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Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Dies ist eine Diskussion zu Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.10.2010, 18:48
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Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Und gleich noch eine Frage von mir heute.

Wenn man im Internet Videoinhalte veröffentlichen will, die erst ab 18 angeschaut werden sollen. Muss dann eine extra Kontrolle deswegen stattfinden, oder reicht es wenn ich im Rahmen der Bezahlung der Videoinhalte darauf hinweise, dass die Inhalte nur für Personen ab 18 Jahren geeignet ist und auch nur diese die Inhalte erwerben dürfen?

grüße und danke
henning
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2010, 06:15
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AW: Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Der Ladeninhaber geht sicher, wenn er sich den Ausweis anschaut.

Der Telemedienanbieter geht sicher, wenn er sich des Postident-Verfahrens bedient.

Sonst gilt meist § 184 Verbreitung pornographischer Schriften und Verwandtes.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2010, 10:22
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AW: Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Gilt das Gleiche auch, wenn man nicht pornographische Inhalte verbreitet, sondern Inhalte mit höherem Gewaltanteil. Sprich, um das Kind beim Namen zu nennen, es geht um Wrestlinginhalte?

Da gibt es ja letztendlich keinen §§ der das Verbreiten von solchen Inhalten verbietet.

Grüße
henning
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  #4 (permalink)  
Alt 12.10.2010, 12:42
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AW: Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Mal ins JuSchG geschaut?
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  #5 (permalink)  
Alt 13.10.2010, 01:01
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AW: Könnte Hilfe bei folgendem SV gebrauchen

Zitat:
Zitat von henning2000 Beitrag anzeigen
Gilt das Gleiche auch, wenn man nicht pornographische Inhalte verbreitet, sondern Inhalte mit höherem Gewaltanteil. Sprich, um das Kind beim Namen zu nennen, es geht um Wrestlinginhalte?

Da gibt es ja letztendlich keinen §§ der das Verbreiten von solchen Inhalten verbietet.
Doch. Den gibt es. §131 StGB.

Außerdem gibt es die einschlägigen Vorschriften des Jugendschutz-Gesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die teilweise auch für Internetseiten relevant sind.

Ob und ab wann "Wrestlinginhalte" nun von den einschlägigen rechtlichen Vorschriften berührt werden, hängt wie immer vom konkreten Einzelfall ab.

"Wrestling" ist beaknntlich zunächst mal keine echte Gewalt, sondern nur eine Show, sprich vorgetäuschte Gewalt. Auch vorgetäuschte Gewalt aber fällt selbstverständlich unter die besagten Vorschriften.

(In einem Splatterfilm werden auch keine echten Menschen oder echten Zombies dahingemetzelt, dennoch ist das dargestellte Gemetzel ggf. rechtlich relevant. §131 StGB regelt aber auch nicht die Darstellung von Gewalt, sondern Schriften, die Gewalttätigen gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen verherrlichen oder verharmlosen...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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