Dies ist eine Diskussion zu Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Fotograf F veröffentlicht (unerlaubt) Aktfotos von Modell M auf einer amerikanischen Pornoseite. Zu seiner Verteidigung behauptet er, die Bilder an keinen Dritten weitergegeben und auch nicht selbst hochgeladen zu haben; stattdessen sei sein PC gehackt worden (was gerichtlich widerlegbar sein dürfte). Fragen: - Löschung der Bilder: - - wie kommt man an die amerikanische Internetseite ran, dass die die Bilder löschen? (Einen anderen Weg dürfte es wohl nicht geben?) - strafrechtlich: - Im Ermittlungsverfahren macht F keine Angaben. Die StA stellt schließlich nach § 170 II StPO ein mit der Begründung: es sei nicht nachweisbar, dass F die Bilder hochgeladen habe, da a) er vertragsmäßig legitimiert zur Weitergabe der Bilder war und b) man nicht / sehr schwierig von dem US-Unternehmen an die IP-Adresse von demjenigen, der die Bilder eingestellt hat, kommen könne. Ist das zutreffend / muss man sich damit abfinden? - zivilrechtliche Schritte gegen F: - Zumindest zivilrechtlich könnte F ja nicht einfach die Aussage verweigern. Ich gehe davon aus, das (zumindest) hier bewiesen werden könnte, dass er derjenige war, der die Bilder hochgeladen hat. ---> wie soll/kann man hier vorgehen? M.E. wäre wohl nur ein Schmerzensgeld (und eine Unterlassung) zu fordern, sonst wäre wohl nichts möglich? Danke für alle Anregungen!
__________________ Treu & Glauben analog! |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Hallo, zuerstmal wird es aus deutscher Sicht ein Ding der Unmöglichkeit sein (allein schon finanziell gesehen), solche Fotos von der Webseite durch rechtlichen, deutschen Zwang, löschen zu lassen. - Dann auf jeden Fall eine Unterlassung fordern. Falls weitere Fälle auftreten sollte, hat er schonmal dagegen verstoßen. Gab es denn einen Vertrag, der ihm die Weitergabe der Bilder erlaubte? Die Aussage: "Mein Computer wurde gehackt und die Bilder sind irgendwie ins Internet gelangt"... die lässt sich leider nicht so ohne weiteres wiederlegen - wenn überhaupt. Normalerweise werden von Providern die IP, Zugangsdatum & zeit, Verbindungslänge protokolliert, aber nicht was er gemacht hat und was er hochgeladen hat. Und es wird auch nicht protokolliert - zumindest nicht aus seitens der Provider herraus - wer zb. auf seinen PC Zugriff hatte. Also sieht es auch leider hier schlecht aus, ihm etwas nachzuweisen. Das beste was zu tun wäre: 1) Unterlassung fordern, insbesondere für deutsche Webseiten. 2) Eine freundliche Mail mit der Forderung an die entsprechende Webseite in Amerika senden, ggf. von einem Anwalt auflegen lassen, mit der Bitte (!) die Fotos zu löschen. Evt - falls das Model jung ist - behaupten Sie wäre 17 als die Fotos entstanden sind.. |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
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Der ideale Vertrag beinhaltet genaue Angaben zur Nutzung und eventuell der eingeräumten Nutzungsdauer. Wenn die Aufnahmen für ein Magazin angefertigt werden, so sollte auch das im Vertrag stehen. Ich empfehle einen Anwalt zur Prüfung oder Erstellung eines geeigneten Vertrages.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
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Die *Weitergabe* war ihm erlaubt... hmm, müsste mir diese Klausel nochmal genau angucken. Aber zumindest § 242 BGB gilt ja ohnehin! ![]() Ob das Modell bezahlt wurde, weiß ich nicht, glaube ich auch nicht, aber dürfte auch nicht relevant sein, m.E.?
__________________ Treu & Glauben analog! |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
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Es gibt zwei Möglichkeiten, dem Fotografen hier schuldhaftes Handeln nachzuweisen: 1. Man kann beweisen, daß die Fotos von einer IP-Adresse hochgeladen wurden, die der Fotograf zum Zeitpunkt des Hochladens benutzt hat oder für die er zumindest mittels "Störerhaftung" verantwortlich war. 2. Man kann beweisen, daß nur der Fotograf die Fotos hatte und sie an keinen Dritten weitergeben durfte. Daraus ergäbe sich dann ja nämlich indirekt, daß sie nur von ihm stammen können. Selbst dann gibt es aber noch ein kleines Problemchen: wenn der Abgebildete die Fotos auch hat, könnte ja auch er sie in Wirklichkeit hochgeladen haben - um anschließend in böswilliger Absicht den Fotografen in Regress für eine vermeintliche Verletzung des Recht am eigenen Bild zu nehmen. Mit anderen Worten: entweder lässt sich aus der Veröffentlichung der Bilder selbst ein rechtlich Verantwortlicher ableiten - dann kann man den in Regress nehmen. Oder aber man kann gerichtsfest beweisen, wer die Bilder hochgeladen hat. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
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"Die StA stellt schließlich nach § 170 II StPO ein mit der Begründung: es sei nicht nachweisbar, dass F die Bilder hochgeladen habe, da a) er vertragsmäßig legitimiert zur Weitergabe der Bilder war " Es scheint also ja wohl ein "Model-Release" zu geben. Und dann wird man nicht mehr machen können, als den Fotografen aufzufordern, eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben, daß er den Vertrag nicht verletzt. Äh... ist sowas überhaupt möglich? Keine Ahnung, aber es erscheint mir absurd - der Vertrag ist ja bereits eine Verpflichtungserklärung, wie mit den Bildern umzugehen ist. Zitat:
Aus eigener Erfahrung: US-Webspace-Provider, Internet-Server-Betreiber oder Website-Betreiber (von WWW-Communities o.ä.) sind grundsätzlich sehr kooperativ, wenn man sie auf Urheberrechtsverletzungen hinweist. Sie reagieren normalerweise sehr zügig und entfernen das Material dann. (Nachweis der eigenen Rechte natürlich vorausgesetzt.) Wie weit sie das bei Verletzungen des "Recht am eigenen Bild" machen, weiß ich nicht, das Persönlichkeitsrecht ist in den USA ja auch durchaus anders gefasst als in Deutschland, während Urheberrechtsverletzungen in den USA fast den Rang eines Kapitalverbrechens haben... Man kann durchaus auch von Deutschland anwaltlich/gerichtlich in den USA vorgehen - man sollte aber wissen, daß in US-Gerichtsprozessen jede Seite unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Prozess- und Anwaltskosten selber bezahlen muß. Auch wenn man also gewinnt, bezahlt man erstmal. (Vermutlich sind die Schadensersatzsummen deshalb immer so hoch...) Zitat:
Du übersiehst: es scheint ein Model-Release zu geben, und da wird zweifellos auch das Alter des "Models" festgehalten sein, außerdem dürfte der Fotograf noch andere Möglichkeiten haben, den Zeitpunkt der Aufnahmen nachzuweisen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
Dazu müsste man dann erstmal den Vertrag (Model-Release) genau prüfen, was da eigentlich vereinbart wurde, und wenn "Porno-Websites" ausgeschlossen sein sollten, dann müsste man prüfen, ob die Website tatsächlich als "Porno-Website" eingestuft werden kann... Fröhliches Auslegen des Begriffes "Pornographie", möchte ich mal sagen... Zitat:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." Wer soll hier Schuldner, und wer Gläubiger sein? Mit einem Model-Release verzichtet der Abgebildete in einem gewissen Umfang (der möglichst genau im Release definiert sein sollte) auf sein "Recht am eigenen Bild". Ob die Grenzen des durch das Model-Release erlaubten durch eine Verwendung/Veröffentlichung überschritten werden oder nicht - das muß man dann im Einzelfall auseinanderklamüsern. Letztlich entscheidet die Interpretation des Gerichts. Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht ok, vielen Dank schonmal für alle Hinweise! Noch ein paar Anmerkungen von mir: 1. Gehen wir in unserem fiktiven Fall mal davon aus, dass sich jemand in einem höflichen aber bestimmten Schreiben an die Betreiber der Website gewendet hat - DIE FOTOS WURDEN DARAUFHIN GELÖSCHT!! (ja, so einfach kann es manchmal sein! )2. Das Modell war zum Zeitpunkt der Aufnahmen übrigens tatsächlich erst 17 (wobei eine kleine aussergerichtliche Notlüge auch noch weit von einem Meineid entfernt gewesen sein dürfte?!) 3. § 242 BGB, Treu und Glauben: Das Wort "Schuldner" darf hier m.E. nicht zu formal gesehen, sondern kann eher mit "Vertragspartei" übersetzt werden. Anders gesagt: der Fotograf "schuldet" eine Weitergabe der Bilder nur im Rahmen von Treu und Glauben. Im konkreten Fall hat er sogar schon deshalb treuwidrig gehandelt, weil er solche Fotos veröffentlicht (weitergegeben) hat, auf denen eindeutig "zu viel" zu sehen war.... - ok, mehr kann ich im Moment nicht schreiben, muss weg...! -
__________________ Treu & Glauben analog! |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
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Er schuldet eine Weitergabe der Fotos nur im Rahmen des vereinbarten Model-Releases. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nacktfotos auf amerik. Pornoseite veröffentlicht Zitat:
(Das Model hatte auch volljährig Kontakt zum Fotografen - dann mag die Genehmigung stillschweigend erfolgt sein; ...es sei denn, sie müsste explizit ausgesprochen werden!?) Zitat:
...aber was hier neudeutsch "Model-Release" heißt, nannte man wohl früher "Vertrag". Trotzdem: wenn lediglich die "Weitergabe der Fotos" (ohne weitere Angaben) vereinbart ist, dann beinhaltet das -§ 157 BGB- NICHT das Veröffentlichen auf einer internationalen Pornoseite, insbesondere NICHT solcher Fotos, die schon selbst als "Pornographie" gelten (Model war minderjährig --> gesetzliches Verbot!) Zitat:
__________________ Treu & Glauben analog! |
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