Dies ist eine Diskussion zu Das Recht am eigenen Bild auf Massenveranstaltung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| ich bin noch ganz neu hier und hoffe, dass mein Beitrag so den Forenregeln entspricht. Also: Mal angenommen, in einer Discothek/einem Club herrscht ganz normaler Betrieb, d.h. es findet eine Party statt. Der Betreiber des Ladens hat einen Partyfotografen damit beauftragt, Partyfotos zu schießen. Jener tut es, und macht Fotos sowohl von der Menge an sich, als auch solche, auf denen nur einige Gäste zu sehen sind. Ein Partygast ist nicht damit einverstanden, auf den Fotos zu sehen zu sein, und droht mit rechtlichen Konsequenzen, falls der Film nicht vor seinen Augen vernichtet wird. Dies geschieht natürlich auch. Meine Fragen dazu: - Inwiefern ist der Partygast "im Recht"? Im Internet habe ich dazu Folgendes gefunden: >>§ 23 KUrhG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<< Trifft in diesem Fall Nr. 3 zu? Ist eine Disco-Party eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes? Oder gilt das nur für zB Demonstrationen und andere Zusammenkünfte unter freiem Himmel bzw. Zusammenkünfte, an denen jeder ohne Kontrolle teilnehmen darf? Es gab auch die Auskunft, sobald jemand in die Kamera guckt, wenn er fotografiert wird, gilt dies als Einverständniserklärung. Wenn er nicht hinschaut, muss das Einverständnis angefragt werden. Stimmt das so? Oder gibt es einen Unterschied zwischen "Massenfotos" auf denen die Menge fotografiert wird, und "Einzelfotos", auf denen zB nur drei oder fünf Leute zu sehen sind? Muss in letzterem Fall von jedem einzeln die Einwilligung erbeten werden? Ab wann gilt ein Gruppenfoto als Gruppenfoto? Zu guter Letzt: gibt es theoretisch eine Möglichkeit für den Betreiber bzw. den Fotografen, sich rechtlich abzusichern? Ein Zettel mit dem Hinweis, dass auf der Party fotografiert wird o.ä.? Jetzt mal ausgehend von der Vermutung, dass ein strittiges Bild nicht einfach gelöscht werden kann, weil der Fotograf nicht digital, sondern analog fotografiert... Puh, langer Beitrag und viele Fragen. Herzlichen Glückwunsch an jeden, der sich bis zum Ende durchgekämpft hat Ich danke Euch im Voraus für jeden hilfreichen Beitrag! Viele Grüße Die Miss |
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| AW: Das Recht am eigenen Bild auf Massenveranstaltung Hallo Miss, in einem Fall in Ingolstadt war das Gericht gegen die Knipser: http://www.presserecht-aktuell.de/ur...rkennbar-sind/ Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Das Recht am eigenen Bild auf Massenveranstaltung Danke Gerd, das hilft mir schonmal weiter! Gruß Die Miss |
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| AW: Das Recht am eigenen Bild auf Massenveranstaltung Zitat:
"Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;" (§23 Abs.1 Satz 2 KUrhG) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die "Masse der Disco-Besucher" kann man m.E. nämlich durchaus als "Beiwerk zur Örtlichkeit Disco" ansehen. Einzelfotos zweifellos nicht, aber die Masse eben schon. Mal sehen, was andere Gerichte dazu sagen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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