Dies ist eine Diskussion zu Schleichwerbung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Schleichwerbung Könnte man z.B. ungeahndet - getarnt als redaktioneller Beitrag - eine Bedienungsanleitung für gewisse 140-Zeichen-Plattformen bringen? Könnte man, um die "Leistungsfähigkeit" dieser Plattformen zu unterstreichen, ungeahndet damit werben, der Exekution von Terroristen "live" beiwohnen zu können und dem per "gefällt-mir"-Klicks ausgewiesenen und rasant wachsenden Freundeskreis von Dissertationsfälschern beitreten zu können? Dürfte man die umstrittene und zwielichtige Datensammelwut und -speicherung und -weitergabe dabei verschweigen, ohne sich der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig zu machen? Vielen Dank für Antworten. |
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| AW: Schleichwerbung Zitat:
Denn dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, weder im Pressegesetz des Bundeslandes noch im Rundfunkstaatsvertrag. Oder sollte ich etwas überlesen haben wie "Wer A sagt, muss auch B sagen!"? Übrigens gilt es nicht als Schleichwerbung, über Markenwaren zu berichten, wozu auch Dienstleistungen zählen ... Sonst könnten wir die Wirtschaftsredaktionen alle schließen. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Mit etwas weniger Polemik und etwas mehr Präzision trifft man in der Regel eher den rechtlichen Kern seiner Frage ...
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| AW: Schleichwerbung Vielen Dank für diese Meinung. Zitat:
Die Kunden/User (bzw. deren Daten), die man anwirbt, werden missbraucht und nicht das Personal. Das Personal kann mit oder ohne Annahme des Angebotes durch Kunden schikaniert werden. Außerdem haben Kunden keinen Einfluss auf die Personalpolitik des Unternehmens, sehr wohl haben sie aber gewisse Rechte beim Betreten des Betriebes. So darf mir z.B. keiner grundlos in die Taschen gucken oder eine Leibesvisitation vornehmen. Wenn ein von öffentlichen Geldern finanziertes Unternehmen über solch einen Laden "berichten" würde, der bekanntermaßen die Rechte der Bürger ständig mit Füßen tritt, ist m.E. eine Abmahnung legitim. Zitat:
Man hat einem - sogar privaten - Sender in Baden vor einiger Zeit die Senderechte entziehen können, weil rund um die Uhr nur zwielichtige Gewinnspielchen betrieben wurden. Und bei einem öffentl. rechtlichen Sender sollen solche "Berichte" (gleich noch mit Bedienungsanleitung für das Produkt)erlaubt sein?? Zitat:
Allein schon durch den Umstand, dass im Zusammenhang mit der Vorführung eines Produktes und der Herausstellen von Eigenschaften auch der Name des Anbieters genannt wird, ist nach meinem Dafürhalten für ihn geworben worden. Gegen Werbung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sie hat aber afaik in Werbeblöcken zu erfolgen und nicht als redaktioneller Beitrag in einem TV-Magazin. Für die Polemik entschuldige ich mich. Sie ist der Aufregung geschuldet, dass man in Deutschland eine solche Frage erörtern muss. |
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| AW: Schleichwerbung Zitat:
Grundsätzlich ist "Schleichwerbung" ("Produktplazierungen") im öffentlich-rechtlichen Rundfunkt nicht zulässig. "Schleichwerbung" kann in extremen Fällen außerdem auch "unlauterer Wettbewerb" sein, und wäre dann nach UWG für einen Mitbewerber abmahnungsfähig. Aber bis dahin ist es regelmäßig ein sehr weiter Weg. Zitat:
Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Berichterstattung gibt es für den Leser/Zuschauer nie. Lediglich diejenigen, über die berichtet wird, können sich gegen üble Nachrede usw. zur Wehr setzen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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