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Rechte am Bild bei Nutzung fremder Kameras

Dies ist eine Diskussion zu Rechte am Bild bei Nutzung fremder Kameras innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 31.08.2009, 16:53
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Question Rechte am Bild bei Nutzung fremder Kameras

Mal angenommen Person A gibt Person B seine Kamera damit B Fotos
macht. Wer hat die Rechte an den Bildern?

Macht es einen einen Unterschied ob B beauftragt wird bestimmte Fotos
zu machen oder ob er auf eigene Faust Bilder mit der geliehenen Kamera
macht?

Ein ähnlicher (typischer) Fall könnte sein: Ein Partygast (nicht der
Eigentümer der Kamera) nimmt ohne Rücksprache die Kamera und
macht ein paar Fotos. Diese Fotos möchte der Eigentümer später
veröffentlichen. Muss der Fotograf zustimmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.09.2009, 14:01
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AW: Rechte am Bild bei Nutzung fremder Kameras

Zitat:
Zitat von Ilian
Mal angenommen Person A gibt Person B seine Kamera damit B Fotos
macht. Wer hat die Rechte an den Bildern?
Der Urheber. Also der Fotograf. Der, der die Fotos macht.

Zitat:
Macht es einen einen Unterschied ob B beauftragt wird bestimmte Fotos
zu machen oder ob er auf eigene Faust Bilder mit der geliehenen Kamera
macht?
Nein. Grundsätzlich nicht. Es kann höchstens mit der Erteilung eines Auftrages, Fotos zu machen, verbunden sein, daß eine Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart wird. Aber das müsste dann schon ausdrücklich vorher vereinbart werden.

Zitat:
Ein ähnlicher (typischer) Fall könnte sein: Ein Partygast (nicht der
Eigentümer der Kamera) nimmt ohne Rücksprache die Kamera und
macht ein paar Fotos. Diese Fotos möchte der Eigentümer später
veröffentlichen. Muss der Fotograf zustimmen?
Nein. Man wird daraus auch kaum ein "konkludentes Einverständnis" zur Einräumung von Nutzungsrechten ableiten können, denn sowohl das UrhG als auch die Rechtsprechung dazu gehen von dem Grundsatz der "geringstnötigen Rechteeinräumung", will sagen: sofern nicht ausdrücklich die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart wurde, ist davon auszugehen, daß nur die unbedingt für die Erfüllung der Vertragsabsicht erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten.

In dem "Party-Fall" kann aber überhaupt nicht die Absicht irgendeiner Nutzungsrecht-Einräumung angenommen werden - Ausnahme: der Kamerabesitzer gibt die Kamera einem Party-Gast, damit der ihn fotografiert. "Mach doch mal ein Bild von mir!" - da könnte man eventuell von einer gewissen Nutzungsrechtseinräumung ausgehen, aber auch da nur sehr begrenzt, denke ich.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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