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Filme im Wartezimmer

Dies ist eine Diskussion zu Filme im Wartezimmer innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 12.08.2010, 13:59
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Filme im Wartezimmer

Hallo Forum,

ein Kunde von uns (Zahnarzt) plant in seinen Wartezimmern Filme ohne Ton laufen zu lassen, damit sich die Patienten während sie auf die Behandlung warten etwas ablenken können.

Ist das eine "öffentliche Aufführung"? Wahrscheinlich ja, obwohl sich dort sicher niemand einen kompletten Film ansehen wird und es ohne Ton auch nicht viel Sinn machen würde.

Die eigentliche Frage ist, ob es hier eine Altersgrenze gibt: Kann der Kunde z.B. Filme, die älter als 30 Jahre sind rechtlich problemlos in den Wartezimmern zeigen ohne GEMA (oder vergleichbare) Gebühren zahlen zu müssen?

Vielen Dank für Eure Anworten!
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Alt 12.08.2010, 21:56
V.I.P.
 
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AW: Filme im Wartezimmer

Zitat:
Zitat von Filmfrage Beitrag anzeigen
Ist das eine "öffentliche Aufführung"? Wahrscheinlich ja, obwohl sich dort sicher niemand einen kompletten Film ansehen wird und es ohne Ton auch nicht viel Sinn machen würde.
Ob es komplett gesehen wird oder nicht ist egal - entscheidend ist, daß die Sache einen Erwerbszweck im Hintergrund hat.

Zitat:
Die eigentliche Frage ist, ob es hier eine Altersgrenze gibt: Kann der Kunde z.B. Filme, die älter als 30 Jahre sind rechtlich problemlos in den Wartezimmern zeigen ohne GEMA (oder vergleichbare) Gebühren zahlen zu müssen?
Die gibt es: 70 Jahre nach Tod des Urhebers, bei verbundenen Werken (wie es Filme üblicherweise sind) 70 Jahre nach Tod des letzten überlebenden Urhebers.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 13.08.2010, 10:41
V.I.P.
 
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AW: Filme im Wartezimmer

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ob es komplett gesehen wird oder nicht ist egal - entscheidend ist, daß die Sache einen Erwerbszweck im Hintergrund hat.
Wo genau steht das? Meines Wissens ist es auch verboten, einen Film ohne Erlaubnis für lau auf dem Marktplatz oder in einer Kneipe zu zeigen.

Lediglich beim Herstellen einer körperlichen Kopie macht dies einen Unterschied:
Zitat:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen,
Bei einer unkörperlichen Verbreitung (vulgo Filmvorführung ) hingegen gilt:
Zitat:
§ 15 Allgemeines
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere (...)
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), (...)
Und nun ahnen wir, dass ein Marktplatz so öffentlich ist wie eine Kneipe vor der Sperrstunde. Ein Abend in der Familie oder unter engen Bekannten hingegen nicht.

Ist aber auch ein Meeting mit einem einzelnen Kunden, einem einzelnen Patienten öffentlich im Sinne des § 15 UrHG? Da schauen wir doch mal in Absatz 5:
Zitat:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Nehmen wir nun die Zahnarzthelferin zu den persönlichen Beziehungen, dann haben wir nur noch eine Einzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Behandlungsraum sitzen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Solche Fragen tauchen immer wieder auf, wenn wer ein Werk ohne Erlaubnis einer einzelnen Person zeigen will. Der Gesetzgeber dachte sich mutmaßlich, dass das möglich sein muss, alleine schon, um sich mit einer Person eine Meinung bilden zu können, gemeinsam, z. B. über einen Vertrag mit dem Urheber oder Rechteinhaber.

(Beispiel: "Herr Verleger, ich habe hier einen Film aus China, den könnten wir doch kaufen und synchronisieren, sehen Sie selbst!")
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