Dies ist eine Diskussion zu Darf das Foto veröffentlicht werden? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Darf das Foto veröffentlicht werden? Folgende Situation: Person A ist Schüler (volljährig). Es findet eine Versammlung der Jahrgangsstufe statt, wobei jeder Schüler dieser Jahrgangsstufe Anwesenheitspflicht hat (sonst: unentschuldigte Fehlstunden im Zeugnis). Insgesamt finden sich so etwa 100 Schüler zusammen. Bei dieser Versammlung werden von der Schule aus (ein Lehrer macht sie) Fotos für die Zeitung bei der Versammlung gemacht. Auf diesem Foto ist auch Schüler A abgebildet, der allerdings ohne Anwesenheitspflicht nie zu der Versammlung erschienen wäre und absolut dagegen ist, dass er auf diesem Bild zu sehen ist. Eigener Erklärungs-Versuch: Grundsätzlich muss man es sich nicht gefallen lassen auf einem Foto veröffentlicht zu werden, wenn man das nicht eingewilligt hat. Nach § 23 KunstUrhG ist das aber anders, wenn es sich um eine Versammlung handelt. Nun gab es wegen der Anwesenheitspflicht aber gar nicht die Möglichkeit dem Bild zu entkommen. Hat Person A hier irgendeine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen oder Klage einzureichen? Kann Person A sich wenigstens in irgendeiner Form zensieren lassen? |
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| AW: Darf das Foto veröffentlicht werden? >Nun gab es wegen der Anwesenheitspflicht aber gar nicht die Möglichkeit dem Bild zu entkommen. Nun, ich kenne da mehrere. So genügt es, sich neben die Kamera zu stellen. Der Anwesenheitspflicht wäre man damit ebenfalls nachgekommen. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Darf das Foto veröffentlicht werden? Die Fotos wurden gemacht während jemand einen Vortrag hielt. Man hatte einen Sitzplatz den man nicht einfach so verlassen konnte/durfte. |
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| AW: Darf das Foto veröffentlicht werden? Wenn ein Foto von der Veranstaltung gemacht wurde, das alle oder fast alle 100 Schüler zeigt, handelt es sich unter Umständen bei einem einzelnen Abgebildeten um "Beiwerk" im Sinne von §23 Satz 2 KUrhG, oder aber zum Beispiel auch um ein Foto einer "Versammlung" oder einem "ähnlichen Vorgang" im Sinne von §23 Satz 3 KUrhG. Und das ist dann ein Ausnahmetatbestand vom "Recht am eigenen Bild". Zitat:
Das tun sie z.B. bei einem öffentlichen Gelöbnis der Bundeswehr auch nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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