Dies ist eine Diskussion zu Rechte von Bildern in Zeitungen innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Rechte von Bildern in Zeitungen als Herausgeber einer kleinen kostenfreien Monatszeitung habe ich mal eine Frage: Mal angenommen ein Reorter ist auf einer Veranstaltung und erstellt ein paar Fotos. Reporter anderer Zeitungen sind nicht anwesend! Wenn sich jetzt - ein paar Tage später - Reporter einer anderen Zeitung beim Veranstalter melden und auch einen Artikel mit Foto veröffentlichen wollen und der Veranstalter den ersten Reporter fragt, ob er ein Foto für seine "Kollegen" zur Verfügung stellen würde - dieser das auch tut mit der Bedingung, dass der Name vermerkt sein muss. Wenn dann - beispielsweise - der erste Reporter sein Foto bearbeitet und ins Foto den Zusatz "Foto: Name" schreibt und dem Veranstalter das Foto gibt, die andere Zeitung das Foto auch in ihre Zeitung setzt aber den Zusatz "Foto:Name" rausschneidet, wäre dies dann eine Verletzung eines Kopierrechtes? Wenn es so wäre, welche Chancen/Möglichkeiten hätte der erste Reporter? Lieben Dank für Eure Antworten Gruß RudiReporter |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Hääää? Wenn ich den Sachverhalt jetzt richtig verstanden haben lautet die Antwort ja. Das Foto ist ein Werk iSd UrhG und der Fotograf (oder auch Reporter) ist der Urheber. demzufolge stehen ihm auch die Nutzungsrechte zu. Die Weitergabe an einen anderen ist dann sozusagen als Lizenz zu klassifizieren. Wenn nix weiter bestimmt ist darf das Foto dann auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Möglichkeiten wären die Herausgabe und Beseitigung der Veröffentlichung zu verlangen. Geld wirds vll. nicht geben, da ist auch der Sachverhalt zu dünn, oder gibt es einen bezifferbaren Schaden? |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Der Urheber bestimmt, ob eine Urheberbezeichnung am Werk anzubringen ist und welche dies sein soll. (§13 UrhG) Wenn der Urheber eine Urhebernennung haben will und dies bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes als Bedingung nennt, dann stellt eine Veröffentlichung ohne diese Urhebernennung eine Urheberrechtsverletzung dar. Nach gängiger Rechtsprechung begründet eine fehlende Urhebernennung einen Aufschlag auf das marktübliche Honorar von bis zu 100 Prozent.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Interessante Zusatzfrage: ein Fotograf vermacht einem Verein ein entgeltloses Nutzungsrecht unter der Bedingung, dass sein Name als Urheber genannt wird. Die Vertragslage lautet also "Eine Hand wächst die andere: Ich helfe dem armen Verein ohne Honorar, der Verein hilft mir, bekannt und beliebt zu werden, also Prestige zu gewinnen als Künstler und als Sponsor." Vergisst nun der Verein die Namensnennung: 100 % von was wäre dann ein Mehrhonorar zu berechnen? Von Nichts, vom Prestige oder von den Listen der Mittelstandsvereinigung? Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Hallo Rudi Reporter, wenn ich ein Werk erstelle mit Berg und Tal, und mit meinem Namen drunter (in Öl oder einkopiert), dann darf Keiner das Werk veröffentlichen ohne Berg. Oder ohne Tal. Oder ohne meinem Namen drunter (in Öl oder einkopiert)ohne meine ausdrückliche Erlaubnis: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html Wenn ich einen Vertrag mit einer Nachrichtenagentur wie dpa habe oder AP habe, dann habe ich in den Nutzungsbedingungen das Recht schon eingeräumt bekommen, einen Ausschnitt aus einem Bild oder Text ohne extra Nachfrage zu veröffentlichen. Das mag unter Reporeter-Kollegen ebenfalls der Fall sein als branchenübliche Gepflogenheit. Sicher bin ich mir da aber nicht. Falls doch, dann hätte man aus dem einkopierten Urheber-Namen aber konkludent erkennen müssen, dass der Urheber seinen Namen in dieser Form genannt haben will, siehe Tom Rohwer. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Zitat:
Ob's im konkreten Fall genauso ausgehen würde, keine Ahnung, aber bei fehlender Quellen- bzw. Urheberangabe sind die Gerichte nicht zimperlich. |
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Zitat:
Zitat:
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| AW: Rechte von Bildern in Zeitungen Zitat:
Und so wird sowohl das marktübliche Honorar fällig als auch der besagte Aufschlag für die fehlende Urhebernennung. Am Rande angemerkt: die "MfM-Liste" kann nicht pauschal als Maßstab für das "marktübliche Honorar" herangezogen werden, dieses "marktübliche Honorar" muß jeweils im Einzelfall konkret ermittelt werden. (BGH I ZR 266/02; "Das Berufungsgericht konnte die besonderen Umstände, unter denen die Fotos des Klägers für die Zwecke der "P.*" genutzt wurden, auch nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil es sich bei seiner Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) gestützt hat. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzgebühr ergebe. )
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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