Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Ich bräuchte mal Informationen über die Rechte die Fotografen haben bzw. Fotogräfinen ![]() Es handelt sich hierbei nicht um einen Konkreten Fall, sondern um das Sprichwort Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Diese Unwissenheit möchte mit Wissen gefüllt werden Konkret geht es um die Fragen: 1. Darf man ein Foto das man selbst fotografiert hat, von einem Produkt einer bekannten oder auch weniger bekannten Marke, auf lustige art, verändern und dann veröffentlichen auf einer Homepage? Also aus einem Apfelsinensaft einen Birnensinensaft machen? 2. Ein Foto zeigt eine Personengruppe, inklusive einer Person dessen zustimmung zur veröffentlichung nicht vorliegt. Muss bei einer Veröffentlichung die gesammte Person entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder reicht es wenn das Gesicht dieser Person nicht mehr erkennbar ist? Immerhin könnte man diese Person so an ihrer Kleidung wiedererkennen 3. Ein von Fotograf A im Internet veröffentlichtes Foto, enthällt 10 Gegenstände. Ein Gegenstand wurde von Fotograf B Kopiuert und in ein anderes Foto eingefügt. Kann der Fotograf A das Bild und seine veröffentlichung verbieten oder andere Rechtliche Schritte einleiten? 4. Ein Fotograf stellt sich mit einer Kamera vor ein Öffentliches Gebäude um dieses zu fotografieren. Er hat ein großes Stativ dabei also erkennt man seine Absicht Fotos zu machen sofort. Eine Person läuft trotz dieser Situation genau im Moment in dem der Auslöser gedrückt wird vor dieser Kamera her. Hat diese Person damit gezeigt das sie fotografiert werden möchte und somit dem fotografen erlaubt diese Fotos zu veröffentlichen? So hätte noch hunderte weiterer solcher Fragen aber das waren jetzt die 4 wichtigsten ![]() Wie gesagt es Handelt sich um keine Aktuellen Fälle sondern nur um Neugier ![]() Eine Frage habe ich noch.... Welche Gesetzbücher müsste ich lesen um die hundert weiteren Fragen in diesem speziellen Gebiet des Fotografierens und veröffentlichen der Fotos selbst zu beantworten? LG und schonmal Danke Bloody |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
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__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet 1. ja als Satire. Ein Foto einer ganzen Saftflasche auf der man das Logo erkennt und wo nachträglich aus Apfelsinensaft Birnensinensaft gemacht wurde. Oder der Markenname bzw. das Logo in eine lustige Form gebracht wurde. Ich danke dir schonmal für die Infos ![]() Edit: Beispiele kann ich ja nicht nennen weil Marken ja nicht genannt werden dürfen laut Forumsregeln ![]() Aber es gibt ja unmengen an Marken die bei einem absichtlichen Tippfehler (vertauschen von Buchstaben) zum todlachen klingen. und in der Digitalen Fotobearbeitung ist soetwas ja einfach z.B. wäre ja eine "Capri Nonne" denkbar Geändert von Bloodyvenom (27.09.2010 um 12:34 Uhr). |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
Oder aber die Präsentation verjuxter Fotos über eine (private) Internet-Homepage stellt noch kein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit markengesetzlicher Vorschriften dar. Die Inhaber "normaler" Marken hätte gegenüber einer "markenmäßigen" Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" Verbotsansprüche eigentlich lediglich bei einer ähnlichkeitsbedingten Verwechslungsgefahr (Ausnahme: bei kennzeichnender Benutzung IDENTISCHER Markenzeichen für IDENTISCHE Warenarten ist Verwechslungsgefahr keine Voraussetzung für ein Verbot) Dagegen stünde Inhaber "bekannter" Marken auch gegenüber den Benutzern markenähnlicher Zeichen für UNÄHNLICHE Waren/Dienstleistungen, d.h. auch außerhalb jeglicher Verwechslungsgefahr, ein Verbotsanspruch zu bei a) Markenverunglimpfung, bei b) Rufschädigung oder c) trittbrettfahrerischer Ausbeutung der Markenbekanntheit. Und zwar dann, wenn dies unlauter und ohne Rechtfertigungsgrund geschieht. Zitat:
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2. Es bliebe dann nur noch, daß die betreffende Person eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in der Form anführen könnte, daß sie erhebliche Nachteile zu befürchten hätte, wenn sie für einen mehr oder weniger großen Personenkreis auf den Bildern wiedererkennbar wäre. Das hängt ganz wesentlich davon ab, was diese Person bzw. diese Personengruppe auf dem Bild so treibt ... Wenn etwa für Betrachter des Bilds "nur" zu erkennen wäre, daß die trotz Unkenntlichmachung ihrers Gesichts (für wenige Personen) anhand ihrer Kleidung wiedererkennbare Person sich im Gespräch mit unbescholtenen Personen befindet ... so dürfte darin schon keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen sein. Zitat:
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Vielen dank für die ausführliche Erklährung ![]() nur das mit den Marken habe ich jetzt noch nicht so ganz verstanden. darf man jetzt soetwas wie das hier http://www.camtariga.de/zzu/recht/bierschnitte.jpg oder das http://peter.rhoen.de/fun/bilder/chr...chschnitte.gif wo die Marken ja eindeutig wiedererkennbar sind, in Form von Fotos von Originalprodukten machen, und diese auf eine nicht komerzielle Homepage setzen? Oder dürfte das Probleme geben wenn es die Firma die dieses Produkt vertreibt dort findet und ihnen dieses nicht gefällt |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
Vermutlich dürften sich die Grafiken jedoch als Zeichen ansehen lassen, die einem (eingetragenen) Wort- oder Bildmarkenzeichen "ähnlich" sein dürften. Zitat:
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Nur "Lustigseinwollen" wäre dann zu wenig, um sich rechtfertigen zu können. Gegen eine genügend ernsthafte Markenparodie könnte sich der Markeninhaber dagegen niemals mit Erfolg rechtlich durchsetzen. 11 |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
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Eine Erkennbarkeit kann sich aus vielen Umständen ergeben - unter Umständen auch aus dem Wissen, daß jemand mit gelben Schuhen bekleidet zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort etwas bestimmtes gemacht hat. Letztlich ist es eine Abwägungsfrage, und die Abwägung wird im Steitfall vom Gericht gemacht. Zitat:
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Allerdings muß man Kommentare zu Gesetzen und Rechtsprechung auch verstehen können, und das braucht dann ab einem gewissen Punkt einfach eine gewisse juristische Vorbildung.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Ich danke euch vielmals. Recht ist aber auch eine komplizierte Sache.... Da beschäftigt man sich mit einem Gebiet (Fotografie) und muss am Ende Gesetze in komplett anderen Gebieten berücksichtigen. Da schreiben die, die Gesetze und Rechtslagen so unverständlich für Menschen mit einer "normalen Bildung" und dann kommt irgendeiner an und sagt am Ende "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". LG und nochmals Danke Bloody |
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
Die betroffene Person muß dann die Umstände darlegen, die sie meint zum Anlaß einer Annahme einer Erkennbarkeit nehmen zu dürfen. Ob diese Umstände dann unter die Voraussetzungen der vom Gericht ausgelegten Rechtsvorschrift fallen, dürfte dann keine -vom Gericht abzuwägende- Rechtsfrage mehr sein, sondern eher eine Tatfrage. Zitat:
§ 57 UrhG "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind." Die URHEBERECHTE am Beiwerk begrenzende Vorschrift des § 57 UrhG wird meines Erachtens nicht herangezogen werden können, wenn es um das "Recht am eigenen Bildnis" einer Person geht, d.h. um ein vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßtes Rechtsgut. Das "Recht am eigenen Bildnis" steht der abgebildeten Person nämlich nicht aufgrund einer Rolle als "Schöpfer" ihrer eigenen Person (bzw. ihrer Außenwirkung) zu, also insbesondere nicht nach den Vorschriften des Urheberrechts. Zitat:
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| AW: Fragen zu Fotografie und Veröffentlichug im Internet Zitat:
Wer am Rande eines Sportfestes einen Stand mit Erbensuppe und Würstchen aufstellen will, muß sich mit mehr Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzen, als die meisten Fotografen jemals zu sehen bekommen werden... Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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