Dies ist eine Diskussion zu Schriftarten, Fonts innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Schriftarten, Fonts Ein Webdesigner bekommt von einem Kunden ein PDF-Dokument, welches von einer früher für den Kunden tätigen Design-Agentur als Briefvorlage erstellt wurde. Der Kundenwunsch: Eine E-Mail-Vorlage aus dem PDF. Da viel Text im Logobereich vorkommt, wird das Erzeugen einer Grafik verworfen, da selbst die größtmögliche Auflösung ein schlechtes Ergebnis darstellt. Um den Text zu gestalten braucht der Webdesigner die Schrift. Die Schriftart im PDF kann auf einer in den USA gehosteten Seite ohne Impressum frei heruntergeladen werden. Es werden dort keine Angaben über die Herkunft gemacht. Gleichzeitig bietet diese Seite eine kostenpflichtige Schrift mit ähnlichem Namen an, die augenscheinlich gleich der erstgenannten ist. Über einen Link gelangt man zu einem Onlineshop unter anderer Domain, dort erfährt man auch korrekt den Designer der kostenpfl. Schrift, und dessen Agentur, die ebenfalls einen Shop hat. Komischer Weise wird der Designer im Internet als 'Fälscher' bezichtigt. Ist es nun für den Webdesigner rechtlich bedenklich die frei ladbare Schrift über die .com-Seite ohne Impressum zu beziehen? (Immerhin wurde sie bereits durch seinen Vorgänger genutzt.) Ist der Webdesigner gesetzlich verpflichtet sich bei jedem Auftrag über möglichen Musterschutz, der vlt. gar nicht verlängert wurde zu informieren? Bis auf ein spezifisches Zeichen gleichen die beiden Fonts einer Schrift von 1934. Wie kann man feststellen, welche Schrift von beiden das Plagiat ist? Grüße, ciao |
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| AW: Schriftarten, Fonts Zitat:
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(Ich könnte mir vorstellen, daß z.B. "Multiple Master"-Schriften aus technischen Gründen eher als Computerprogramm eingestuft würden als einfache Vektorfonts.) Zitat:
1. Handelt es sich bei der Schrift, die der erste Designer genutzt hat, um eine Schrift, für die es eine einzelne Lizenz für seinen Kunden braucht? 2. Falls ja, hat der erste Designer eine solche Lizenz (für den Kunden) erworben, und wie sie die genau aus? Das wären die ersten beiden Fragen, die zu klären wären.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Schriftarten, Fonts Hallo TomRohwer, der erste Designer hat die Schrift von der Internet-Seite die die Schrift frei anbietet. Man kann mit einem frei verfügbaren PDF-Reader Text markieren und mit rechter Maustaste die Eigenschaften wählen. Sofern der Erzeuger der Datei die Fonts, die er genutzt hat, nicht umbenannt hat, erfährt man deren Namen. Da diese genau denen auf der Internetseite entsprechen, und nicht den von der Agentur vergebenen... Der Kunde hat keine Lizenz erworben, sondern nur die (Vektor-) Grafik-Vorlage als PDF erhalten. Die Schrift wurde laut Harmonisierungsamt f. d. Binnenmarkt von der Agentur, die den Anspruch erhebt, die Schrift kreiert zu haben, beginnend im Jahr 2005 als Geschmacksmuster angemeldet; 2008 wurde diese Anmeldung jedoch nach einigen Widersprüchen zurückgezogen. Angeboten werden drei Lizenztypen: OpenType, Office und Webfont, jeweils als Standard und Professional, zusätzlich nach Benutzeranzahl, bzw. Besucheranzahl gestaffelt. Der Kunde bräuchte für seine Mitarbeiter zumindest die OpenType-Lizenz für 5 User, 4 Weights, und vermutlich Standard - rd. € 240, einmalig. LG! PS: Das mit der Times ist zu cool!!! |
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| AW: Schriftarten, Fonts Zitat:
Im Internet gibt's jede Menge Schriften gratis zum Download, wo die Angebote nicht legal sind. Zitat:
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"Times"-Schriftschnitte gibt es übrigens hunderte, und manche davon sind durchaus geschützt.
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| AW: Schriftarten, Fonts Zitat:
ich dachte, das wäre Deine Signatur, man sieht den Text aber nur solange man nicht angemeldet ist... Zum Thema: Nein, es besteht kein Geschmacksmusterschutz. Mir stellt sich das bislang so dar: Der Designer darf, wenn man einigen Beiträgen unterschiedlicher Quellen folgt, Schriften nicht aus PDF-Dateien extrahieren und kommerziell (auch öffentlich) nutzen. Findet jemand im Internet einen Download, gilt es die jeweiligen Landesgesetze zu berücksichtigen, wobei die USA und Europa in Sachen Gesetzgebung bezüglich Musterschutz doch eher als ähnlich gewertet werden können, oder? Ob eine Internetseite als legal vom unbedarften User betrachtet werden kann, könne an Impressum, Aufmachung, und auch Verlinkungen seriöser Firmen (Werbebanner...) festgemacht werden. (Dümmste Ausrede für Film-Portale )Ein Designer ist jedoch nicht unbedarft. Da die Seite auf einen Font-Shop verlinkt, ist ihr Charakter kommerziell. Zumindest in der BRD könnte sie somit 'abgemahnt' werden (Impressum fehlt). Designer dürfen sie also nicht als legale Quelle ansehen. Der Designer kann sich relativ einfach, also zumutbar, informieren, ob ein Schutz besteht. Trotz Nichtbestehens gilt aber die Urheberschaft in der BRD von allein, soweit ich das in der Vergangenheit öfter in unterschiedlichen Medien erfahren habe. Sie könnte also eingeklagt werden, bzw. im Vorfeld an sie gebundene Lizenzforderungen. Das rechtliche Verhältnis in Sachen Urheberschaft ist vlt. (noch) nicht geklärt, weswegen vlt. auch das Muster verweigert wurde - es sind mehrere Versuche eintragen zu lassen, und jedesmal ein Widerspruch dazu aufgeführt. Im Grunde sind meine Schlüsse aus diesen Daten diese: Der Designer kann allein durch Nutzung der vermeintlich, bzw. in der BRD nicht sicher als legal zu wertenden Schriftart 'abgemahnt' werden, oder? Oder reicht es, dass kein Geschmacksmuster eingertragen ist? Der Kunde, der die Schriftart öffentlich, kommerziell einsetzt, könnte ebenfalls Post kriegen, oder? Denn es ist ja mit dem Urheber nichts vereinbart. Demnach kann man sich auf beruhigende, zerredende Aussagen einiger Autoren verlassen, es sei kein schöpferischer Akt..., oder dem Kunden nahelegen die Lizenz zu zahlen, Oder? |
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| AW: Schriftarten, Fonts Zum Thema "Schutz für Schriften" habe ich folgende Merkregeln aufgestellt: http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#schrift Auf sehr viele Schriften und m. E. auch unseren Beispielfall trifft am ehesten die Nr. 4 zu: 4. Schutzlos glückliche Schriften Wenn für Schriften kein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz, dem Schriftzeichengesetz oder dem UrhG - also weder für das Design noch die Fonts als Computerprogramme - vorliegt, kann jeder, der sich nicht zu Gegenteiligem vertraglich verpflichtet hat und nicht mit dem Schrifthersteller in einem Wettbewerbsverhältnis steht, die Schriften verwenden, wie er will. Das klingt zwar hart, aber ich schätze das ist so. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtss...Schriftzeichen http://de.wikipedia.org/wiki/Diskuss...Schriftzeichen Was mich im Artikel immer noch stört, ist der Absatz: "Würde man einen Urheberrechtsschutz von typografischen Schriften anerkennen, so hätte man das rechtsdogmatische Problem, dass sich der Schriftenschutz nach dem Wortlaut der Urheberrechtsgesetze auf jegliche Vervielfältigung der geschützten Buchstaben, also auch auf die Vervielfältigung damit gesetzter Texte bezieht, was aber eindeutig nicht beabsichtigt ist. Man müsste eine ungeschriebene Schranke des Urheberrechts annehmen oder jeden, der eine einschlägige Buchseite kopiert, als Lizenznehmer ansehen. Dieser Absatz trifft zwar den Nagel auf den Kopf, stützt sich aber irrtümlich auf eine überholte Auffassung aus der amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz. Der Absatz sollte geändert werden. Denn genau das, was in Bezug auf das Urheberrecht bemängelt wird, trifft für das alte Schriftzeichen- und das jetzige Geschmacksmusterrecht zu (vgl. auch die Zitate von Eichmann/v.Falckenstein und Schulze im o.a. Schmunzelkunst-Link). MfG Johannes |
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| AW: Schriftarten, Fonts Hallo Schmunzelkunst, dann bleibt auf jeden Fall die Pflicht bei der jeweiligen zur Nutzung einer Schrift gewillten Person, sich a) zumindest bei besonders markanten, künstlerisch auffälligen Fonts die Einwilligung des Urhebers einzuholen b) bei der nationalen Behörde (z. B. DPMA) und c) bei der jeweilig übergeordneten Behörde (z. B. HABM) nach einem Geschmacksmuster zu suchen d) nach Patenten zu suchen denn es stellen sich doch zwei Probleme: 1) Der Anbieter kann den Anspruch eben mangels Musterschutz nicht erheben. Warum sollte der Nutzer dann ein Einschränkung, bzw. Kosten anstreben? 2) Der Anbieter kann selber derjenige sein, der durch minimale Retuschen, oder reine Namensänderung der Datei, einen Anspruch erschleichen will. Problem 2 ist allerdings schwer zu lösen, da genau die Namensänderungen nur mit Referenzlisten (erinnert mich an den Bereich Elektronik) eingegrenzt werden könnten, denen auch gewisses Vertrauen entgegengebracht werden müsste. Gerade suche ich nach einer Möglichkeit online die Fonts zu vergleichen... |
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| AW: Schriftarten, Fonts Zitat:
![]() Das war jetzt verwirrend, weil "Times" ja nun mal auch der Name für eine Reihe von Schriften ist... Zitat:
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"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (§53 UrhG) Der Designer nutzt gewerbsmäßig, der kann sich auf §53 UrhG ohnehin nicht berufen. Zitat:
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Es sollte aber machbar sein zu recherchieren, seit wann diese Schrift in Umlauf ist. Damit ist man dann, wenn sie nicht als Geschmacksmuster eingetragen ist, auf der sicheren Seite. Und in Umlauf gebracht wurde sie ja zwangsläufig schon, als der später zurückgezogene Versuch der Geschmacksmustereintragung vorgenommen wurde.
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| AW: Schriftarten, Fonts Wenn Schriften urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich (bzw. noch nach altem Schriftzeichengesetz) oder wenn die Fonts der Schriften als Computerprogramme geschützt sind, muss dieser Schutz beachtet werden. Bei vielen Schriften ist das aber nicht der Fall. Deshalb versuchen die Hersteller ihre Lizenzbedingungen in die Kaufverträge zu packen. Kaufverträge haben aber keine dingliche Wirkung, d.h. kein Wirkung gegenüber jedermann haben. Der markenrechtliche Schutz des Schriftnamen spielt keine Rolle, wenn man die Schrift unter anderem Namen verkauft. Meines Erachtens müsste es vergleichende Listen geben, in denen die Schriften mit geschützten Namen ihren No-Name-Pendants gegenüber gestellt sind. Ich sehe in der Erstellung solcher Listen keinen Verstoß gegen das Markenrecht. Was genau ist mit den Patenten hier gemeint? Wenn z. B. die Fonts selbst nicht als Computerprogramme geschütz sind, kann dennoch der Algorithmus, der die Fonts erzeugt und ausliest geschützt sein. Ist das gemeint und spielt das eine Rolle? Auch hier ist von Patenten nicht die Rede: http://www.telemedicus.info/article/...eschuetzt.html MfG Johannes |
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| font, impressum, musterschutz, plagiat, schriftart |
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