Dies ist eine Diskussion zu Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm Ich habe mir letztens folgende Frage gestellt. Stellen wir uns vor, Person A will einen Film drehen. Dazu findet Person A im internet ein Stück, was zum freien Runterladen verfügbar ist. Beispielsweise dieses von Carl Orff: http://www.sound-library.net/shop/de...how,34646.html. Wenn man dort auf den Lautsprecher klickt, so kann sich Person A den Song runterladen. Unten auf der Seite steht aber trotzdem, dass man den Song kaufen kann, was Person A sehr komisch findet. Wenn diese Person das Stück runterlädt, so ist es doch öffentlich zugänglich. Kann Person A dieses öffentlich zugängliche Stück dann auch bei sich selber im Film verwenden. Es ist vllt weit hergeholt, Person A wundert es aber, wie man das Stück so einfach runterladen kann. Und warum die Person es dann nicht verwenden kann. Der Film von Person A wird auf Kurzfilmfestivals laufen und bei ihm auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Es wird damit KEIN Geld gemacht. Ich danke im Voraus. Geändert von analyzer (06.04.2010 um 23:57 Uhr). |
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| AW: Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm Bitte die Foren-Regeln beachten (keine ich-/wir-Form, nur fiktive Fälle), sonst ist das Antworten nicht möglich. |
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| AW: Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm Habe es umgeändert. Habe natürlich vergessen, dass es eine fiktive Überlegung war. |
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| AW: Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm Also, das Urheberrecht an dem Stück erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, was in diesem Fall noch nicht eingetreten ist. Deshalb müssen für die weitere Verbreitung Nutzungsrechte erworben werden. Dass ein Werk downloadbar ist, bedeutet noch nicht, dass man damit machen kann was man will. |
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| AW: Stück ausm Internet im eigenen Kurzfilm Weitergehend als typokalisch muss man sagen, dass auch Hörfunksendungen nicht weiterverbreitet werden dürfen ohne Zustimmung des Senders - höchstens als Privatkopie an engste Bekannte: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html Und noch was: Wenn der Komponist über 70 Jahre tot ist, dann nicht unbedingt alle Mit-Urheber des Werkes - wie Texter, Musiker, Sänger, Dirigent, Arrangeur usw. Generell gilt: Absatz 1 gilt! http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html Die Ausnahme Absatz 2 gilt nicht für über den Äther und über da Internet verbreitete Werke (noch nicht, ist wohl in der Diskussion). Gruß aus Berlin, Gerd |
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