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Nutzungsrechte

Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrechte innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 06.04.2010, 23:38
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Nutzungsrechte

Hallo zusammen, ich habe eine allgemeine Verständnisfrage zu Verträgen über unbekannte Nutzungsarten: Bis 2007 war dies ja nicht möglich, dann gab es eine Gesetzesänderung, die solche Verträge erlaubt. Ich verstehe aber irgendwie den Sinn nicht. Es muss doch eigentlich darum gehen, den Urheber bestmöglich zu schützen. Ist mit §31a UrhG nicht eher das Gegenteil der Fall?
Angenommen, ein Fotograf F hat Nutzungsrechte an seinen Bildern an eine Agentur A übertragen, incl. aller "unbekannten" Nutzungsarten. Dann bringt die Agentur die Fotos z.B. wie vereinbart auf einer käuflichen Bilder-CD heraus. Und eines Tages gibt es durch technische Entwicklungen eine neue Möglichkeit, die Bilder zu verbreiten und die Agentur macht davon Gebrauch. Ist das nicht eher von Nachteil für den Fotografen?
Ich verstehe die Gesetzestexte durchaus so, dass bei jeder beabsichtigten neuen Nutzung der Urheber informiert und ggf. neu entlohnt werden muss, aber worin besteht dann genau der Sinn, dass man Verträge über unbekannte Nutzungsarten abschließen kann?
Ich hoffe, mich halbwegs verständlich ausgedrückt zu haben...
Danke für eure Hilfe!
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Alt 07.04.2010, 13:53
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AW: Nutzungsrechte

Hallo,

der Sinn besteht darin, dass es sich für beide Seiten lohnen kann (oder auch nur für eine, je nach dem), neue Nutzungsarten gemeinsam mit den alten zu vermarkten (Synergie-Effekte). Auch verhindert dies eine sonst mögliche Aufsplitterung und Interessenskollissionen.

So könnte ein Dritter als Vertragspartner das Geschäft des ersten Verlegers untergraben durch quasi Dumping-Kalkulationen.

Und im Streitfalle gibt es ja noch das Widerrufsrecht nach ebendiesem http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31a.html

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 07.04.2010, 21:21
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AW: Nutzungsrechte

Super, danke!
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  #4 (permalink)  
Alt 10.05.2010, 23:43
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AW: Nutzungsrechte

Zitat:
Zitat von typokalisch Beitrag anzeigen
Es muss doch eigentlich darum gehen, den Urheber bestmöglich zu schützen.
Gesetze haben den Sinn und Zweck, einen Interessensausgleich zu schaffen.

Das Prinzip, daß keine Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt werden können, entspringt dem Prinzip der "sparsamen Rechteinräumung".

Es stammt aber eben auch aus einer Zeit, in der ungefähr alle 50 oder 70 Jahre eine neue Nutzungsart entstanden ist. Heute ändern sich Nutzungsarten viel schneller, und wer heute eine gedruckte Zeitung herausgibt, kann in fünf Jahren unter Umständen nur noch online erscheinen.

Auch das ist etwas, das berücksichtigt werden muß.

Im übrigen hindert niemand einen Urheber daran, ein Nutzungsrecht von vornherein nicht für "alle Nutzungsarten" einzuräumen, sondern nur für klar definierte. Zum Beispiel alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 11.05.2010, 09:42
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AW: Nutzungsrechte

Klasse Thema, hab darüber meine Schwerpunktarbeit geschrieben- is aber schon ne Weile her.
Bei der Diskussion gings von beiden Seiten recht heiß her. Das Problem war nur, dass die Urheber keine so starke Lobby hatten.
Vorteile haben davon eigentlich nur die Verwerter, die können gleich das "ganze Paket" kaufen und haben dadurch etwahige Mitinteressenten aus dem Rennen geworfen. Die Gefahr für den Urheber liegt dann darin, dass er uU ein Nutzungsrecht unter Wert verkauft. Zu seinem Schutz gibts dann den Anspruch auf angemessene Vergütung, aber was angemessen ist entscheidet im Zweifel nicht der Urheber selbst.
Die Sache mit dem Widerrufsrecht war auch lange umstritten- für die einen unzureichend, für die anderen zu viel des Guten. Bei der ganzen Diskussion hat man super gemerkt, welche Autoren auf welcher Seite stehen (man sollte sich dann der Seite anschließen, die einem die Note fürs Examen gibt- wieder was gelernt)!
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Alt 15.05.2010, 16:54
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AW: Nutzungsrechte

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Klasse Thema, hab darüber meine Schwerpunktarbeit geschrieben- is aber schon ne Weile her.
Bei der Diskussion gings von beiden Seiten recht heiß her. Das Problem war nur, dass die Urheber keine so starke Lobby hatten.
Vorteile haben davon eigentlich nur die Verwerter, die können gleich das "ganze Paket" kaufen und haben dadurch etwahige Mitinteressenten aus dem Rennen geworfen. Die Gefahr für den Urheber liegt dann darin, dass er uU ein Nutzungsrecht unter Wert verkauft. Zu seinem Schutz gibts dann den Anspruch auf angemessene Vergütung (...)
Zum Schutz des Urhebers gibt es nicht nur den Anspruch auf "angemessene Vergütung" (§32 UrhG), sondern auch noch den Anspruch auf "Nachschlag", wenn der Ertrag aus der Nutzung seines Werkes in einem auffälligen Mißverhältnis zum ursprünglichen Honorar steht. (§32a UrhG)

Als Urheber fühle ich mich da ganz ordentlich geschützt.

Zitat:
aber was angemessen ist entscheidet im Zweifel nicht der Urheber selbst.
Nein. Aber auch nicht der Nutzer.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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