Dies ist eine Diskussion zu Journalistenrechnung wird nicht bezahlt innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Journalistenrechnung wird nicht bezahlt Texte, Redaktion und Corporate Branding für eine Homepage. Der Auftrag erfolgte mündlich. Nach erbrachter Leistung wurde die Rechnung nicht beglichen, auch nach mehrmaligem Mahnen nicht. Die Rechnung erfolgte mit dem Label des Journalisten, also auf dem Briefkopf steht z.B. OneMedia. Als Journalist muss man wohl keine Firma anmelden. Plötzlich wurde die Homepage offline gestellt und der Journalist erhielt ein Schreiben des Anwalts von B, dass es eine Firma OneMedia nicht gebe und dass die damit geforderten Leistungen unbegründet seien. Welche Rechte hat der Journalist? Als Beweis hat der Journalist alle Seiten kopiert und alle screenshots der HP. Auch eine Kopie des Impressums, in dem der Name des Journalisten unter Redaktion und Corporte Branding, steht. Ist es sinnvoll Klage einzureichen, wenn ja, wie würde der Journalist dann vorgehen. Eine Rechtschutzversicherung besteht wohl nicht. Beitrag bearbeiten/löschen |
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| AW: Journalistenrechnung wird nicht bezahlt Nach dem BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html u. a. Gesetzen (Steuer usw.) ist der Journalist meist Freiberufler. Da hat er sehr viele Freiheiten. So kann er auch als Urheber ein Pseudonym wählen, wie Erich Maria Remarque, usw.: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html Ebenso im geschäftlichen Verkehr. Aber da kann es kompliziert werden. Was spräche nun dagegen, eine Rechnung nochmals zu schicken, unter dem bürgerlichen Namen.? Wäre damit eine Frist versäumt? Ansonsten müsste man kucken. Auch, ob die bekannte Rechnungsadresse (Michael Mustermann, Müllergasse 7) unter dem neugewählten Firmennamen nicht genügen müsste. Denn die Schuld an sich wird ja gar nicht bestritten, sondern lediglich der Mahner als nicht zustänig anerkannt. Das ist mutmaßlich Blödsinn! Obwohl man natürlich als neue Firma belegen müsste, inwieweit Rechte der alten Firma auf die neue übergegangen sind. Eine handschriftlich unterschriebene Vollmacht im Original reicht häufig aus, Außenstände Dritter einzutreiben. Gruß aus Berlin, Gerd |
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