Dies ist eine Diskussion zu Ein fiktiver Fall braucht Klärung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Ein fiktiver Fall braucht Klärung ich hätte da mal einen fiktiven Fall den ich gern lösen möchte. Allerdings weiß ich nicht die genau Rechtslage Also: Es wird ein Film gedreht. Alle Schauspieler arbeiten umsonst - das einzige was sie von diesem Film wollen ist ein Demoband. Also Szenen mit ihnen drinnen die sie MAterial verwenden dürfen bzw. Auf ihrer Website, youtube etc. online stellen können um weitere Jobangebote zu bekommen. Jedoch: Hat die Produktion keinen Vertrag geschlossen (ich denke das es sich um diesen Fall auch nicht um eine Produktion handelt, sondern um einenn einzelen Mann der alles finanziert). Das heißt, eigentliclh gibt es für den Schauspieler keine rechtliche Absicherung. Aber auch der Filmemacher kann ja nicht einfach das Material veröffentlichen, wenn der Schauspieler sich dagegen ausspricht, oder? Da genau würde ich gern wissen wie den rechtliche Lage ist, ohne einen Vertrag geschlossen zu haben. Ich gehe mal davon aus, dass der Filmemache mit dem Schauspieler einen nachträglichen Vertrag abschließen MUSS um die Szenen aus dem Film uneingeschränkt nutzen zu können? Liege ich da richtig. Und wie sieht es aus, wenn der Schauspieler, nach knapp zwei Jahren immer noch kein Material bekommen hat-nur vom Regisseur ein paar Szenen die er online gestellt hat um sich damit weiter zu bewerben. Kann der Filmemacher ihn da auch rechtlich belangen? Wir gehen einfach mal davon aus das meistens nur der Schauspieler allein in der kurzen Szene zu sehen ist. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte meine Gedankengänge richtig zu ordnen Liebe Grüsse, Sarah |
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| AW: Ein fiktiver Fall braucht Klärung In solchen Fällen greifen zwei Rechtsgrundlagen rechtlich unabhängig von einander, die aber praktisch miteinander "verknotet" sind. 1. Um einen Film oder Fotos vervielfältigen, veröffentlichen oder verbreiten zu dürfen, braucht man die Erlaubnis des Urhebers. (->UrhG; Urheberrechtsgesetz) Das ist bei Fotos der Fotograf, bei einem Film sind es üblicherweise Regisseur und Kameramann als gemeinsame Urheber, u.U. auch noch weitere Beteiligte (nicht aber die Darsteller). Der oder die Urheber können die Nutzungsrechte an einen Dritten gegeben haben, beim Film üblicherweise die Produktionsfirma, die dann ggf. gefragt werden müsste. Die Darsteller haben da keine "Extra-Rechte", auch sie müssen vor einer Veröffentlichung usw. die Urheber bzw. Rechteinhaber fragen. 2. Abgebildete Personen auf Fotos, Gemälden, Filmen usw. (auf "Bildnissen") haben das "Recht am eigenen Bild". (->KUrhG; die Überreste des alten "Kunsturheberrechtsgesetzes") Ausnahmen gelten z.B. für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, von öffentlichen Versammlungen, Umzügen usw., oder wenn die Abgebildeten nur Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme sind. Das bedeutet: die Abgebildten müssen der "Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung" ihrer Bildnisse zustimmen, ohne diese Zustimmung ist es unzulässig. Aber: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung dafür erhielt, daß er sich abbilden ließ." Zitat:
Ohne ausdrückliche Zustimmung (oder Bezahlung) der Darsteller läuft aber für den Filmproduzenten auch nichts. Insofern gleicht sich das aus - beide sind auf das jeweilige Einverständnis des anderen angewiesen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ist natürlich immer eine Frage der Beweislast. Insofern lautet die Antwort: es wird im Normalfall so aussehen, daß sich beide Seiten gütlich einigen müssen, damit sie den Film veröffentlichen dürfen, aber es könnten unter Umständen - aber eher selten - Gründe vorliegen, die einer der beiden Seiten eine bessere Rechtsposition geben. ________________________________________________ Auch das neue "Rechtsdienstleistungsgesetz" (das Meinungen und Kommentare zu Einzelfällen ausdrücklich zulässt) ändert nichts daran, daß es sich bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen ausschließlich um die allgemeine Betrachtung der Rechtslage handelt, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall" und auch nicht um einen "Rechtsrat". Logisch irgendwie, oder?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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