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Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft

Dies ist eine Diskussion zu Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 16.01.2009, 19:48
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Question Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft

A möchte für eine Verdachtsberichterstattung von Allgemeinen Interesse bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 4 Landespressegesetz (By) eine Anfrage stellen ob gegen B Ermittlungen wegen Körperverletzung im Zusammenhang des für die Öffentlichkeit von Interesse stehenden geführt werden. A arbeitet hauptberuflich als freier Journalist mit DJV-Ausweis. Von B ist der Vor- und Nachname, ein eher ungewöhnlicher Name, ein ca. Alter und der Wohnort ohne Straße bekannt. Weiß jemand von euch, wie die Pressesprecher der Staatsanwaltschaften einer Großstadt auf Anfragen bezüglich einer Ermittlungsbestätigung reagieren.

Geändert von Traudi (16.01.2009 um 23:34 Uhr).
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Alt 17.01.2009, 15:31
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AW: Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft

Zitat:
Zitat von Traudi
A möchte für eine Verdachtsberichterstattung von Allgemeinen Interesse
Was ist bitte eine "Verdachtsberichterstattung von allgemeinem Interesse"?

Zitat:
Weiß jemand von euch, wie die Pressesprecher der Staatsanwaltschaften einer Großstadt auf Anfragen bezüglich einer Ermittlungsbestätigung reagieren.
Unterschiedlich, je nach dem, worum es geht. Aber das merkst Du, wenn Du eine konkrete Anfrage stellst.

Grundsätzlich hat die Presse ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden und somit auch der Staatsanwaltschaft.

Die Behörde muß bei ihren Auskünften aber eben auch berücksichtigen:

- Geheimhaltungsbedürfnis, z.B. wegen laufenden Ermittlungsverfahren

- Datenschutz

- berechtigte Ansprüche Dritter

Die Namen Verdächtiger in einem Ermittlungsverfahren gibt die Staatsanwaltschaft nur heraus, wenn daran ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht, also wenn z.B. gegen eine öffentlich bekannte Person ermittelt wird und diese Ermittlungen von besonderem öffentlichen Interesse sind.

Üblicherweise enthalten Polizei- oder Staatsanwaltschafts-Informationen keine vollständigen Namen von Verdächtigen, Beschuldigten oder Opfern.

Das ist auch logisch, denn damit würde im Normalfall das Persönlichkeitsrecht der Betreffenden verletzt werden.

Namentlich bekannt werden Angeklagte ja spätestens, wenn die Anklage erhoben und ein Prozesstermin festgelegt wird - dann steht der Name im Aushang für den Prozess vor Gericht.

Aber eigentlich wird ja auch andersrum ein Schuh daraus:

Wenn Du die StA fragst: "Gibt es ein Ermittlungsverfahren gegen Heinz Meier, MdL, wegen Unfallflucht?" - dann wird die StA das bestätigen oder verneinen. Weil Du den Namen ja ggf. selber schon kennst, und insofern in Bezug auf den Namen eh kein Schutzbedürfnis mehr besteht.

Wenn Du die StA dagegen fragst: "Wie heißt der Tatverdächtige des Unfalls mit Unfallflucht von gestern Nacht?" - dann wirst Du höchstwahrscheinlich zu hören bekommen: "Tatverdächtig ist ein 21-jähriger Taxifahrer aus Augsburg. Er wurde von der Polizei vernommen und bestreitet, in den Unfall verwickelt zu sein." Oder etwas entsprechendes.

Den Namen wird man Dir kaum verraten.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 18.01.2009, 15:28
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Lightbulb AW: Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft

Zitat
Was ist bitte eine "Verdachtsberichterstattung von allgemeinem Interesse"?

A ist Bild. Besten Dank an die schreibende Zunft.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.01.2009, 16:46
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AW: Presseanfrage bei Staatsanwaltschaft

Zitat:
Zitat von Traudi
Zitat
Was ist bitte eine "Verdachtsberichterstattung von allgemeinem Interesse"?

A ist Bild. Besten Dank an die schreibende Zunft.
Das beantwortet nicht die Frage, was eine "Verdachtsberichterstattung von allgemeinem Interesse" ist...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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