Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenen Bild - Zustimmung? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Recht am eigenen Bild - Zustimmung? angenommen eine Person wird auf einer öffentlichen Veranstaltung von einem Fotografen angesprochen, ob er sie fotografieren darf. Die Person nennt dem Fotografen zudem auf Nachfrage ihren Namen. Am nächsten Tag erscheint das Bild in der Zeitung und auf dem Internetauftritt der Zeitung, inklusive einer etwas unglücklichen Bildunterschrift, in der der Name der Person auftaucht. Die Person wendet sich an die Zeitung mit der Bitte, das Bild zu entfernen oder zumindest zu anonymisieren, da es nun über eine Google-Suche ihres Namens auffindbar ist, womit die Person nicht einverstanden ist. Die Zeitung verweigert dies mit dem Hinweis, die Person hätte mir der Nennung des Namens bereits der Veröffentlichung zugestimmt. Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bereitstellen von Presseartikeln in einem Online-Archiv gestattet ist. Gäbe es für die Person eine Möglichkeit, gegen die Online-Verfügbarkeit des Bildes oder zumindest gegen die Namensnennung vorzugehen? Danke für eure Infos! |
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| AW: Recht am eigenen Bild - Zustimmung? Hallo Bernd, was kann man tun, um seine Willenserklärung von gestern unwirksam zu machen? So alles probieren, was da steht im BGB Titel 2 Willenserklärung Was halt gerade zutrifft - im Zweifel berät ein Anwalt. Wegen einer "etwas unglücklichen Bildunterschrift" kann man zwei Dinge unternehmen: 1.) Gegendarstellung. Die muss evtl. veröffentlicht werden. Da kann man auch richtig stellen (ob das stimmt oder nicht), dass man nicht, wie in der Bildunterschrift erwähnt, zu den Pennern gehört, die die Ruhestörung damals begangen haben. 2.) Persönlichkeitsrecht. Ein Zusammenhang, der konstruiert wird, kann gegen des Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verstoßen, jenseits von den Rechten nach Nr. !. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Recht am eigenen Bild - Zustimmung? Zitat:
Kann also gut sein, daß er nicht mal hätte fragen müssen. Wenn aber jemand auf einer solchen Veranstaltung von einem Journalisten gefragt wird und auch noch seinen Namen nennt, dann wird man von einer "konkludenten Einwilligung" in die Veröffentlichung ausgehen können. Daß jemand am nächsten Tag "kalte Füße" bekommt, kennt wohl jeder Journalist. "Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um", heißt nicht zufällig ein Branchenspruch. Kann man die Einwilligung zurückziehen. Grundsätzlich ja, in der Praxis wird das aber meistens eher scheitern.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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