt keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Redaktion/Verlag und Redakteur/Mitarbeiter, daß die Testexemplare in das Eigentum des Redakteurs übergehen sollen. Und damit bleiben sie das Eigentum der Redaktion/des Verlages.
Zitat:
- Ein Rückgabezwang wurde von der X gegenüber A nie erwähnt.
Den muß auch keiner erwähnen - Eigentum ist Eigentum, auch ohne daß man besonders darauf hinweist.
Zitat:
- Inoffiziell gelten die Testmuster als Anreiz/Belohnung für die ehrenamtliche Arbeit.
"Inoffiziell" ist keine juristische Größe.
Zitat:
- Diese Belohnungsform wird generell auch bei anderen Redaktionen dieser Form gehandhabt und wurde von A auch schon in der Vergangenheit bei anderer Anstellung so erfahren.
Jein.

Branchenüblich ist in der Medienbranche, daß Rezensionsexemplare und Testexemplare von geringerem Wert beim Empfänger verbleiben. Teure Testexemplare wie Autos, Kameras, Fahrräder, Camping-Ausrüstungen, Computer, Fernseher und was man alles sonst noch so testen kann werden üblicherweise zurückgegeben.

Üblich ist auch, daß derjenige, der einer Redaktion ein Testexemplar zur Verfügung stellt, eindeutig dazu sagt, ob er es nach Gebrauch zurückhaben möchte.

Rezensionsexemplare von Büchern bleiben traditionell beim Rezensenten, das ist nicht unüblich, hat allerdings in der Vergangenheit häufiger zu Streit und Problemen geführt, weil viele Redakteure und redaktionelle freie Mitarbeiter auf die Idee gekommen sind, Rezensionsexemplare nach Gebrauch bei Ebay zu versteigern. Daran nahmen teilweise die Buchverlage Anstoß, vor allem aber auch die Zeitungsverlage, weil denen nämlich die Finanzämter auf die Bude gerückt sind, wegen u.U. steuerpflichtigem "geldwerten Vorteil" für die Mitarbeiter.

Zitat:
- Von anderen Redakteuren ist nichts über eine geschehene Rückgabe bekannt.
Daraus kann man allerhöchstens darauf schließen, wie es bisher allgemein so in der Redaktion gehandhabt wurde. Niemand hindert Redaktion oder Verlag, diese Praxis von heute auf morgen zu ändern.

Zitat:
- Bei den Mustern handelt es sich um Gegenstände, die im Laufe der Zeit erheblich an Wert verlieren (innerhalb weniger Wochen teils schon 50% Wertverlust).
Auch das ist rechtlich unerheblich.
Zitat:
Sollte aus wirtschaftlicher Sicht eine Rückgabe von Nöten sein, hätte man hier nicht eine Rücksendung direkt nach Abarbeitung vereinbaren müssen?
Nein. Das kann der Eigentümer handhaben wie er es möchte.
Zitat:
- A verließ X aufgrund von Dissonanzen und schlechter Führung. Es besteht der zwingende Verdacht dass X, A noch einen reinwürgen will.
Mag sein, hat aber keinen Einfluss auf die Rechtslage.
Zitat:
Wie sieht hier die Rechtslage aus. Sollte A tatsächlich keinen Anspruch haben und sollte somit kein Eigentumsübergang vonstatten gegangen sein
Grundsätzlich ist hier kein Eigentumsübergang anzunehmen. Im Einzelfall kann sich aus den Umständen etwas anderes ergeben.

Das ist aber m.E. auch gar nicht die Frage. Die Frage ist doch vielmehr stattdessen:

Wenn eine Redaktion einem Mitarbeiter ein Testexemplar, Rezensionsesemplar o.ä. übergibt, damit dieser eine Rezension, einen Testbericht schreibt, und nicht dazu sagt "Wenn's fertig ist, bitte wieder zurück!" ---

--- kann der Mitarbeiter das Zeugs dann nach getaner Arbeit wegwerfen? Kann er sagen: "Leute - wenn Ihr das zurückhaben wollt, hättet Ihr das vorher sagen müssen! Bisher hat keiner gesagt, daß das zurückgegeben werden soll, also hab ich das nach Gebrauch entsorgt."

Da wird sich m.E. viel weniger jemand beschweren können, als wenn klar ist: die Sache ist noch im Besitz des (Ex-)Mitarbeiters, aber wer ist jetzt eigentlich der Eigentümer?

Sofern der Kram nicht gerade wirklich hochwertig ist, also 1000e Euro kostet, wird man m.E. nämlich sagen können: der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, den Krempel aufzubewahren.

Zitat:
hat A dann zusätzliche Rechte über Erhalt einer Aufwandszahlung zur Deckung der Versandkosten und der Zeit die damit verbunden ist?
Wenn der Mitarbeiter im Auftrag der Redaktion eine Sache testet, und die Redaktion möchte die Sache anschließend zurück haben, dann muß sie die Transportkosten usw. bezahlen.

Dafür gibt es einen wunderhübschen Paragraphen im BGB:

§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.


Dieser Paragraph ist übrigens auch die Grundlage dafür, daß Stellenbewerber sich die Kosten für Bewerbungsunterlagen erstatten lassen können oder die Anreise zum Vorstellungsgespräch, daß angestellte wie freie Mitarbeiter Auslagenersatz ("Spesen") verlangen können, usw. usf.

Zitat:
Wie sieht die Situation aus, wenn A einige Muster im gutglauben veräußert hat?
Schwierig. Wenn die Dinger nicht Eigentum des Mitarbeiters geworden sind, durfte er sie nämlich nicht verkaufen.
__________________
An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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internetrecht, muster, mustersendungen, redaktionsrecht, testmuster

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