Dies ist eine Diskussion zu Recht an Stimme und Gesicht in Videos innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Recht an Stimme und Gesicht in Videos nehmen wir an eine Person ist im Internet auf Videos bzw. einer Videoplattform wie YouTube zusehen. Dort moderiert diese, tanzt unterhält die Zuschauer. Diese Videos sind relativ erfolgreich und der Macher der Videos, sprich Kameramann/Produzent schaltet Werbung auf diesen Videos und generiert so Geld. Zwischen gefilmter Person und dem Kameramann gibt es keine Verträge, auch hat die gefilmte Person keine Abtretung unterschrieben, in der sie erlaubt, dass mit ihrem Gesicht oder Stimme Geld verdient werden darf. Nach einer Weile gehen die gefilmte Person und der Kameramann getrennte Wege. Die Videos sind aber immer noch Online und generieren Geld von dem die gefilmte Person nichts bekommt nur der Kameramann. Meine Frage nun, kann die gefilmte Person dem Kameramann untersagen Werbung auf den Videos zuschalten oder sogar von ihm verlangen die Videos komplett zu entfernen? |
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| AW: Recht an Stimme und Gesicht in Videos Der Akteur hat nun zweierlei Rechte, nämlich A) das am eigenen Bild und B) das am eigenen Werk. A) findet man im KUrHG § 22, wobei auch die Ausnahmen nach § 23 beachtet werden müssen, z. B. anlässlich von öffentlichen Auftritten. B) findet man im UrHG, zuvorderst hier: "§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; (...) 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;" Ob der Akteur dabei die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um Absatz 2 § 2 zu erreichen? Dort heißt es: "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Also kein belangloses Rumgelabere á la "Ist das nicht ein wunderbarer Abend heute!?!" und kein besinnungsloses Rumgehopse á la ... - aber das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Die Aussage, "es liegt kein Vertrag vor", bezieht sich irrtümlich meist auf das Fehlen eines schriftlichen Vertrages. Vor Gericht genügt aber auch ein mündlicher Vertrag oder ein konkludenter Vertrag, also ein stillschweigendes Einverständnis. (Wenn keine Schriftform vorgesehen ist gesetzlich oder vertraglich, was hier nicht der Fall ist!) Nun war wohl beiden Streithähnen (vor ihrem Streit) klar, wozu das Video aufgenommen wurde. Dies gemeinsame Ziel ist nun der "Vertragszweck" (mündlich oder konkludent). Und nach diesem Vertragszweck richtet sich die Einräumung von Nutzungsrechten, wenn diese nicht konkret vereinbart worden war laut § 31 UrHG Absatz 5! Wenn es zum Zeigen gedacht war, kann der später verstrittene Partner nicht einfach hingehen und sagen: "Du hast darüber nichts Schriftliches!" oder "Es war nur für's Archiv gefilmt worden, nicht zum Herzeigen!" oder "Ja, zum Zeigen, aber nicht im Internet!" Glaubt das denn ein Gericht, muss man sich fragen ... Allerdings darf man von einem Werk (wenn das Reden und Tanzen denn eines war) nicht ohne den Urheber profitieren, wenn das nicht zuvor vereinbart worden war. Der Akteur hat dann dieses Recht: "§ 32 Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (...)" Man lese bitte weiter und auch die folgenden §§. Gruß aus Berlin, Gerd
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