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Rechte Videomaterial Firmenfeier

Dies ist eine Diskussion zu Rechte Videomaterial Firmenfeier innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 12.10.2010, 11:42
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Rechte Videomaterial Firmenfeier

Hallo zusammen,

Folgende fiktive Ausgangslage:
> Firmenfeier für alle Mitarbeiter und deren Partner.
> Bekannter Moderator und "Promi" als Stargäste.
> Feier sowie Bühnenprogramm werden per Video aufgezeichnet.

Frage:
Darf man das gefilmte Videomaterial später ohne weiteres an die Mitarbeiter per DVD aushändigen (nur an Mitarbeiter, nicht an externe Kunden etc!)?
Muss bei allen Künstlern eine Freigabe dazu eingeholt werden?

Besten Dank vorab!
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Alt 12.10.2010, 12:45
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AW: Rechte Videomaterial Firmenfeier

Was steht denn im Vertrag?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2010, 12:56
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AW: Rechte Videomaterial Firmenfeier

Im Vertrag steht das "ohne Genehmigung" keine Aufzeichnung gestattet ist. Die Aufzeichnung wurde im Vorfeld gestattet, sonst hätten man nicht aufgenommen.

Die Frage ist jetzt ob zur Weitergabe nochmal eine Genehmigung eingeholt werden muss. Davon steht im Vertrag nichts.
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Alt 13.10.2010, 01:09
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AW: Rechte Videomaterial Firmenfeier

Das eingeräumte Recht zur Vervielfältigung einer urheberrechtlich geschützten Bühnenaufführung o.ä. enthält nicht automatisch das Recht, die Vervielfältigungen auch zu verbreiten.

>> §16, 17 UrhG in Verbindung mit §31 Abs.5 UrhG
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 13.10.2010, 15:36
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AW: Rechte Videomaterial Firmenfeier

Zitat:
Zitat von sauerlaender Beitrag anzeigen
> Feier sowie Bühnenprogramm werden per Video aufgezeichnet.
(...)
Muss bei allen Künstlern eine Freigabe dazu eingeholt werden?
Zitat:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Damit ist wohl nicht das Gehalt gemeint, das die Firmenmitarbeiter sonst beziehen. Aber eine konkludente Zustimmung für eine bestimmte Verbreitung könnte vorliegen, wenn diese Verbreitung zuvor verkündet worden war ("Das ist für die Abendschau des RBB heute abend!" - "Davon kriegt jeder Künstler / jedes Firmenmitglied eine DVD!") und sich keiner der Abgebildeten dagegen ausgesprochen hat.

Gruß aus Berlin, Gerd
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