Dies ist eine Diskussion zu Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Geändert von Traudi (16.01.2009 um 23:34 Uhr). |
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| AW: Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft Zitat:
Zitat:
Grundsätzlich hat die Presse ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden und somit auch der Staatsanwaltschaft. Die Behörde muß bei ihren Auskünften aber eben auch berücksichtigen: - Geheimhaltungsbedürfnis, z.B. wegen laufenden Ermittlungsverfahren - Datenschutz - berechtigte Ansprüche Dritter Die Namen Verdächtiger in einem Ermittlungsverfahren gibt die Staatsanwaltschaft nur heraus, wenn daran ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht, also wenn z.B. gegen eine öffentlich bekannte Person ermittelt wird und diese Ermittlungen von besonderem öffentlichen Interesse sind. Üblicherweise enthalten Polizei- oder Staatsanwaltschafts-Informationen keine vollständigen Namen von Verdächtigen, Beschuldigten oder Opfern. Das ist auch logisch, denn damit würde im Normalfall das Persönlichkeitsrecht der Betreffenden verletzt werden. Namentlich bekannt werden Angeklagte ja spätestens, wenn die Anklage erhoben und ein Prozesstermin festgelegt wird - dann steht der Name im Aushang für den Prozess vor Gericht. Aber eigentlich wird ja auch andersrum ein Schuh daraus: Wenn Du die StA fragst: "Gibt es ein Ermittlungsverfahren gegen Heinz Meier, MdL, wegen Unfallflucht?" - dann wird die StA das bestätigen oder verneinen. Weil Du den Namen ja ggf. selber schon kennst, und insofern in Bezug auf den Namen eh kein Schutzbedürfnis mehr besteht. Wenn Du die StA dagegen fragst: "Wie heißt der Tatverdächtige des Unfalls mit Unfallflucht von gestern Nacht?" - dann wirst Du höchstwahrscheinlich zu hören bekommen: "Tatverdächtig ist ein 21-jähriger Taxifahrer aus Augsburg. Er wurde von der Polizei vernommen und bestreitet, in den Unfall verwickelt zu sein." Oder etwas entsprechendes. Den Namen wird man Dir kaum verraten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| Zitat Was ist bitte eine "Verdachtsberichterstattung von allgemeinem Interesse"? A ist Bild. Besten Dank an die schreibende Zunft. |
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| AW: Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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