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Internetdienst der Look&Feel eines Textverarbeitungsprogrammes vorgaukelt

Dies ist eine Diskussion zu Internetdienst der Look&Feel eines Textverarbeitungsprogrammes vorgaukelt innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 05.06.2009, 15:18
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Internetdienst der Look&Feel eines Textverarbeitungsprogrammes vorgaukelt

Hallo Zusammen,

geht folgende Idee aus markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten klar, oder wird mir der Anbieter dieses Programmes da einen Strich durch die Rechnung machen:

Mal angenommen es soll einen webbasierten Service angeboten werden, der optisch vom Look annähernd exakt die Optik haben soll wie ein geöffnetes Textverarbeitungssoftware Dokument (mit allen Menuleisten, etc...) Mit dem Unterschied, dass der Text den man in der Mitte tippen kann, über eine Serverfunktionalität an zb einen Freund bei einem Social Network als Nachricht geschickt wird.
Warum das Ganze? am Arbeitsplatz wirds nunmal nicht gern gesehen, Social Networks, bzw andere private Dinge zu verwenden. Daher die Idee, die Nutzung dieser Dienste als Textverarbeitung zu tarnen.

Die juristische Frage ist jetzt, besteht Patent oder Markenschutz auch auf das Look& Feel von Textverarbeitungssoftware, auch wenn die ganzen Funktionalitäten nicht funktional sind (dh, Menuleisten, Buttons etc, wären einfach nur ein screenshot, ein Dummy also) - Nur der Weissraum in der Mitte und ein paar zusätzliche kleine versteckte Buttons würden die Funktionalität abbilden die zum versennden der Nachricht an den Social Network Empfänger nötig wären.
Kann man sich also auch ein Look&Feel schützen lassen oder habe ich das Recht so etwas annähernd identisch zu faken, wenn die dahinterleigenden Funktionien nicht die gleichen sind?

Ich habe hierzu schon die Suche benutzt und auch im Internet gesucht, aber nichts relevantes gefunden (wahrscheinlich weil ich die genauen Bezeichnungen für die art von Schutz nicht kenne)

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe Meinungen!

Viele Grüsse,
Schorsch

Geändert von mailschorsch (05.06.2009 um 15:20 Uhr). Grund: Text nicht Regelcompliant
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