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Kann mir jemand zufällig helfen?

Dies ist eine Diskussion zu Kann mir jemand zufällig helfen? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 17.01.2010, 15:21
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Kann mir jemand zufällig helfen?

Hallo alle zusammen!

Ich bräuchte mal dringend eine Antwort, da ich demnächst eine Klausur in Medienrecht schreiben muss. Allerdings komme ich grade nicht so richtig weiter. Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.

Folgender fiktiver Fall: Ein Musikredakteur kauft beim Kaufhausbummel die neue CD einer Pop-Gruppe. Titel 12 hält er für DEN Hit und möchte ihn im Radio abspielen. Wäre dies zulässig?

a) Welches Gesetz regelt das Problem?
b) Muss Zustimmung eingeholt werden? Ggf. von wem?
c) Gibt es sonst noch was zu beachten?

Danke schon mal im Voraus!
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Alt 17.01.2010, 16:33
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AW: Kann mir jemand zufällig helfen?

Also hier könnte das Senderecht nach 20 UrhG betroffen sein. Nach 15 II UrhG is das ein ausschließliches Recht des Urhebers. Nach 2 I Nr.2 is das auch erstmal geschützt.
Jetzt könnte das aber sein, dass eine sog. Schranke des Urh.R vorliegt (44a ff UrhG)- dann darf er das eben einfach so nutzen (unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nat.).

Wenn der Rechteinhaber zustimmt, dann darf er das selbstverständlich auch so nutzen.

Achso, in der Fallbearbeitung ist häufige Anspruchsgrundlage der 97 I UrhG- daran baus sich dann eben alles auf...
Die Bestimmung nach der Schadenshöhe regelt die sog. Lizenzanalogie (das weiß google sicherlich flink zu erklären).
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  #3 (permalink)  
Alt 17.01.2010, 22:28
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AW: Kann mir jemand zufällig helfen?

Alles klar, ich schau mir die Gesetze gleich mal an. Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
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  #4 (permalink)  
Alt 18.01.2010, 16:28
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Neues Problem-_-

Hab noch eine Aufgabe gefunden, wo ich mir nicht ganz helfen konnte...

Folgender Fall: Der Kollege eines Gerichtsreporters bekommt einen Preis und aufgrund dessen wird ordentlich gefeiert. Am nächsten Tag taucht der Reporter, noch total im Strom, beim Gericht auf. Da gings um ein Strafverfahren gg. Wilderer und der Reporter hat angefangen zu singen und hat dadurch die Leute erheitert. Der Richter ermahnt zur Ruhe. Dann wird dem Reporter plötzlich übel und er übergibt sich während der Zeugenvernehmung und wurde dementsprechend aus Saal verwiesen.

Der erste Aufgabenteil war herauszufinden ob die Handlung vom Richter zulässig war und ob der Reporter was unternehmen könnte/sollte.
--> das dürfte ich soweit richtig haben
Nun der 2. Aufgabeteil:
2 Tage nach der Verhandlung geht der Reporter zum Gericht. Ihm wird der Zugang verweigert. Der Gerichtspräsident habe wg. Vorfall 1 Jahr Hausverbot erteilt. Ist das Rechtens?

Hat vielleicht jemand einen Rat?

Danke schon mal!
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Alt 18.01.2010, 16:42
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AW: Kann mir jemand zufällig helfen?

Da sollte auf jeden Fall auf die §§ 169, 176 GVG eingegangen werden. Hierzu hatte sich BVerfG im Sommer 2008 (oder so) auch mal geäußert.
Dreh und Angelpunkt ist hier wohl Art. 5 I 2 GG- da kann man dann fein Wissen anbringen...
Achso, noch ein Tipp am Rande: Lernerfolge verbucht man nur, wenn man auch selbst seinen Kopf anstrengt

edit: Dazu hatte sich BVerfG auch weitaus häufiger geäußert, die von mir angesproche Entscheidung war nur in der JuS aus diesem Zeitraum besprochen worden...
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  #6 (permalink)  
Alt 18.01.2010, 17:23
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AW: Kann mir jemand zufällig helfen?

Ok, vielen Dank!
Naja ist nicht so leicht bei dem Dozenten, weil man da irgendwie nicht schlau wird, was er am Ende nun hören möchte, da auch die Punkteverteilung teilweise sehr kurios ist -_-.
Ich bemüh mich.
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Alt 22.01.2010, 12:25
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Hab ich was vergessen?

Also: An ner Baustelle einer Brücke kam es Vormittags zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Ein Reporter einer Internetzeitung ist seinem Zeitungs-Overall zur Baustelle geeilt, um den Bericht über das Geschehen mit Bildern auszuschmücken. Schildere eventuelle rechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung der Fotos.

Ein Bild zeigt das Geschehen aus der Vogelperspektive. Es war ein Foto von dem Reporter eines Tagesblatts, welches vom Dach eines benachbarten Gebäudes aufgenommen und auf der Internetseite des Tagesblatts veröffentlicht wurde. Nun hat der Reporter der Internetzeitung das gleiche Foto von einer Internettauschbörse kostenlos runtergeladen, weil ihm selbst ein soches Bild nicht gelungen ist. Als Gegenleistung für das Foto, stellte er einen Halbakt seiner Freundin auf diese Tauschbörse. Welche Rechte wirken hier?
Unterstellt die Veröffentlichung wäre rechtlich unzulässig, welche Ansprüche könnte der Tagesblatt-Reporter gegen den Internetreporter geltend machen?

So: Also ich dachte mir jetzt, dass hier natürlich in erster Linie das UrhG wirkt. Also §11-15. Dann schätze ich mal, dass man das KUG auch beachten müsste, je nach dem was auf dem Bild zu sehen ist. Da hier aber sicherlich eine große Gruppe an Menschen zu sehen ist, wo einzelne Personen quasi nicht zu erkennen sind, muss hier keine Eiwilligung eingeholt werden für die Veröffentlichung.
Außerdem kann er glaube ich nicht ohne weiteres das Foto seiner Freundin dort hochstellen. 1. müsste sie dafür erstmal einwilligen (§22 KUG) und außerdem wäre das ja auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht (Grundgesetz).
Heißt also, das ganze wäre unzulässig in der Form.
Der Tagesblattreporter könnte also §§96 ff. UrhG geltend machen.


Hab ich was vergessen?
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  #8 (permalink)  
Alt 22.01.2010, 15:16
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AW: Hab ich was vergessen?

Knipsen vom Dach eines privaten Hauses erinnert an das Hundertwasser-Urteil: Die Brücke wäre dann das Kunstwerk und darf nur verbreitet werden als Bild von öffentlich zugänglichem Straßenland aus geknipst.

Urheber Tageblatt-Knipser verlangt als Honorar ein Tauschbild? Oder war das der Dieb des Knipsers?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #9 (permalink)  
Alt 22.01.2010, 21:44
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AW: Hab ich was vergessen?

Nene, das Foto wurde von ner Internettauschbörse kostenlos runtergeladen. Ich denke mal, dass er, weils ne Tauschbörse ist, "gezwungen" war irgendein Foto hochzustellen auf die Seite. Der besagte Tageblatt-Reporter hat also quasi erstmal gar nicht mitbekommen, dass der Internet-Reporter das Bild ja eigentlich für einen Bericht verwenden will. Deswegen dachte ich ja, dass er eventuell auf Schadensersatz plädieren kann.

Gruß, Trudi
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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 13:52
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AW: Kann mir jemand zufällig helfen?

Zitat:
Zitat von Trudi1988
Folgender fiktiver Fall: Ein Musikredakteur kauft beim Kaufhausbummel die neue CD einer Pop-Gruppe. Titel 12 hält er für DEN Hit und möchte ihn im Radio abspielen. Wäre dies zulässig?

a) Welches Gesetz regelt das Problem?
b) Muss Zustimmung eingeholt werden? Ggf. von wem?
c) Gibt es sonst noch was zu beachten?
Im Normalfall ist die Gruppe Mitglied der GEMA. Der Redakteur spielt den Titel, der Sender reicht seinen monatlichen Bericht der gesendeten Musiktitel bei der GEMA ein und bezahlt dafür, und am Jahresende bekommt die Gruppe ihre Ausschüttung von der GEMA.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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