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Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 10:30
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Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Hallo,
Ich bräuchte mal Informationen über die Rechte die Fotografen haben bzw. Fotogräfinen

Es handelt sich hierbei nicht um einen Konkreten Fall, sondern um das Sprichwort
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Diese Unwissenheit möchte mit Wissen gefüllt werden

Konkret geht es um die Fragen:

1. Darf man ein Foto das man selbst fotografiert hat, von einem Produkt einer bekannten oder auch weniger bekannten Marke, auf lustige art, verändern und dann veröffentlichen auf einer Homepage?
Also aus einem Apfelsinensaft einen Birnensinensaft machen?

2. Ein Foto zeigt eine Personengruppe, inklusive einer Person dessen zustimmung zur veröffentlichung nicht vorliegt. Muss bei einer Veröffentlichung die gesammte Person entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder reicht es wenn das Gesicht dieser Person nicht mehr erkennbar ist?
Immerhin könnte man diese Person so an ihrer Kleidung wiedererkennen

3. Ein von Fotograf A im Internet veröffentlichtes Foto, enthällt 10 Gegenstände. Ein Gegenstand wurde von Fotograf B Kopiuert und in ein anderes Foto eingefügt. Kann der Fotograf A das Bild und seine veröffentlichung verbieten oder andere Rechtliche Schritte einleiten?

4. Ein Fotograf stellt sich mit einer Kamera vor ein Öffentliches Gebäude um dieses zu fotografieren. Er hat ein großes Stativ dabei also erkennt man seine Absicht Fotos zu machen sofort.
Eine Person läuft trotz dieser Situation genau im Moment in dem der Auslöser gedrückt wird vor dieser Kamera her.
Hat diese Person damit gezeigt das sie fotografiert werden möchte und somit dem fotografen erlaubt diese Fotos zu veröffentlichen?


So hätte noch hunderte weiterer solcher Fragen aber das waren jetzt die 4 wichtigsten
Wie gesagt es Handelt sich um keine Aktuellen Fälle sondern nur um Neugier

Eine Frage habe ich noch....


Welche Gesetzbücher müsste ich lesen um die hundert weiteren Fragen in diesem speziellen Gebiet des Fotografierens und veröffentlichen der Fotos selbst zu beantworten?


LG und schonmal Danke
Bloody
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  #2 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 10:48
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
Konkret geht es um die Fragen:
[/I]
1. Darf man ein Foto das man selbst fotografiert hat, von einem Produkt einer bekannten oder auch weniger bekannten Marke, auf lustige art, verändern und dann veröffentlichen auf einer Homepage?
Also aus einem Apfelsinensaft einen Birnensinensaft machen?
Für eine Satire? In welchem Zusammenhang? Steht da nur eine Flasche erkennbar auf dem Tisch oder ist das Logo im Großformat abgebildet?

Zitat:
2. Ein Foto zeigt eine Personengruppe, inklusive einer Person dessen zustimmung zur veröffentlichung nicht vorliegt. Muss bei einer Veröffentlichung die gesammte Person entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder reicht es wenn das Gesicht dieser Person nicht mehr erkennbar ist?
Immerhin könnte man diese Person so an ihrer Kleidung wiedererkennen
Wenn derjenige nicht besonders hervorsticht oder im Mittelpunkt steht, dürfte nichts gegen eine Veröffentlichung ohne Unkenntlichmachung sprechen. Wer sich z.B. auf einer Demo oder einem Volksfest aufhält, muss damit rechnen in einem "Gruppenfoto" ungefragt veröffentlicht zu werden.
Zitat:
3. Ein von Fotograf A im Internet veröffentlichtes Foto, enthällt 10 Gegenstände. Ein Gegenstand wurde von Fotograf B Kopiuert und in ein anderes Foto eingefügt. Kann der Fotograf A das Bild und seine veröffentlichung verbieten oder andere Rechtliche Schritte einleiten?
Eine Urheberrechtsverletzung steht im Raum. Wenn dadurch aber ein neues Werk entsteht und das alte (der kopierte Gegenstand) gegenüber dem neuen verblasst, dürfte das in Ordnung sein.

Zitat:
4. Ein Fotograf stellt sich mit einer Kamera vor ein Öffentliches Gebäude um dieses zu fotografieren. Er hat ein großes Stativ dabei also erkennt man seine Absicht Fotos zu machen sofort.
Eine Person läuft trotz dieser Situation genau im Moment in dem der Auslöser gedrückt wird vor dieser Kamera her.
Hat diese Person damit gezeigt das sie fotografiert werden möchte und somit dem fotografen erlaubt diese Fotos zu veröffentlichen?
Nein.

Zitat:
Welche Gesetzbücher müsste ich lesen um die hundert weiteren Fragen in diesem speziellen Gebiet des Fotografierens und veröffentlichen der Fotos selbst zu beantworten?
Google doch einfach mal nach Fotografie und Recht. Da solltest du recht schnell fündig werden.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 11:00
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

1. ja als Satire. Ein Foto einer ganzen Saftflasche auf der man das Logo erkennt und wo nachträglich aus Apfelsinensaft Birnensinensaft gemacht wurde. Oder der Markenname bzw. das Logo in eine lustige Form gebracht wurde.


Ich danke dir schonmal für die Infos

Edit:
Beispiele kann ich ja nicht nennen weil Marken ja nicht genannt werden dürfen laut Forumsregeln

Aber es gibt ja unmengen an Marken die bei einem absichtlichen Tippfehler (vertauschen von Buchstaben) zum todlachen klingen.
und in der Digitalen Fotobearbeitung ist soetwas ja einfach

z.B. wäre ja eine "Capri Nonne" denkbar

Geändert von Bloodyvenom (27.09.2010 um 12:34 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 14:44
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
1. Darf man ein Foto das man selbst fotografiert hat, von einem Produkt einer bekannten oder auch weniger bekannten Marke, auf lustige art, verändern und dann veröffentlichen auf einer Homepage?
Also aus einem Apfelsinensaft einen Birnensinensaft machen?
Entweder ist in der bloßen Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos eines Markenprodukts schon überhaupt keine "Benutzung eines Kennzeichens für Waren/Dienstleistungen" zu sehen, d.h. überhaupt kein markenmäßiger Gebrauch des (auf dem Foto noch erkennbaren?) Markenzeichens.

Oder aber die Präsentation verjuxter Fotos über eine (private) Internet-Homepage stellt noch kein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit markengesetzlicher Vorschriften dar.

Die Inhaber "normaler" Marken hätte gegenüber einer "markenmäßigen" Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" Verbotsansprüche eigentlich lediglich bei einer ähnlichkeitsbedingten Verwechslungsgefahr (Ausnahme: bei kennzeichnender Benutzung IDENTISCHER Markenzeichen für IDENTISCHE Warenarten ist Verwechslungsgefahr keine Voraussetzung für ein Verbot)

Dagegen stünde Inhaber "bekannter" Marken auch gegenüber den Benutzern markenähnlicher Zeichen für UNÄHNLICHE Waren/Dienstleistungen, d.h. auch außerhalb jeglicher Verwechslungsgefahr, ein Verbotsanspruch zu bei a) Markenverunglimpfung, bei b) Rufschädigung oder c) trittbrettfahrerischer Ausbeutung der Markenbekanntheit. Und zwar dann, wenn dies unlauter und ohne Rechtfertigungsgrund geschieht.

Zitat:
auf lustige art. Es gibt ja unmengen an Marken die bei einem absichtlichen Tippfehler (vertauschen von Buchstaben) zum todlachen klingen.
Für den Fall, daß es gegenüber einem begründeten(!) markenrechtlichen Verbotsrechts erst eines Rechtfertigungsgrunds bedürfte, wäre "Lustigseinwollen" allein noch kein Rechtfertigungsgrund. Erst wenn eine Wahrnehmung des Grundrechts auf Kunst und freie Meinungsäußerung beansprucht werden könnte, könnte damit einem erweiterten Verbotsanspruch des Inhabers einer bekannten Marke auch außerhalb einer Verwechslungsgefahr begegnet werden, § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG.

Zitat:
Ein Foto einer ganzen Saftflasche auf der man das Logo erkennt und wo nachträglich aus Apfelsinensaft Birnensinensaft gemacht wurde.
Hierbei scheint das Markenprodukt bzw. das Markenzeichen nicht Gegenstand einer kritisch-humorvollen, ironischen Auseinandersetzung mit den Stilmitteln der Parodie, Satire oder Karrikatur geworden zu sein.

Zitat:
2. Ein Foto zeigt eine Personengruppe, inklusive einer Person dessen zustimmung zur veröffentlichung nicht vorliegt. Muss bei einer Veröffentlichung die gesammte Person entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder reicht es wenn das Gesicht dieser Person nicht mehr erkennbar ist?
Immerhin könnte man diese Person so an ihrer Kleidung wiedererkennen
1. Die Person könnte sich dann jedenfalls nicht schon deshalb dagegen wenden, weil ihr BILDNIS ungefragt zur Schau gestellt würde.

2. Es bliebe dann nur noch, daß die betreffende Person eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in der Form anführen könnte, daß sie erhebliche Nachteile zu befürchten hätte, wenn sie für einen mehr oder weniger großen Personenkreis auf den Bildern wiedererkennbar wäre. Das hängt ganz wesentlich davon ab, was diese Person bzw. diese Personengruppe auf dem Bild so treibt ...

Wenn etwa für Betrachter des Bilds "nur" zu erkennen wäre, daß die trotz Unkenntlichmachung ihrers Gesichts (für wenige Personen) anhand ihrer Kleidung wiedererkennbare Person sich im Gespräch mit unbescholtenen Personen befindet ... so dürfte darin schon keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen sein.

Zitat:
3. Ein von Fotograf A im Internet veröffentlichtes Foto, enthällt 10 Gegenstände. Ein Gegenstand wurde von Fotograf B Kopiuert und in ein anderes Foto eingefügt. Kann der Fotograf A das Bild und seine veröffentlichung verbieten oder andere Rechtliche Schritte einleiten?
Nein.

Zitat:
4. Eine Person läuft ... genau im Moment in dem der Auslöser gedrückt wird vor dieser Kamera her. Hat diese Person damit gezeigt das sie fotografiert werden möchte und somit dem fotografen erlaubt diese Fotos zu veröffentlichen?
Im Zweifel hat diese Person noch keine Zustimmung erteilt, ihr Bildnis zur Schau zu stellen.

11
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  #5 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 15:56
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Vielen dank für die ausführliche Erklährung

nur das mit den Marken habe ich jetzt noch nicht so ganz verstanden.
darf man jetzt soetwas wie das hier

http://www.camtariga.de/zzu/recht/bierschnitte.jpg

oder das

http://peter.rhoen.de/fun/bilder/chr...chschnitte.gif

wo die Marken ja eindeutig wiedererkennbar sind, in Form von Fotos von Originalprodukten machen, und diese auf eine nicht komerzielle Homepage setzen?
Oder dürfte das Probleme geben wenn es die Firma die dieses Produkt vertreibt dort findet und ihnen dieses nicht gefällt
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  #6 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 19:23
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
darf man jetzt soetwas wie das hier

http://www.camtariga.de/zzu/recht/bierschnitte.jpg

oder das

http://peter.rhoen.de/fun/bilder/chr...chschnitte.gif

wo die Marken ja eindeutig wiedererkennbar sind
Eine "Wiedererkennbarkeit" ist nicht ganz der richtige Begriff. So käme etwa in Betracht, daß ein Markenprodukt NUR über seine Form wiedererkennbar sein könnte. Allerdings ist die dreidimensionale Form einer Ware nicht als Marke schutzfähig, § 3 MarkenG. Der Markeninhaber könnte daher nicht schon wegen "Wiedererkennbarkeit" des Markenprodukts über die Form markenrechtlich vorgehen.

Vermutlich dürften sich die Grafiken jedoch als Zeichen ansehen lassen, die einem (eingetragenen) Wort- oder Bildmarkenzeichen "ähnlich" sein dürften.

Zitat:
in Form von Fotos von Originalprodukten machen, und diese auf eine nicht komerzielle Homepage setzen?
Ob die den geschützten Markenzeichen nachgebildeten "ähnlichen" Zeichen nun Grafiken sind, oder aus bearbeiteten Fotos von auf Original-Produkten angebrachten Markenzeichen bestehen, ist eher nebensächlich für die Beurteilung einer "Ähnlichkeit" mit geschützten Markenzeichen.

Zitat:
Oder dürfte das Probleme geben wenn es die Firma die dieses Produkt vertreibt dort findet und ihnen dieses nicht gefällt
Je eher sich in den Bildchen eine "ernsthafte" inhaltliche Auseinandersetzung mit den Markenprodukten im weitesten Sinne finden läßt, umso weniger bräuchte man sich Sorgen zu machen, daß ein mißlauniger Markeninhaber auch einen rechtlichen Grund für seine Beanstandung finden könnte, falls er sich entschließen wollte, sein fehlendes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen und die Einstellung solcher Markenparodien verlangen zu wollen.

Nur "Lustigseinwollen" wäre dann zu wenig, um sich rechtfertigen zu können.

Gegen eine genügend ernsthafte Markenparodie könnte sich der Markeninhaber dagegen niemals mit Erfolg rechtlich durchsetzen.

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  #7 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 14:01
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
1. Darf man ein Foto das man selbst fotografiert hat, von einem Produkt einer bekannten oder auch weniger bekannten Marke, auf lustige art, verändern und dann veröffentlichen auf einer Homepage?
Also aus einem Apfelsinensaft einen Birnensinensaft machen?
Normalerweise: ja. Es kann aber Zusammenhänge gegen, in denen das markenrechtlich problematisch ist, oder wettbewerbsrechtlich.

Zitat:
2. Ein Foto zeigt eine Personengruppe, inklusive einer Person dessen zustimmung zur veröffentlichung nicht vorliegt. Muss bei einer Veröffentlichung die gesammte Person entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder reicht es wenn das Gesicht dieser Person nicht mehr erkennbar ist?
Immerhin könnte man diese Person so an ihrer Kleidung wiedererkennen
Damit das "Recht am eigenen Bild" verletzt wird, muß eine abgebildete Person "erkennbar" sein. Erkennbar in diesem Sinne ist sie bereits, wenn sie von nahestehenden Dritten z.B. an einem Tattoo auf dem Hintern wiedererkannt werden könnte.

Eine Erkennbarkeit kann sich aus vielen Umständen ergeben - unter Umständen auch aus dem Wissen, daß jemand mit gelben Schuhen bekleidet zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort etwas bestimmtes gemacht hat. Letztlich ist es eine Abwägungsfrage, und die Abwägung wird im Steitfall vom Gericht gemacht.

Zitat:
3. Ein von Fotograf A im Internet veröffentlichtes Foto, enthällt 10 Gegenstände. Ein Gegenstand wurde von Fotograf B Kopiuert und in ein anderes Foto eingefügt. Kann der Fotograf A das Bild und seine veröffentlichung verbieten oder andere Rechtliche Schritte einleiten?
Kommt immer auf die Umsätnde des Einzelfalls an. Von "Ja" bis "Nein" ist alles drin.

Zitat:
4. Ein Fotograf stellt sich mit einer Kamera vor ein Öffentliches Gebäude um dieses zu fotografieren. Er hat ein großes Stativ dabei also erkennt man seine Absicht Fotos zu machen sofort.
Eine Person läuft trotz dieser Situation genau im Moment in dem der Auslöser gedrückt wird vor dieser Kamera her.
Hat diese Person damit gezeigt das sie fotografiert werden möchte und somit dem fotografen erlaubt diese Fotos zu veröffentlichen?
Diese Person wird man als "unwesentliches Beiwerk" ansehen können. Was sich u.a. schon daraus ergibt, daß der Fotograf sie nicht auf dem Bild haben wollte, und sie deshalb eher nicht bildwichtig sein wird.

Zitat:
Welche Gesetzbücher müsste ich lesen um die hundert weiteren Fragen in diesem speziellen Gebiet des Fotografierens und veröffentlichen der Fotos selbst zu beantworten?
Keine Gesetzbücher, sondern Kommentare. Für's Urheberrecht bietet sich z.B. der "Schricker" an.

Allerdings muß man Kommentare zu Gesetzen und Rechtsprechung auch verstehen können, und das braucht dann ab einem gewissen Punkt einfach eine gewisse juristische Vorbildung.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 14:41
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Ich danke euch vielmals.

Recht ist aber auch eine komplizierte Sache....
Da beschäftigt man sich mit einem Gebiet (Fotografie) und muss am Ende Gesetze in komplett anderen Gebieten berücksichtigen.

Da schreiben die, die Gesetze und Rechtslagen so unverständlich für Menschen mit einer "normalen Bildung" und dann kommt irgendeiner an und sagt am Ende "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

LG und nochmals Danke
Bloody
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  #9 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 16:25
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AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Damit das "Recht am eigenen Bild" verletzt wird, muß eine abgebildete Person "erkennbar" sein.

Eine Erkennbarkeit kann sich aus vielen Umständen ergeben ... Letztlich ist es eine Abwägungsfrage, und die Abwägung wird im Steitfall vom Gericht gemacht.
Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung betrifft "nur" die Auslegung der Vorschrift des § 22 KUG zur Genehmigungsbedürftigkeit von Bildnissen: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Das Gericht steht also vor der Aufgabe, die Vorschrift "richtig" zu verstehen. Es wird aufzeigen, auf welche Gründe es seine Meinung stützt, daß in diesem Sinne als "Bildnis" einer Person eine Abbildung anzusehen sein wird, auf der die Person erkennbar ist. Desweiteren muß das Gericht dann die Gründe abwägen, die es zu seiner Rechtsmeinung leiten, eine "Erkennbarkeit" sei schon dann gegeben, wenn die betroffene Person begründeten Anlaß zur Annahme habe, wiedererkannt werden zu können ( etwa weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden könne, im Einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben ). Das Gericht muß durch Abwägung bei der Gesetzesauslegung die (abstrakten) Gründe benennen, von denen es meint, daß sie Anlaß zur Wiedererkennbarkeit geben können.

Die betroffene Person muß dann die Umstände darlegen, die sie meint zum Anlaß einer Annahme einer Erkennbarkeit nehmen zu dürfen.

Ob diese Umstände dann unter die Voraussetzungen der vom Gericht ausgelegten Rechtsvorschrift fallen, dürfte dann keine -vom Gericht abzuwägende- Rechtsfrage mehr sein, sondern eher eine Tatfrage.

Zitat:
Diese Person wird man als "unwesentliches Beiwerk" ansehen können.
Eine Person ist schon kein "Werk" im Sinne von § 57 UrhG, deren Urheber das ausschließliche Recht zur "Verwertung" der Person(!) im Wege der Vervielfältigung/Verbreitung/öffentlichen Wiedergabe insoweit beschnitten würde, als die Person nur "unwesentliches Beiwerk" neben dem "eigentlichen" Veröffentlichungsgegenstand eines Dritten wäre:

§ 57 UrhG
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Die URHEBERECHTE am Beiwerk begrenzende Vorschrift des § 57 UrhG wird meines Erachtens nicht herangezogen werden können, wenn es um das "Recht am eigenen Bildnis" einer Person geht, d.h. um ein vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßtes Rechtsgut. Das "Recht am eigenen Bildnis" steht der abgebildeten Person nämlich nicht aufgrund einer Rolle als "Schöpfer" ihrer eigenen Person (bzw. ihrer Außenwirkung) zu, also insbesondere nicht nach den Vorschriften des Urheberrechts.

Zitat:
Was sich u.a. schon daraus ergibt, daß der Fotograf sie nicht auf dem Bild haben wollte, und sie deshalb eher nicht bildwichtig sein wird.
Die Zulässigkeit der Zurschaustellung/Veröffentlich des Bildnisses einer Person wird nicht davon abhängen können, wie wichtig dem Fotographen die Person bzw. ihre Ablichtung bei der Herstellung seines Lichtbildwerks war.

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  #10 (permalink)  
Alt 29.09.2010, 14:55
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Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
Recht ist aber auch eine komplizierte Sache....
Da beschäftigt man sich mit einem Gebiet (Fotografie) und muss am Ende Gesetze in komplett anderen Gebieten berücksichtigen.
Das ist mit den meisten Sachen so.

Wer am Rande eines Sportfestes einen Stand mit Erbensuppe und Würstchen aufstellen will, muß sich mit mehr Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzen, als die meisten Fotografen jemals zu sehen bekommen werden...

Zitat:
Da schreiben die, die Gesetze und Rechtslagen so unverständlich für Menschen mit einer "normalen Bildung" und dann kommt irgendeiner an und sagt am Ende "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Im normalen Alltag kommt man mit dem "gesunden Menschenverstand" und regelmäßiger Zeitungslektüre o.ä. schon zurecht. Und für die anderen Fälle gibt's dann Experten, die man befragen kann.
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