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fehlendes Impressum - Abmahnung?

Dies ist eine Diskussion zu fehlendes Impressum - Abmahnung? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  • 1 Post By TomRohwer

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  #1 (permalink)  
Alt 08.07.2011, 19:18
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fehlendes Impressum - Abmahnung?

Hallo,
Mal angenommen eine Modekette mit Sitz in der EU, nicht in Deutschland hat deutsche Filialen und auch dementsprechend eine deutsche Homepage. Auf dieser Homepage ist jetzt aber kein Impressum nach §5 TMG, sondern nur über Umwege, nicht wie vom Gesetzgeber
Zitat:
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar (§5 Abs.2)
gefordert, sonder nur über eine einzige Unterseite zu erreichen, und auf dieser Seite auch nur die Anschrift des Firmensitzes im Ausland (jedoch innerhalb der EU).
Kann jetzt eine beliebige Person A einen Anwalt nehmen und diese Firma abmahnen?

Danke schonmal :-)
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  #2 (permalink)  
Alt 09.07.2011, 01:50
V.I.P.
 
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AW: fehlendes Impressum - Abmahnung?

Zitat:
Zitat von solarbridge Beitrag anzeigen
Kann jetzt eine beliebige Person A einen Anwalt nehmen und diese Firma abmahnen?
Es geht auch ohne Anwalt. Man muss aber dazu berechtig sein, z. B. als Mitbewerber oder als Verbraucherverband:
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
§ 9 Schadensersatz


Ob eine Telefon-/Faxnummer in der EU genügt, weiß ich nicht. Vielleicht steht das da drin: Abgemahnt? – Die erste-Hilfe-Taschenfibel.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Auch ein Bußgeld wäre nicht ausgeschlossen bei falschem Impressum:
Telemediengesetz § 16 Bußgeldvorschriften
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
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  #3 (permalink)  
Alt 10.07.2011, 01:07
V.I.P.
 
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AW: fehlendes Impressum - Abmahnung?

Ein im Ausland ansässiges Unternehmen unterliegt nicht automatisch und zwangsläufig der deutschen Impressumspflicht, auch nicht wenn es Filialen in Deutschland hat.


§ 2a TMG Europäisches Sitzland

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters

a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlassung.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt sich innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG das Sitzland des Diensteanbieters nach dem Ort, an dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Landes weiter besteht.
(4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, bei denen nach den Absätzen 2 und 3 kein Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/ EWG festgestellt werden kann, unterliegen dem deutschen Recht, sofern sie

a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder
b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.

Es wäre also zunächst mal der genaue Einzelfall vor dem Hintergrund des §2a TMG zu prüfen.
Lichtboxer likes this.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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