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Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.06.2011, 19:11
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Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Guten Abend,
mal angenommen Person A wird von Person B in der Disco fotografiert wie er betrunken am schlafen ist.
Danach stellt Person B das Bild von Person A auf Facebook zur schau und macht es somit öffentlich.
Welche Möglichkeiten hat Person A eine löschung des Bildes zu erwirken und hat er Anspruch auf Schadensersatz?
Aufforderungen das Bild zu löschen ignoriert Person B.
Mfg Impi
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  #2 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 07:03
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AW: Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Das Thema hatten wir aber schon oft genug, da sollte hier sehr viel zu finden sein. A wendet sich entweder gleich an Facebook oder an einen Anwalt. Ein Anwalt würde Geld kosten, welches sich A hinterher von B zurück holen kann (sofern bei diesem was zu holen ist).
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 11:53
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AW: Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Zitat:
Zitat von Impi_ Beitrag anzeigen
Welche Möglichkeiten hat Person A eine löschung des Bildes zu erwirken
Beschwerde bei Facebook. Einstweilige Verfügung gegen Person B, falls diese mit korrektem Namen und Anschrift bekannt ist.

Zitat:
und hat er Anspruch auf Schadensersatz?
Wenn durch die rechtswidrige Handlung des B dem A ein bezifferbarer materieller Schaden entstanden ist: ja.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 17:15
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AW: Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Wenn durch die rechtswidrige Handlung des B dem A ein bezifferbarer materieller Schaden entstanden ist: ja.
Möglich wäre auch ein (eher geringes) Schmerzensgeld.

Ich tendiere aber mal vorsichtig dazu, dass weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld in signifikanter Höhe einzuklagen ist.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #5 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 12:23
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AW: Recht am eigenen Bild, soziale Netzwerke

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Wenn durch die rechtswidrige Handlung des B dem A ein bezifferbarer materieller Schaden entstanden ist: ja.
Möglich wäre auch ein (eher geringes) Schmerzensgeld.
Ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Regelfall eher der Fall als ein Schadensersatz, da eben dort nur selten ein materieller Schaden entsteht, der auch noch bezifferbar ist.

Zitat:
Ich tendiere aber mal vorsichtig dazu, dass weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld in signifikanter Höhe einzuklagen ist.
Das kommt darauf an, was man unter "signifikant" versteht. ;-)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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