Dies ist eine Diskussion zu GEZ für fremde Geräte innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| GEZ für fremde Geräte Ich weiß, es gibt viele GEZ Themen aber so einen fiktiven Fall habe ich bisher nicht gefunden. Mal angenommen B bekommt einen Fernseher geschenkt. Er wohnt noch bei den Eltern. Nun ist dort nicht genug Platz um das Gerät unterzustellen. Deshalb bittet B seinen Freund F ob er das Gerät bis zu seinem Auszug in seinem Keller unterbringen könnte. Wer müsste in diesem Fall die Gebühren bezahlen?
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| AW: GEZ für fremde Geräte Mit Sicherheit ist das Gerät defekt und steht doch nur im Keller, bis es entsorgt wird? ![]() Nachweisen, dass der Fernseher funktioniert kann ja sowieso niemand. Zitat:
Sofern schon für einen Fernseher GEZahlt wird, ist der 2. Gebührenfrei. |
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| AW: GEZ für fremde Geräte Der Besitzer des Gerätes, der dieses empfangsbereit hält. Wenn er es denn empfangsbereit hält. Will/soll er es nur aufbewahren, muß er das ja nicht tun. Und wenn der Freund ohnehin schon ein Gerät bei der GEZ angemeldet hat, muß er für ein zweites Gerät ja ohnehin keine zusätzliche Gebühr zahlen.
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| AW: GEZ für fremde Geräte Vielen Dank. Ich verstehe dies jetzt so, das es nicht Eigentumsabhängig sondern Besitzabhängig ist. Demnach müsste F das Gerät anmelden sofern er noch nichts gemeldet hat. Diese Geschichte war mir beim Umzug eines Bekannten eingefallen und ich fand die Konstellation sehr interessant. Keiner der Helfen konnte das sicher beantworten^^
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| AW: GEZ für fremde Geräte Genau! Wobei empfangsbereit vermutlich die technische Beschaffenheit des Gerätes darstellt und nicht der Aufbewahrungsort. Vermutlich ließe sich auch im Keller ohne großen Aufwand (Kabel verlegen) oder durch Hinauftragen ins Wohnzimmer das TV Gerät benutzen. |
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| AW: GEZ für fremde Geräte Wie in einigen Antworten schon anklang, spielen tatsächliche Besitz- und rechtliche Eigentumsverhältnisse zur Auslösung des Gebührentatbestands keine Rolle. Entscheidend ist gem. § 1 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag das 'zum Empfang Bereithalten': 'Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.' Das reine Abziehen des Strom- und/oder Antennenkabels reicht allerdings nicht aus, um die Gebührenpflicht zu umgehen. Wird ein Fernsehgerät im Abstell-Keller (keine Souterrainwohnung!), womöglich noch in einem Karton verpackt, aufbewahrt (also lediglich verwahrt!), so wäre ein gewisser technischer Aufwand erforderlich, um das Gerät empfangsbereit zu machen; nämlich: -aus dem Karton packen, -in die Wohnung hochtragen und -anschliessen. Diese drei Handlungen stellen durchaus einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand dar, um das Gerät empfangsbereit zu machen. Somit ist das gebührenauslösende Tatbestandsmerkmal 'zum Empfang bereithalten' im Sachverhalt nicht gegeben. Eine Heranziehung zur Zahlung der Rundfunkgebühr wäre also im Sachverhalt rechtswidrig.
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| AW: GEZ für fremde Geräte Und was ist, wenn der Karton fehlt und ich einfach nur ein Kabel in den Keller lege? Oder wenn der Fernseher eingepackt in der Wohnung steht, weil ich ihn 4 Wochen später an mein Kind verschenken will? Das ist so schwammig... |
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| AW: GEZ für fremde Geräte Zitat:
Da gibt es hinsichtlich Lebensmitteldiscountern, welche Fernseher originalverpackt, in ihren Verkaufsräumen zum Verkauf anbieten, diese aber nicht einschalten (auch nicht zum Vorführen oder Ausprobieren) obergerichtliche Verwaltungsgerichtsurteile, die besagen, daß dies kein 'Zum-Empfang-bereithalten' im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist. Ähnlich sehe ich das hier auch mit dem Fernseher, der zum bevorstehenden Verschenken originalverpackt bereitgehalten wird.
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| AW: GEZ für fremde Geräte Danke! |
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| AW: GEZ für fremde Geräte Zitat:
Zitat:
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