Dies ist eine Diskussion zu Fernsehbeitrag mit Minderjährigen innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Fernsehbeitrag mit Minderjährigen mal angenommen, ein freier Fernsehjournalist möchte Kinder bei der Aufführung eines Theaterstücks filmen. Angenommen, die Aufführung des Theaterstücks wäre eine öffentliche Veranstaltung. Wann bräuchte man eine Einverständniserklärung der Eltern? Manche sagen, man dürfe Kinder in Gruppen (mehr als 5 Personen) filmen, manche sagen, man dürfe Kinder in Gruppen bei öffentlichen Veranstaltungen filmen, manche sagen, man dürfe gar keine Kinder filem, bevor man nicht die Einverständniserklärung der Eltern hat. Hat jemand von euch eine Antwort oder einen passenden Gesetzestext für diese Frage? Liebe Grüße |
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| AW: Fernsehbeitrag mit Minderjährigen Sonderrechte für Kinder oder Jugendliche als Abzulichtende oder als Abgelichtete kenne ich nicht. Höchstens für deren Eltern. Die können eine Vereinbarung laut § 22 KUrhG widerrufen: http://www.gesetze-im-internet.de/ku...000070907.html Dort steht auch, wann man ohne Einwilligung des Abgelichteten dessen Abbild veröffentlichen darf, mehr noch in § 23. Also insbesondere bei öffentlichen Aufzügen darf man, man denke mal an einen Korso des Sportvereins oder beim Karneval. Warum also nicht auch bei einer Theateraufführung auf dem Marktplatz? In befriedeten Räumen - Haus, Garten usw. - übt der Hausherr das Hausrecht aus und kann Leute entfernen lassen, die unerlaubt knipsen oder filmen. Soweit zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dann kommt aber noch das Urheberrecht. Das erlaubt die öffentliche Verbreitung von geschützten Werken (Theaterstücken, Inszenierungen, Schauspielleistungen usw.) nicht ohne Zustimmung der Urheber bzw. der Rechteinhaber. Eine Ausnahme wäre das Zitat nach § 51. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Fernsehbeitrag mit Minderjährigen Man braucht bei der Berichterstattung über Geschehnisse der Zeitgeschichte (wie z.B. eine Theateraufführung) überhaupt keine Erlaubnis derjenigen, über die man berichtet und die man ihm Rahmen dieser Berichterstattung abbildet. Weder bei Minderjährigen noch bei Volljährigen. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| kinder; medienrecht, Öffentliche veranstaltungen, presserecht |
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