Dies ist eine Diskussion zu Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Folgender Sachverhalt: Auf dem Titelblatt einer Abiturzeitung soll das Foto einer Person als Teil einer Fotomontage erscheinen. Sichtbar ist allein das Gesicht dieser Person, die Darstellung ist positiv und in keiner Weise rufschädigend. Dennoch hat der/die Betroffene deutlich gemacht, dass er/sie nicht auf der Titelseite veröffentlicht werden will. Das verwendete Bild sei bereits auf der Internetseite der Schule öffentlich zugänglich. Wie sieht in diesem Fall die Rechtslage aus? Kann man evtl. dennoch das Bild verwenden in dem man (bspw. durch Augenbalken) das Bild anonymisiert? Vielen Dank für eure Hilfe! |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung In diesem Fall liegt das Recht am eigenen Bild höher. Nach §22 Kunsturhebergesetz bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten der zu schau gestellt werden soll. Ist dies nicht gegeben, darf man Ihn nicht veröffentlichen. Auch wenn er bereits woanders veröffentlicht ist. Es sei denn er hat ausdrücklich zugestimmt dort veröffentlich zu werden? Liegt so eine zustimmung denn vor? PS: Absolute Personen der Zeitgeschichte sowie Relative Personen, dürfen veröffentlicht werden, da es sich um Personen handelt die im Blickpunkt stehen. Es handelt sich dabei um Personen wie zb Schauspieler, Berühmte Menschen etc pp.. mehr unter den Links! http://de.wikipedia.org/wiki/Person_der_Zeitgeschichte http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Vielen Dank für die schnelle Antwort, In diesem Fall kann man davon ausgehen das eine solche Zustimmung für die Veröffentlichung des Bildes auf der Internetseite mit Sicherheit erteilt wurde. Gilt in diesem Zusammenhang z.B. der/die Schuldirektor/in als Person der Zeitgeschichte? |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Zitat:
Nein, denn eine Person der Zeitgeschichte ist immer jemand der im Öffentlichen Interesse steht, von einem Schuldirektor kann hier nicht die Rede sein. Bitte auch nicht verwechseln, eine Relative Person ist immer nur eine Person der Zeitgeschichte in einem bestimmten Zeitfenster. Zb jemand bei Big Brother, man darf nur in dem Zeitfenster über sein Leben berichten (auch Fotos) wo er "berühmt" ist. Ich darf dabei auch Bilder von Ihm verwenden, die in diesem Zeitfenster gemacht wurden. Bilder zb von einem BB Bewohner von vor 10 Jahren vor der Show, sind zb Tabu, auch dürfte ich heute nicht mehr ohne einwilligung ein Bild von einem BB Bewohner veröffentlichen, der 2000 Sieger wurde. Da sich auf gut Deutsch, ja keiner mehr dafür Interessiert. Das ist die Relative Person der Zeitgeschichte. Eine Absolute Person, ist eine ganz hohe Persönlichkeit, zb Michael Jackson, von Ihm darf man alles verwenden was man findet hierbei gilt aber auch, das aktuelle Lisenzen auf den Bildern beachtet werden. Eine Absolute Person, verliert niemals den Status einer Person der Zeitgeschichte, Sie bleibt es ein ganzes Leben lang. Wobei die Relative nur einen bestimmten Zeitraum hat. Hoffe das hilft dir |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Das hilft mir auf jeden Fall schon mal, danke! Interessant wäre noch zu wissen inwieweit es eine Rolle spielt, dass das verwendete Bild bereits im Internet für jedermann einsehbar ist und ob mittels Anonymisierung (Augenbalken, Verpixelung etc) die Rechtslage evtl. entschärft werden kann. |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung M. E. ändert die Veröffentlichung auf der Schulhomepage nichts an der Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Schließlich ist die Schulhomepage ein völlig anderer Kontext, sodass sich die Einwilligung auch nur auf diesen erstreckt (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, § 22 KunstUrhG Rn. 17). Auch dass ein schwarzer Balken oder Verpixelung benutzt werden, lässt die Rechtswidrigkeit unberührt, denn die abgebildete Person ist ja weiter erkennbar. |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Wie ist es bei satirischen Darstellungen? Könnte ja durchaus sein. Spielt es keine Rolle, dass eine Abizeitung nur begrenzte Verbreitung findet? |
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| AW: Fotoveröffentlichung in Abiturzeitung Zitat:
Für die Veröffentlichung in der Schul/Schüler-Zeitung ist der Direktor der Schule selbstverständlich eine "Person der Zeitgeschichte".Und im Zuge der Berichterstattung über das, was an der Schule passiert, kann man auch sein Bild veröffentlichen. Es kommt immer auf die "Relation" an. Ob jemand eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist, muß im Zusammenhang mit dem Bericht gesehen werden. Wenn der Rektor neu seinen Posten übernimmt, kann er natürlich in der Lokalzeitung abgebildet werden - das ist ein Ereignis der Zeitgeschichte, auch wenn es nur lokale Bedeutung hat. Wenn der Rektor ungerechte Noten verteilt, kann er in der Schülerzeitung veröffentlich werden - da besteht ein direkter Zusammenhang zu diesem "Ereignis der Zeitgeschichte", das zwar außerhalb der Schule kaum jemanden interessiert, solange es nicht vor Gericht gebracht wird, aber eben in der Schule ein wichtiges Ereignis ist, und somit naheliegender Teil der Berichterstattung bzw. Kommentierung in einer Schülerzeitung. Einfach nur der Umstand, daß jemand Abitur macht, gibt sicher noch nicht das Recht, ihn in einer Abi- oder sonstigen Zeitung zu veröffentlichen, ausgenommen z.B. der Fall, daß über eine öffentliche Abiturfeier in einer Zeitung berichtet wird. Die Rechtsprechung zu "Spickmich.de" hat aber klar ergeben, daß auch höhere Gerichte der Ansicht sind, daß Lehrer sich einer beobachtenden Kritik durch Schüler zu stellen haben und diese auch bei namentlicher Erwähnung nicht die Persönlichkeitsrechte der Lehrer verletzt. Mit anderen Worten: pauschal kann man da nichts zu sagen, es kommt, wie immer, auf den Einzelfall an.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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