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Darstellung einer Straftat

Dies ist eine Diskussion zu Darstellung einer Straftat innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 08.06.2009, 18:00
Boardneuling
 
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Darstellung einer Straftat

Hallo zusammen,

mich würde einmal folgende Situation interessieren.

Bei einer Großveranstalltung kommt es kurz vor Schluss zu einer Auseinandersetzung. Ein Bild wird von der Presse gemacht und online gestellt, sowie in der Zeitung abgedruckt. Mal angenommen, auf diesem Bild wäre Person A und B deutlich bei der Durchführung einer Straftat zuerkennen. Darf die Presse diese Bild a) zeigen, da sich nur zwei Personen auf diesem Bild befinde und b) weil eine Straftat gezeigt wird.

Die Antwort würde mich brennend interessieren!

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 15:34
V.I.P.
 
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AW: Darstellung einer Straftat

Selbstverständlich darf sie. Straftaten sind grundsätzlich "Ereignisse der Zeitgeschichte", und die Berichterstattung darüber liegt im öffentlichen Interesse.

Das gilt umso mehr, wenn das auf einer öffentlichen Veranstaltung geschieht, die für sich schon ein Ereignis der Zeitgeschichte ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 11:48
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AW: Darstellung einer Straftat

Gibt es dazu ein Urteil?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 12:09
V.I.P.
 
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AW: Darstellung einer Straftat

Zitat:
Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und
Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel
keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern
ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen
besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können
ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.
[...]
(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die
eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn
dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn
das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.
http://www.presserat.info/uploads/media/Pressekodex.pdf
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