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Herausgabeanspruch bei Erlös aus Kinofilm

Dies ist eine Diskussion zu Herausgabeanspruch bei Erlös aus Kinofilm innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 23:33
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Herausgabeanspruch bei Erlös aus Kinofilm

Liebes Forum,

ich habe für eine Hausarbeit einen Medienrechtsfall zu bearbeiten und komme an einer Stelle nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir helfen?!
Ich studiere kein Jura, darum seid bitte nachsichtig, falls meine Überlegungen bis hier hin auch schon fehlerhaft sein sollten


Also, es geht um einen Herausgabeanspruch gemäß §812 I Satz 2, Alternative 1 BGB (Leistungskondiktion)

In dem zu bearbeitenden Fall wurde ein Dokumentarfilm ins Kino gebracht, der von der Hauptperson (Kläger) nur für die Ausstrahlung im Fernsehen freigegeben wurde.
Ein Kino-Verwertungsvertrag wurde zwar zunächst unterzeichnet, später aber rechtsgültig angefochten, da der Kläger durch die Produktionsfirma über den Inhalt der Erklärung getäuscht worden war.

Durch die Vorführung im Kino hat die Produktionsfirma also ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt - zum einen aus der nicht gezahlten Lizenzgebühr an die Hauptperson und zum anderen aus dem Erlös, der durch die eigentlich unerlaubte Kinoverbreitung entstanden ist, oder?

Wenn das soweit stimmen sollte, hat der Kläger dann nur Anspruch auf die (fiktive) Lizenzgebühr oder auch auf den Erlös bzw. Teile davon?

Es wäre super lieb, wenn mir da jemand helfen könnte..
Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 13:02
V.I.P.
 
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AW: Herausgabeanspruch bei Erlös aus Kinofilm

Der Urheber bzw. dessen Nutzungsrechte-Inhaber kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auf dreierlei Arten berechnen laut Absatz 2 (roter Teil von mir!) in:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Zitat:
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann (erstens) auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch (zweitens: "auch", "kann"; also völlig andere Grundlage, die nicht gemischt werden darf!) auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch (drittens: Dies könnte zusätzlich noch hinzukommen zu erstens oder zweitens, also Schmerzensgeld wegen seelischer Grausamkeit, Rufschädigung usw.) wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Kurzum: Man kann nicht nachträglich ein angemessenes Honorar verlangen, ohne dass die reine Nutzungsrechts-Sache dann abgegolten wäre - quasi wie gegenüber einem Arbeitnehmer -

und dann noch einen Anteil am Gewinn einfordern - quasi wie bei einem Ko-Produzenten. Ent oder weder, lese ich aus dem Gesetz. Aber bei der Höhe darf man zuschlagen, soweit der Gegner oder ein angerufenes Gericht einem folgt.

Und falls durch die unerlaubte Verwertung zusätzlich noch ein Schaden an der Urheber-Persönlichkeit entstanden ist, dann wäre der zusätzlich noch zu ersetzen. Manche Urheber spekulieren da auf pauschal 100 % bis 500 % Aufschlag wegen unautorisierter Nutzung, andere sehen da weniger Chancen wie diese Quelle:

"Einen "Strafaufschlag" von 100% wegen unerlaubter Nutzung, von dem im Internet oft die Rede ist, kennt das deutsche Recht dagegen nicht. Er wird von den Gerichten auch nicht akzeptiert."

Meine Meinung: Es muss vor einem Schmerzensgeld der konkrete "Schmerz" ermessen werden. Beispiel: Der Urheber hatte beschlossen, sein Frühwerk nicht mehr zu verbreiten, da er heute ganz anders denkt oder schafft.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 14.03.2011, 09:25
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AW: Herausgabeanspruch bei Erlös aus Kinofilm

Super, danke für die schnelle Antwort!

Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter.

Liebe Grüße
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