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Foto von Grafikprogramm-CD für Firmenzwecke verwenden

Dies ist eine Diskussion zu Foto von Grafikprogramm-CD für Firmenzwecke verwenden innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 13:58
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Foto von Grafikprogramm-CD für Firmenzwecke verwenden

Hallo,

nehmen wir mal an eine Person hätte vor einigen Jahren eine Grafiksoftware gekauft. Diese CD würde neben der Software auch 50.000 - 100.000 Fotos, Grafiken und Mustervorlagen enthalten. Die Produktbeschreibung hätte damals damit geworben, dass jeder (Privatpersonen und kleine Geschäfte) alles an grafischen Problemen (Briefbögen, Visitenkarten, Internetseiten, T-Shirts, Tassen usw.) damit erstellen könnte.

Könnte man jetzt davon ausgehen, dass man durch den Erwerb der CD auch ein Verwendungsrecht an den enthaltenen tausenden Bildern hat? Als Privatperson und als Firma? Also CD gekauft, hübsches Bild gefunden, auf (Firmen-)Briefbogen, (Firmen-)Internetseite, Visitenkarte usw. verwendet.

Ach ja, die Hilfefunktion der Software würde sich über Lizenzen und Urheberrechtsproblematiken ausschweigen. Original-CD's wären vorhanden, allerdings ohne Lizenzhinweise, die Original-Verpackung wäre im Laufe der Jahre untergegangen.

Gibt es hier generelle Regeln?

Für Ideen und Meinungen wäre ich dankbar.
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 14:15
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AW: Foto von Grafikprogramm-CD für Firmenzwecke verwenden

Da sogar mit der Verwendung auf Briefbögen, Visitenkarten etc. geworben wurde, sehe ich in der Verwendung zunächst einmal keine Schwierigkeit.

Es ist offensichtlich Sinn des Programmes, Geschäftsdokumente zu gestalten.
__________________
Verhandlung ist die Macht der Überzeugung.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 21:21
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AW: Foto von Grafikprogramm-CD für Firmenzwecke verwenden

Ich frage mich zwar, wie und warum eine Software-Firma die (auch gewerblichen) Nutzungsrechte an 100.000 Fotos erworben haben sollte.

Aber wenn dem so ist, dann ist dem so. Kann man aber nichts darüber lesen, kann man auch nicht sicher sein darüber.

Dieses Bild beispielsweise darf weiterverbreitet werden. Aber nur, wenn dabei auch der Urheber genannt wird (und manchmal auch die Nutzungsbedingungen):

Zitat:
Diese Datei ist unter der Creative Commons-Lizenz Namensnennung 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) lizenziert.

Dieses Werk darf von dir
verbreitet werden
– vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
NamensnennungDu musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).
Aber gefühlsmäßig bin ich schon optimistisch, dass ein Anbieter von Publishing-Software explizit eine Verbreitung mitgelieferter Werke (Fotos, Grafiken, Layouts) untersagen müsste, weil sonst implizit eine Nutzung erlaubt sein müsste, analog zu Absatz 5 in § 31 UrHG:
Zitat:
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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