Dies ist eine Diskussion zu kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten ich hoffe, hier bin ich richtig. ich hab mal folgende Frage: Angenommen ein Fotograf macht Fotos von Personen des öffentlichen Leben(z.B. Schauspieler) auf einer öffentlichen Veranstaltung, die eigens für diese Personen ausgerichtet wird. Die Personen sind also keine Besucher, sondern stehen im Fokus der Veranstaltung. Dabei gelingt es dem Fotografen recht ansprechende Potrait-Aufnahmen der Stars zu machen. Wie sieht nun die kommerzielle Nutzung der Aufnahmen aus? Die Veröffentlichung an sich wird ja wahrscheinlich kein großes Problem darstellen, aber nehmen wir mal an, der Fotograf will nun einen künstlerisch anspruchsvollen Bildband herausbringen und kommerziell vermarkten. Geht das überhaupt ohne die Einwilligung der fotografierten Promis? Kann man sich hier auf künstlerische Freiheit berufen? Es geht hier ja nicht um irgendwelche Paparazzi-Aufnahmen, allerdings stehen die Fotos auch nicht erkennbar in Verbindung mit der Veranstaltung. Wie gesagt, die Leute wären isoliert in Portrait-Größe abgebildet. Dürfte man Bilder dieser Art ohne Einwilligung der Betroffenen in einem künstlerischem Bildband kommerziell nutzen? Würde mich freuen, wenn jemand in so einem speziellen Fall etwas zur Rechtslage sagen könnte. Viele Dank schon mal und viele Grüße. |
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| AW: kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten Zitat:
Zwei Gründe pro Nutzung: "KUrhG § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;" Na gut, die Nummer 2 trifft nicht bei Portraits . 1 und 3 aber schon,es sei denn, es greift Absatz 2 ebenda: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Das könnte der Fall sein, wenn der Portraitierte gerade gegen ein EXPO-2000-Zelt pinkelt oder sonstwie in einem intimen Moment auf öffentlichem Grund erwischt wird (Gähnen bei einer Ansprache auf einem Begräbnis des Bundespräsidenten?). Ich weiß es nicht, wir wissen es nicht - wir können, müssen also warten, bis der betroffene Geknipste klagt (oder dessen Hinterbliebene) und damit durchkommt, wobei die Chancen ohne Pinkeln und Gähnen ja nicht so schwer abzuwägen sind. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten Die ist grundsätzlich zulässig. Es kann aber Ausnahmen geben. Zitat:
Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten Zitat:
Ein Straftäter oder jemand, der eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann sich nicht darauf berufen, er habe ein "berechtigtes Interesse", von der Strafverfolgung verschont zu bleiben. Ganz im Gegenteil - es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Straftat/Ordnungswidrigkeit zu dokumentieren. Bei einem Prominenten ganz besonders.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: kommerzielle Nutzung von Fotos prominenter Persönlichkeiten Danke für die schnellen Antworten. Ich denke, für eine Veröffentlichung müsste man die Sache noch mal genau prüfen lassen, aber es lässt sich ja erkennen, dass es rechtlich gesehen tendenziell in eine eher unbedenkliche Richtung geht. Falls noch jemand ergänzende oder auch kritische Anmerkungen hat, würde ich mich sehr freuen. Viele Grüße. |
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