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Kommerzielle Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Dies ist eine Diskussion zu Kommerzielle Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 23.10.2011, 16:38
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Kommerzielle Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Hallo Forengemeinde.
Der Rundfunkstaatsvertrag i.d.F des 13. RÄStV gibt es her, dass die öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten kommerziell tätig werden dürfen, müssen diese Aktivitäten aber durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften (T1) erbringen lassen. (vgl. § 16a I RStV)
Wie steht es nun, wenn eine dieser Tochtergesellschaften sich ein neues Tätigkeitsfeld erschließt und durch Gründung einer eigenen weiteren Tochtergesellschaft (T2) auf diesem Gebiet tätig werden will. An T2 sind 15 andere weitere Partner beteiligt. Alle Partner erbringen verschiedenste Leistungen (Lizenzen, Personal, Technik etc.).

Müssen für T2 ebenfalls die Vorschriften der §§ 16a ff. RStV angewandt werden?
Wäre die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an T2 mittelbar beteiligt?

§ 16a I RStV sagt nach meinem Verständnis nichts dazu aus, wenn die Initiative für das neue Tätigkeitsfeld nicht selbst von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgeht. Mithin wäre § 16a RStV nicht anzuwenden. Es wäre für mich auch nicht schlüssig, wenn die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit einem Projekt nichts am Hut haben, aber ein Verfahren i.S.d §§ 16a ff. RStV durchlaufen müssten. Andererseits könnte dies dann als Behauptung stets vorgetragen werden und T1 würde alles nur noch durch Neugründungen eigener Tochtergesellschaften erwirtschaften, während die öffentlich-rechtlichen selber gar nicht mehr neue Tochtergesellschaften mitgründen würden.

Auf der anderen Seite müssen in den jährlichen Beteiligungsberichten nun auch Aussagen zu den mittelbaren Beteiligungen getroffen werden (§16c II 2 Nr. 1 RStV).

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