Dies ist eine Diskussion zu Kurzfilm in der Öffentlichkeit zeigen innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Kurzfilm in der Öffentlichkeit zeigen ich habe mal eine Frage zu einem fiktiven, aber durchaus realistischen Fall. Eine Gruppe von Schülern hat im Rahmen des Unterrichts einen Kurzfilm produziert. Nun möchte diese Gruppe den Film einer breiten Öffentlichkeit vorstellen. Jedoch wurden für die musikalische Untermalung Lieder verwendet, welche nicht selbst komponiert oder aufgenommen wurden, sondern von gekauften Alben der Interpreten aus Privatbesitz der Gruppe überspielt wurden. Wie kann die Gruppe diese Vorstellung legal gestalten? An wen muss Geld bezahlt werden oder unter welchen Namen (Privatveranstaltung, Kulturveranstaltung, etc.) kann eine Zahlung umgangen werden? Selbstverständlich alles mit freiem Eintritt und keinerlei Bezahlung der Gäste. Gruß BoOnOdY |
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| AW: Kurzfilm in der Öffentlichkeit zeigen Die Gruppe sollte sich an die GEMA wenden (www.gema.de).
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Kurzfilm in der Öffentlichkeit zeigen An sich ist die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke nur gegen eine Vergütung an den Rechteinhaber oder wie bei Musik der Fall, an die GEMA zulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Vergütungspflicht. Handelt es sich um eine nicht kommerzielle Schulveranstaltung, welche sich ausschließlich an die Schüler/Lehrer etc. richtet, dann ist m.E. § 52 Abs. 1 UrhG einschlägig. Wonach eine Vergütungspflicht für Schulveranstaltungen entfällt. |
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| AW: Kurzfilm in der Öffentlichkeit zeigen Für die urheberrechtlichen Fragen betreffend der Musik sollte die GEMA konsultiert werden. Darüberhinaus sollte beachtet werden: die öffentliche Vorführung von Filmen gilt grundsätzlich immer § 11 Jugendschutzgesetz - Filmveranstaltungen (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1.Kindern unter sechs Jahren, 2.Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, 3.Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, 4.Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. In dem beschriebenen Fall wird vermutlich Abs. 4 anzuwenden sein, aber man achte darauf, nicht versehentlich damit zu kollidieren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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