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Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Dies ist eine Diskussion zu Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 17:38
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Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Hallo Forum,

ein Makler und zugleich Hausverwalter der Mehrparteien-Wohnanlage (was an sich schon problematisch ist) hat im Rahmen seines Vermittlungsauftrags von einer Wohnung im 1. OG Aufnahmen gemacht und auch im Internet in den einschlägigen Web Seiten eingestellt. Die Adresse des Gebäudes wurde ebenfalls veröffentlicht.

So weit, so gut. Nun befindet sich unter den Aufnahmen auch eine Fotografie unserer Erdgeschoss-Terrasse an der Rückseite des Gebäudes, vermutlich um ruhige, gepflegte Idylle vorzugaukeln.

Auf diesem Foto ist keine Person abgebildet, nur große Teile der Terrase und des Gartens, sowie eine dahinterliegende Gasse. Terrasse und Garten nehmen ca. 1/3-tel der Fotografie ein, das Umfeld (Nachbargrundstück, Gasse) den Rest, also 2/3-tel.

Garten und Terrasse liegen hinter einer ca. 120 cm hohen Buchenhecke und Jägerzaun, wobei das Gelände an einer Böschung (abfallend) liegt. D.h., das Spaziergänger Einblick auf Terrasse haben, aber nur mit großer Mühe Einblick in den gesamten Garten.

Frage:
Besteht nach §1004 BGB Unterlassungsanspruch, weil zum einen die Privatspähre gestört wird, aber noch viel bedenklicher: Weil diese Aufnahme außerdem im Internet veröffentlicht wurde und somit einem sehr großen Personenkreis zur Verfügung gestellt wird, im Gegensatz zum einzelnen Spaziergänger, der nur einen flüchtigen Blick erhascht.

Nun mag sich der Leser Fragen: Wozu der Stress? Ganz einfach: Die Hausverwaltung muß weg!

Vielen Dank für Eure Hinweise und Ideen!

Gruß
D.
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  #2 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 23:29
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
X wirbt [ im Internet auf den einschlägigen Web Seiten] um Interessenten für eine Wohnung unter Verwendung einer vom Balkon der Wohnung aus angefertigten Fotografie unserer Erdgeschoss-Terrasse an der Rückseite des Gebäudes, vermutlich um ruhige, gepflegte Idylle vorzugaukeln.

Frage:
Besteht nach §1004 BGB Unterlassungsanspruch, weil zum einen die Privatspähre gestört wird, aber noch viel bedenklicher: Weil diese Aufnahme außerdem im Internet veröffentlicht wurde und somit einem sehr großen Personenkreis zur Verfügung gestellt wird, im Gegensatz zum einzelnen Spaziergänger, der nur einen flüchtigen Blick erhascht.
Der BGH hatte 1971 entschieden, daß eine Werbung mit Fotos von Privateigentum ( Ferienhaus auf Teneriffa ) das Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

Neuere Urteile:

BGH, Urteil vom 9. März 1989

"3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts für unbegründet erklärt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1971 - VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f - Teneriffa). Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er - der Kläger - stehe hinter der Werbung der Beklagten, unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu sehen. Deshalb liege die Gedankenverbindung fern, der Kläger unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.

Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf den Kern des Vorbringens des Klägers über den durch die Bildwiedergabe hervorgerufenen Eindruck eingegangen; daß es dieses Vorbringen verkürzt wiedergegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger rechtsfehlerhaft für beweisfällig gehalten, greift nicht durch. Die Richtigkeit des Klagevorbringens ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung."

BGH, Urteil vom 9. 12. 2003

Luftbild-Aufnahmen der Außenanlage der Finca von Sabine Christiansen auf Mallorca

"Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände. Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen.

c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt.

Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z. B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre."
http://lexetius.com/2003,3303

---> Die zu Werbezwecken benutzten, vom Balkon der zu vermietenden Wohnung aus angefertigten Fotos verletzen vermutlich NICHT das Persönlichkeitsrecht des/der Bewohner der abgebildeten Terassenbereiche, solange den Aufnahmen in den Werbeanzeigen nicht die Namen ( oder Anschriften ) der Bewohner beigefügt werden.

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  #3 (permalink)  
Alt 26.02.2011, 22:51
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Hallo Once,

vielen Dank für Deine Mühe und die Nennung der BGH-Urteile. Da sie Leitsatz-Character Besitzen, kannte ich sie bereits teilweise von meinen Recherchen.

Allerdings sind die Verweise alle nicht zutreffend, denn es geht in diesem Fall weder um Aufnahmen von Personen, noch um Bilder von Privatimmobilien zum Zwecke der Werbung.

Ich möchte deswegen §59 UrhG in Erinnerung rufen:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.


Es gibt eine heiße Diskussion im Zusammenhang mit den Geodatendiensten, allen voran Google Streetview. Deswegen schrieb schon die Fachzeitschrift c't in der Ausgabe 20/2010:

"Laut § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darf jeder Bilder von den Außenansichten von Gebäuden aufnehmen und diese ohne Nachfrage verbreiten. Die sogenannte Panoramafreiheit gilt allerdings nur, wenn die Aufnahme von einem öffentlichen Ort aus erfolgt und keine Hilfsmittel zum Einsatz kommen, um Hindernisse wie Hecken oder Zäune zu überwinden.
Die Kameras seiner Street-View-Autos hat Google 2,90 Meter über dem Boden montiert. Ob die Aufnahmen damit noch von einem öffentlichen Ort aus erfolgen oder ob die Firma damit ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes benutzt (vergleichbar mit einer Leiter, auf die ein Fotograf steigt), ist noch nicht (Anmerkung: noch nicht gerichtlich) entschieden."

Die Datenschutzbehörden, allen voran der Düsseldorfer Kreis (Arbeitskreis der bundesdeutschen Datenschutzbehörden), beziehen jedoch eine recht eindeutig Position: "Es wurde klargestellt, dass die Veröffentlichungen von digitalen Straßenansichten und Bilddaten von Gesichtern, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern unzulässig sind, wenn keine hinreichende Anonymisierung erfolgt und den betroffe*nen Bewohnern und Grundstückseigentümern keine ausreichenden effektiven Widerspruchsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden." (Siehe https://www.datenschutzzentrum.de/ge...streetview.htm)

Aus "Juristisches Handbuch für Fotografen" (20011/01):
"Eine weitere Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Grundsätzlich ist eine Aufnahme nur dann zulässig, wenn sie ohne Hilfsmittel wie z.B. Teleobjktiv, Stativ, Leiter oder FLugzeug entsteht. So lehnte der BGH den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufegenommen urde, ebefalls ab. Die 'Panoramafreiheit' soll nur soweit gehen, wie sie die grundrechtlich geschützte Privatspähre der Menschen nicht berührt. Damit wird vermieden, dass unter Ausnutzung der 'Panoramafreiheit' als privat einzustufende Details an die Öffentlichkeit gelangen."

Zitiert werden BGH 9.12.2003, AZ VI ZR 373/02 sowie BGH 5.6.2003 AZ I ZR 192/00.

Ich meine nun, dass die Aufnahme des Bildes und dessen Veröffentlichung der Ansicht der privaten Terrase ein Verstoß gegen §59 UrhG ist, da die Sicht eben nicht der öffentliche Sicht entspricht nur über Hilfsmittel (der Blick von Nachbars Balkon) erstellt werden konnte. Das Recht der 'Panoamafreiheit' ist in diesem Fall nicht zutreffend und rechtlich geschütze Grenzen der Privatspähre sind nicht rechtskonform überschritten worden.

Was meint Ihr?

Gruß
D.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 02:05
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
Allerdings sind die Verweise alle nicht zutreffend, denn es geht in diesem Fall weder um Aufnahmen von Personen, noch um Bilder von Privatimmobilien zum Zwecke der Werbung.
Wenn Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützter Belange geltend gemacht werden, dann spielt es keine Rolle, ob die bewohnten Gebäude(bereiche) auch im Eigentum der Betroffenen stehen. Auch Mieter von Wohnräumen bräuchten keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu dulden.

Zitat:
Ich möchte deswegen §59 UrhG in Erinnerung rufen:

Ich meine nun, dass die Aufnahme des Bildes und dessen Veröffentlichung der Ansicht der privaten Terrase ein Verstoß gegen §59 UrhG ist, da die Sicht eben nicht der öffentliche Sicht entspricht nur über Hilfsmittel (der Blick von Nachbars Balkon) erstellt werden konnte.
Urheberrechtliche Ansprüche können gegen die werbliche Foto-Veröffentlichung des Maklers von vorneherein nicht geltend gemacht werden, wenn und weil die Terassenbewohner weder als Architekten des abgebildeten Bauwerks, noch in sonstiger Weise als Urheber in Betracht kommen.

Deshalb braucht nicht überlegt zu werden, ob urheberrechtliche Verbotsansprüche möglicherweise wg. § 59 UrhG ausgeschlossen sein könnten.

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  #5 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 02:10
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Das UrHG und damit auch dessen § 59 schützt den Urheber und dessen bevollmächtigte Nutzungsrechte-Inhaber,

nicht die Privatsphäre der Leute, die sich in der Nähe eines geschützten Werkes nackt in der Sonne oder dessen Schatten räkeln.

Die Nackten schützt das Kunst-UrHG! Und ansonsten das Allgemeine Persöndlichkeitsrecht.

Der Urheber und dessen bevollmächtigten Nutzungsrechte-Inhaber an einem Haus, einer Terasse sind zunächst der Architekt und dessen Kunden bzw. Erben, wie man den Urteilen zum Hundertwasserhaus entnehmen kann (oder auch zum Friesenhaus oder zum Schloss Tegel).

Der Mieter hat daran jedenfalls überhaupt kein Recht. Und wenn der Urheber = Architekt 70 Jahre tot ist, überhaupt keiner mehr.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 02:22
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der BGH hatte 1971 entschieden, daß eine Werbung mit Fotos von Privateigentum ( Ferienhaus auf Teneriffa ) das Persönlichkeitsrecht verletzen kann.
Völlig andere Fallkonstruktion...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #7 (permalink)  
Alt 01.03.2011, 23:14
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Hallo zusammen,

zur Klarstellung:

Ich habe in meinen Ausführungen weder von Mietern noch Eigentümer gesprochen. Natürlich gelten für sie gleichermaßen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Ich hatte lediglich ausgeführt, dass auf den Aufnahmen keine Personen abgebildet sind.

Außerdem hatte ich §59 UrhG und die BGH-Urteile angeführt, um vor allem zu widerlegen, dass dem Ersteller der Fotografien (=Makler) evtl. das s.g. "Panoramarecht" zustehen könnte. Dies wäre zutreffend, wenn der Makler/Fotograf von der Strasse aus ohne weitere Hilfsmittel Aufnahmen vom Gebäude oder der Liegenschaft erstellt hätte.

Mein Auffassung ist nun, dass es einem Makler keinesfalls zusteht von einem nichtöffentlichen Bereich (Nachbars Balkon) Aufnahmen von privaten "Lebensräumen" (Terrasse) dritter Parteien anzufertigen.

Wenn nun der Makler im Rahmen seines Auftrags Aufnahmen vom Schlafzimmer der zu vermittelnden Wohnung erstellt, mag dies nicht gesetzlichen Auflagen widersprechen, da es ein berichtigtes Interesse geben kann, diese Aufnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen und vermutlich auch die Einwilligung der derzeitigen Bewohner vorliegt.
Er darf aber nicht in fremde Privatspähren eindringen, um seine kommerziellen Interessen zu verfolgen.

Meine Meinung: Die Terrasse ist Privatspähre, vor allem von Nachbars Balkon aus betrachtet und im Internet veröffentlicht!

Und was meint Ihr?

Gruß
D.
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  #8 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 00:24
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
Meine Meinung: Die Terrasse ist Privatspähre, vor allem von Nachbars Balkon aus betrachtet und im Internet veröffentlicht!

Und was meint Ihr?
dass es an den haaren herbeigezogener unfug ist. vielleicht will er demnächst auch seinen nachbarn verklagen, der vom balkon auf die besagte terrasse guckt, schließlich handelt es sich um privatsphäre...?

der makler kann natürlich den blick vom wohnungsbalkon aufnehmen und veröffentlichen. wenn da nun grad die terasse von meier-schulz drunter ist, so what...? meier-schulz wird hier nicht namentlich genannt, damit is privatsphäre geschützt. der makler hat ein berechtigtes interesse daran einen eindruck vom wohnumfeld zu vermitteln, da gehört auch die "aussicht" zu.

wäre das nicht erlaubt, so könnten beizeiten gar keine fotos von immobilien mehr veröffentlicht werden, denn irgendeine "privatsphäre" is da immer drauf. im zweifel is es dann die spitzengardiene, die tante erika handgeklöppelt hat und eine tunesische skulptur nebst geranie im fensterbrett.
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  #9 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 00:30
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AW: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch

Zitat:
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Wenn nun der Makler im Rahmen seines Auftrags Aufnahmen vom Schlafzimmer der zu vermittelnden Wohnung erstellt, mag dies nicht gesetzlichen Auflagen widersprechen, da es ein berichtigtes Interesse geben kann, diese Aufnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen und vermutlich auch die Einwilligung der derzeitigen Bewohner vorliegt.
Da stellt sich die Frage überhaupt nicht, weil natürlich die Einwilligung des Wohnungseigentümers vorliegt - sonst würde der Makler kaum tätig werden.

Zitat:
Er darf aber nicht in fremde Privatspähren eindringen, um seine kommerziellen Interessen zu verfolgen.
Die Frage ist, wie weit er das damit macht.

Zitat:
Meine Meinung: Die Terrasse ist Privatspähre, vor allem von Nachbars Balkon aus betrachtet und im Internet veröffentlicht!
Kommt vermutlich auf den Einzelfall an - ein Stückchen Terrasse der Nachbarwohnung wird durchgehen, kann ich mir vorstellen, die komplette Wohnungsansicht samt Terrasse von der Hausrückseite vermutlich eher nicht.

Es wird vermutlich auch nicht zuletzt darauf ankommen, wieweit etwas mit abgebildet werden muß, damit die zu verkaufende Wohnung sinnvoll dargestellt werden kann.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 03:03
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Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
Die Terrasse ist Privatspähre, vor allem von Nachbars Balkon aus betrachtet
Die Privatsphäre ist kein von der Person losgelöster räumlicher Bereich, sondern die auf eine bestimmte Person bezogene Umgebung.

Damit die "Privatsphäre" durch die (Veröffentlichung der) Fotos berührt wird, muß die Öffentlichkeit auf irgendeine Weise eine Verbindung zwischen der abgebildeten Wohnfläche, und der betreffenden Person herstellen können. Das könnte z.B. dadurch geschehen, daß der Name des Terrassenbewohners mitgeteilt wird.

Zitat:
und im Internet veröffentlicht!
Ist denn anzunehmen, daß die Internet-Öffentlichkeit die abgebildete Wohn-Terrasse unmittelbar als diejenige der Familie XY erkennt?

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