Dies ist eine Diskussion zu fernsehen im lokalen Netzwerk innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| fernsehen im lokalen Netzwerk mich interessiert da mal ein Thema. Angenommen, in einem Haus ist jede Mietpartei an ein Netzwerk angeschlossen und einer der Bewohner kommt da auf eine Idee. Er möchte es jedem der Bewohner ermöglichen fernzusehen. Dieser jmd. selber empfaengt mit einem Satellit ein paar mehr Sender als bereits angeboten werden. Und dann bastelt er alles zurecht und speist die Daten vieler Sender in das Netz des Hauses ein. Nun die anderen sind interessiert und wollen auch schauen, fragen sich dann aber.... darf ich das? und darf dieser jmd das überhaupt? muss evtl dann jeder der schauen will(mit computer) dann gez bezahlen u gut ist, ist das nicht vllt etwas zu einfach? mfg struwwelP |
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| AW: fernsehen im lokalen Netzwerk § 15 UrhG Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2.das Verbreitungsrecht (§ 17), 3.das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3.das Senderecht (§ 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. § 20 UrhG Senderecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mieter eines Wohnhauses sind nicht allein durch diesen Umstand schon miteinander durch "persönliche Beziehungen" verbunden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: fernsehen im lokalen Netzwerk Danke ersteinmal für die schnelle Antwort. Dann nehme ich an der Vermieter des Hauses, der ja ein paar Sender den Mietern zur Verfügung stellt, muss etwas bezahlen für das Recht den Mietern Fernsehen öffentlich zur Verfügung zu stellen? Wie macht dann so ein Vermieter das? Vielleicht könnte der jmd. mit der idee zum Vermieter gehen und es könnte zusammen eine Lösung gefunden werden, die das Urheberrecht nicht bricht?! |
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