Dies ist eine Diskussion zu Inhalte auf gemeinsamer Internetseite: Seiteinhaber in jedem Fall verantwortlich? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Inhalte auf gemeinsamer Internetseite: Seiteinhaber in jedem Fall verantwortlich? folgender Fall: Die Personen A, B, C und D möchten eine gemeinsame Internetseite starten. Auf dieser Internetseite werden alle vier Beteiligten eigens erstellte Artikel veröffentlichen. Ebenso sollen fremde Artikel in übersetzter Form erscheinen und Videoinhalte (z.B. Youtube) gepostet werden. Person A übernimmt die Anmietung des Webspace und ist somit Seiteninhaber. Nun möchte sie sicher gehen, dass die von B, C und D veröffentlichten Artikel nicht in ihren Rechtsbereich fallen, sie also nicht für deren Inhalte verantworlich gemacht werden kann. Sollte es z.B. vorkommen, dass Person C in einem ihrer Artikel fremde Inhalte unerlaubt kopiert oder die Rechte für die Übersetzung und Veröffentlichung eines übersetzten Artikels nicht abegklärt hat, soll Person C auch am Ende dafür gerade stehen. Wie geht Person A als Seitenbetreiber hier vor? Reicht es, wenn jede beteiligte Person ihre veröffentlichten Artikel mit "Für den Inhalt dieses Artikels verantwortlich ist [Vor- und Zuname des Autors]") versieht, oder bedarf es da mehr? Kann Person A vielleicht sogar in jedem Fall rechtlich für die Seiteninhalte und die von B, C und D erstellten Artikel verantwortlich gemacht werden? Vielen Dank für Ihre Hilfe elraffe |
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| AW: Inhalte auf gemeinsamer Internetseite: Seiteinhaber in jedem Fall verantwortlich? Hallo elraffe, sicher kann man Verantwortung delegieren. Wenn man z. B. schriftlich vereinbart, "Für die Modeseiten auf der Website "Schnickschnack.de" ist ausschließlich Frau Michaela Mustermann verantwortlich", dann wäre das schon mal ein Schritt weiter als eine mündliche oder stillschweigende Vereinbarung (die aber ebenfalls gilt). Analog sollte dennoch gelten: "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt." http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html Vor allem ist es übel, zu antworten, "Tut mir leid, Frau Mustermann ist gerade in Urlaub, rufen Sie bitte in drei Wochen nochmal an wegen dieses gemutmaßten Gesetzesverstoßes. Dann kann sie ihn ja vom Netz nehmen." Das muss der, der im Impressum steht, schon selber unverzüglich tun, falls der Anrufer recht hat. Ansonsten haftet der Anbieter auch gegebenenfalls als Mitstörer, wenn er Sorgfaltspflichten nicht nachkommt. Also wenn er sieht, dass Frau Mustermann vor dem Erscheinen des neuen Harry Potter diesen verbreitet, und dann nichts unternimmt, dann ... stört er mutmaßlich mit. Und wenn er klammheimlich gemeinsam mit Frau Mustermann Böses begeht, kann er sich auch nicht hinter der Delegierung von Verantwortung verstecken. Analog dazu: "Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen." http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__8.html An diese Formulierung könnte sich ein Gericht auch analog halten: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Inhalte auf gemeinsamer Internetseite: Seiteinhaber in jedem Fall verantwortlich? Hallo Gerd, vielen Dank für Deine Antwort. Das hilft mir sehr weiter. Viele Grüße elraffe |
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| AW: Inhalte auf gemeinsamer Internetseite: Seiteinhaber in jedem Fall verantwortlich? Am einfachsten ist es immer, wenn jemand konkret die presse/medienrechtliche Verantwortung übernimmt. Dann sind die anderen aus dem Schneider. Wenn z.B. im Impressum einer Zeitung steht: "Verantwortlich für Innenpolitik: Hans Meier; für Außenpolitik: Klaus Schulze" - dann braucht Herr Schulze nicht befürchten, für den Enthüllungsartikel im Innenpolitik-Teil belangt zu werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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