Dies ist eine Diskussion zu Meinungsfreiheit innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Meinungsfreiheit wollt für meine Hausarbeit mal wissen, ob das Fotomachen von Journalisten unter Meinungsfreiheit fällt. Danke! |
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| AW: Meinungsfreiheit Na ja es fällt schlicht und ergreifend unter die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG. Die Pressefreiheit ist lex specialis zur generellen Meinungsfreiheit. Natürlich darf eben ein Reporter zum Beispiel im Rahmen seiner Pressefreiheit Fotos machen. Bei der Verhältnismäßigkeit steht dann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I in manchen Konstellationen der Pressefreiheit entgegen. Ich denke der berühmteste Fall dürfte wohl das Caroline-von-Monaco Urteil in BVerfGE 101, 361 sein. Der EGMR hat dann in NJW 2004, 2647 ff. eine Verletzung der Bundesrepublik Deutschland (eigentlich das Urteil des BVerfG) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt und die Bundesrepublik Deutschland wurde zum Schadensertsatz verurteilt iirc. Zwei wirkliche sehr interessante Urteile zu dieser Thematik. Obwohl ich nicht exakt weiß, was nun konkret in deiner Hausarbeit alles vorkommt, aber hilfreich sind die Urteile schon. |
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| AW: Meinungsfreiheit Danke schonmal. Also, Pressefreiheit hab ich auch geprüft. Die beiden Urteile sind wirklich wichtig. Bei mir ist das so, dass ein Opernsänger nicht will, dass man ihn fotografiert. Habe jetzt Pressefreiheit gegen Persönlichkeitsrecht stellen wollen und mich dann gefragt, ob man daneben nicht noch Meinungsfreiheit prüfen muss. Aber das hast Du ja verneint. Kommt eigentlic hauch noch Berufsfreiheit in Frage? Bei dem Fotomacher handelt es sich um einen Journalisten. Danke! |
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| Eventuell Betroffene Grundrechte bei Fotoberichterstattung Hallo, ich schreibe an der gleichen Hausarbeit wie du. Die Berufsfreiheit kommt hier als lex generalis zur Pressefreiheit nur zur Anwendung, wenn der Schutzbereich der Pressefeiheit nicht eröffent ist bzw. kein Eingriff in in eben jene festzustellen ist, denn die Fotoberichterstattung fällt vollständig in desen geschützten Bereich, soweit man den meisten GG-Kommentaren folgt (vorranig Maunz-Dürig und Dreier). Es stellt sich aber eher die Frage, ob hier überhaupt eine Kollision von Grundrechten zweier Grundrechtsträger vorliegt bzw, geprüft werden soll, denn meines Errachtens kann sich der Verdi nicht auf seine Privatautonomie berufen und somit auch nicht auf das allgem. Persönlichkeitsrecht, denn es handelt sich bei seinem Konzert um eine öffentliche Veranstaltung außerhalb seiner Intims- wie auch Privatssphäre. Zusätzlich verstößt der Vertrag, den der P unterschreiben mußte, um überhaupt Fotos machen zu können (Du darfst daher nicht von einem Verbot sprechen!!) gegen §§ 307 u. 309 BGB, welche hier als Generalklauseln einschlägig sein könnten. Denn es ist ein vorformulierter Vertrag, den der P hätte vorher einsehen müssen können und er enthält eine Vertragsstrafe, die in dieser Form (siehe § 309 S. 5+6 BGB), nichtig ist. Das gilt auch trotz der Unterschrift des P. Das ist meine Erkenntnis bis jetzt. Von daher ist eine Prüfung im Sinne der praktischen Konkordanz hier gar nicht verlangt. Ich denke aber sowieso, das die VB des P begründet ist, denn das Gericht hat die obigen Generalklauseln bei seiner Urteilsfindung falsch angewendt und ausgelegt und somit verfassungswidrig in die Pressefreiheit des P eingegriffen. Soweit |
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