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GEZ und Lebenspartnerschaft

Dies ist eine Diskussion zu GEZ und Lebenspartnerschaft innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 02.10.2009, 16:35
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GEZ und Lebenspartnerschaft

In einer Gesprächsrunde wurde folgendes diskutiert: Ein Paar lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Empfangsgeräte sind auf einen der Partner bei der GEZ ordnungsgemäß angemeldet. Der andere Partner hat einen auf ihn zugelassenen PKW mit Autoradio. Muß er dafür zusätzlich Gebühren entrichten?

Ein Diskussionspartner verwies auf die Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 21.08.2008 und 26.09.2008, nach welcher für nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften in Baden-Württemberg eine zusätzliche Rundfunkgebührenpflicht für den Partner nicht anwendbar ist. Unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist er der Meinung, daß dies auch für Paare in anderen Bundesländern gilt.

Ein anderer in der Runde vertrat die Ansicht, daß der zweite Partner dennoch zu zahlen hat.

Wer hat Recht? Danke im Voraus für jede Stellungnahme.
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Alt 02.10.2009, 21:56
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AW: GEZ und Lebenspartnerschaft

Von der GEZ-Seite:

Zitat:
5. Welche Gebührenpflicht besteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte (für Baden-Württemberg siehe die Informationen des SWR).
Quelle: http://gez.de/gebuehren/faqs/index_ger.html

Das eigene Auto des Partners fällt wohl nicht unter gemeinsame Nutzung. Allerdings wird ja auf Besonderheiten in BW hingewiesen:

Zitat:
Nichteheliche Lebensgemeinschaft

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z. B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.

Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.

Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte grundsätzlich gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer. Dies gilt aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21.08.2008 und 26.09.2008 nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften in Baden-Württemberg.
Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/rundfu...8rp/index.html
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