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Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Dies ist eine Diskussion zu Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.05.2011, 15:57
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Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Hallo Leute,

endlich habe auch ich meinen Weg in dieses Forum gefunden! Man zögert ja generell länger mit einer Anmeldung, während man es mit Google versucht, und dann doch hier landet.

Ich würde gerne wissen, in wie weit es rechtlich erlaubt ist, Bilder des Papstes (Benedikt) auf Flyern oder ähnlichem zu drucken, um es dann anschließend in der Öffentlichkeit zu verteilen.

Selbstverständlich davon ausgehend, dass der Papst nicht negativ dargestellt wird, weder direkt, noch indirekt.

Wäre euch einer Antwort sehr verbunden! :-)


Grüße
Der Hafenjunge (oder eben Daniel !
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  #2 (permalink)  
Alt 13.05.2011, 16:19
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AW: Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

dani, mien jung, wat hät ji denn fö met dey fleiers...?

oder anders: es kommt sicher auf den sinn und zweck der flyer an. will man ein haarwasser bewerben oder eine esotherischen wochenzirkel, so wird man sicher probleme kriegen.

wenn es aber um eine irnformation um den neusten hirtenbrief des papstes geht... da fällt es unter die pressefreiheit.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.05.2011, 01:11
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AW: Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Zitat:
Zitat von Hafenjunge Beitrag anzeigen
Ich würde gerne wissen, in wie weit es rechtlich erlaubt ist, Bilder des Papstes (Benedikt) auf Flyern oder ähnlichem zu drucken, um es dann anschließend in der Öffentlichkeit zu verteilen.
Wenn man die erforderlichen Nutzungsrechte für die Bilder besitzt, weitestgehend unbegrenzt.

Zitat:
Selbstverständlich davon ausgehend, dass der Papst nicht negativ dargestellt wird, weder direkt, noch indirekt.
Selbstverständlich darf man den Papst auch negativ darstellen. Sowohl direkt als auch indirekt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 18.05.2011, 15:22
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AW: Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten!

Der Papst als solcher fällt also unter die Kategorie "Person des öffentlichen Interesses" und kann daher problemlos verwendet werden, vorrausgesetzt die Bildrechte sind bezahlt?

Gruß
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  #5 (permalink)  
Alt 18.05.2011, 17:14
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AW: Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Zitat:
Zitat von §23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
M.E. Ist die bloße Abbildung des Papstes kein Problem, da durch §23 KunstUrhG, als Person der Zeitgeschichte, abgedeckt.
Man darf aber nicht den Kontext aus dem Auge verlieren. Wird die Person beispielsweise durch den im Bezug zum Bild stehenden Kontext verunglimpft, spielen sicher noch andere Parameter eine Rolle.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.05.2011, 18:05
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AW: Darf man den Papst auf Flyern ect. abbilden?

Moment, die Schutzrichtungg vom KUG greift hier nur dahingehend, dass man mit dem Papst selbst keinen Stress bekommt. Ne andere Frage ist es aber, ob nicht Rechte des Urhebers des zu verwendeten Bildes dem Vorhaben im Wege stehen. Es ist also, wie TomRohwer schrieb, ne Frage nach dem Nutzungsrecht/ Schranke des Urheberrechts.
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