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Nachträgliche Vertragsanpassung

Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Vertragsanpassung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 02.03.2011, 22:16
Boardneuling
 
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Nachträgliche Vertragsanpassung

Nachträgliche Vertragsanpassung wegen unzureichender Rechteeinräumung zwischen zwei Musikunternehmen

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus, der uns mal in einem Seminar für Musikvertragsrecht gestellt wurde:

A ist ein international agierendes Musikunternehmen und in der Szene einschlägig bekannt. B ist ein neu gegründetes Musikunternehmen.

B möchte als Lizenznehmer die Rechte an einer Veröffentlichung des A, der Lizenzgeber ist, bekommen und die entsprechenden Musiktitel auf Vinyl pressen und veröffentlichen.
Hierfür vereinbaren A und B einen "nicht-exklusiven Bandübernahme-Vertrag" (in Folge: BÜV) am 7.4.2010.
Der BÜV enthält unter "Rechte" die Regelung: "Nicht exklusiv für Deutschland + Export. Lizenzgeber plant keine eigene Verwendung der Titel auf Vinyl".

Ab August 2010 kommt B häufiger auf A zu und bittet diesen den Vertrag vom 7.4.2010 anzupassen, da die Rechteeinräumung nicht für die von B beabsichtigte Verwendung genüge, insbesondere weil der von B beantragte Labelcode von der GVL solange nicht ausgestellt werden könne bis die entsprechende Rechteeinräumung des A vorliege.
Zuletzt am 01.02.2011 bittet B den A um die Vertragsanpassung und folgenden Passus unter dem Punkt "Rechte" zu ersetzen:

"Lizenznehmer erhält von Lizenzgeber die Urheber Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, sowie das Recht der Wiedergabe durch Tonträger und andere für die Herstellung und Veröffentlichung des Tonträgers notwendigen Rechte der o.g. Titel/Versionen für das o.g. Format und das Gebiet GSA und Export, jedoch nicht exklusiv.
Lizenzgeber räumt Lizenznehmer des weiteren die erforderlichen Leistungsschutzrechte der Künstler ein, gem. §§ 73-83 UrhG, insbesondere Rechte für Sendung/öffentliche Wiedergabe und private Vervielfältigung der o.g. Werke.
Lizenzgeber plant keine eigene Verwendung der Titel auf Vinyl."

A entgegnet es sei immer nur die Rede von der Vinylveröffentlichung gewesen, und diese sei, wenn
auch formlos, mit dem alten Vertrag abgedeckt. Die anschließenden Leistungsschutzrechte der Künstler könne A natürlich nicht einräumen, diese seien auch im Rahmen der Vinyl Veröffentlichung überhaupt nicht notwendig.

B hält dagegen und meint, schon diese Auseinandersetzung zeige, dass A und B evtl. unterschiedliche Erwartungen von dem Vertrag hätten. Das B als Vinylhersteller sowohl die Urheberrechte, als auch die Leistungsschutzrechte des Künstlers und die des ursprünglichen Herstellers (A) eingeräumt werden, um sie für die Nutzungsart "Vinyl" zu verwenden sei gängige Praxis und notwendig.
Wenn B diese Rechte nicht eingeräumt würden, hätte er gar kein Interesse an einem Vertrag und der Veröffentlichung.
Dies hätte nämlich praktisch zur Folge, dass B u.a. die Titel unberechtigter Weise veröffentliche.
Schließlich sei es ein nicht-exklusiver Vertrag, sodass A die Rechte "sowieso nicht aus den Händen" gebe.

Fallfragen:
1.) Kann B von A die Anpassung des BÜV verlangen?
2.) Kann B etwaige Kosten für die Produktion zurück verlangen?
3.) Für den Fall das B in 1.) und 2.) keinen Erfolg hat: Was können Sie ihm raten?
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Alt 05.03.2011, 06:37
V.I.P.
 
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AW: Nachträgliche Vertragsanpassung

Zitat:
Zitat von Ra-Orkon Beitrag anzeigen
B hält dagegen und meint, schon diese Auseinandersetzung zeige, dass A und B evtl. unterschiedliche Erwartungen von dem Vertrag hätten. Das B als Vinylhersteller sowohl die Urheberrechte, als auch die Leistungsschutzrechte des Künstlers und die des ursprünglichen Herstellers (A) eingeräumt werden, um sie für die Nutzungsart "Vinyl" zu verwenden sei gängige Praxis und notwendig.
Hier halte dagegen, dass Neuling B die grundlegenden Kenntnisse des Urheberrechts fehlen: Dies ist nämlich nur durch Erbe übertragbar, also per Tod des Urhebers --->
Zitat:
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Zudem ist ein Vertrag so einzuhalten, wie er abgeschlossen wurde, mit Ausnahme von sittenwidrigen Verträgen:
Zitat:
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Hier könnte die offensichtliche Unerfahrenheit von B. eine Rolle spielen, aber ich kann kein "auffälliges Missverhältsnis" entdecken, zumal B. seine Investitionen ja entsprechend dem Vertrag planen konnte - bis auf das Gerangel um die ausübenden Künstler, die aber eigentlich schon endgültig angemessen entschädigt sein dürften.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 06.03.2011, 14:39
Boardneuling
 
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AW: Nachträgliche Vertragsanpassung

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Hier halte dagegen, dass Neuling B die grundlegenden Kenntnisse des Urheberrechts fehlen: Dies ist nämlich nur durch Erbe übertragbar, also per Tod des Urhebers --->


Zudem ist ein Vertrag so einzuhalten, wie er abgeschlossen wurde, mit Ausnahme von sittenwidrigen Verträgen:

Hier könnte die offensichtliche Unerfahrenheit von B. eine Rolle spielen, aber ich kann kein "auffälliges Missverhältsnis" entdecken, zumal B. seine Investitionen ja entsprechend dem Vertrag planen konnte - bis auf das Gerangel um die ausübenden Künstler, die aber eigentlich schon endgültig angemessen entschädigt sein dürften.

Gruß aus Berlin, Gerd
Danke! So hatte ich mir das auch schon gedacht.
Also sind die gestellten Fragen eigentlich sinnlos, weil es am groben Mißverhältnis fehlt und auch keine sekundären Ansprüche in Frage kommen. Besteht ja kein Schaden...
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