Dies ist eine Diskussion zu Bitte schnelle Hilfe! innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Der Turnierveranstalter meint aber, dass es schon einen Fotografen gäbe, mit dem der Veranstalter zusammen arbeitet. Hobbyfotograf A dürfte natürlich für sich privat so viele Aufnahmen machen wie er möchte, darf diese aber auf gar keinen Fall im Internet, bzw. auf seiner homepage veröffentlichen und schon gar nicht verkaufen! Stimmt das? Welche Möglichkeiten hätte Fotograf A um solche Turnierfotos zu schießen und diese auch legal veröffentlichen und verkaufen zu dürfen? |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Zitat:
Siehe Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! ich kann mir nicht vorstellen, dass das so ist, bei nem reitturnier. ich meine, das ist doch eigetnlich ne art "öffetnliches event". sowas wie ne großveranstaltung. bisschen kleiner als loveparade oder jahrmarkt oder so.... da werden doch auch fotos von leuten vor der losbude gemacht und niemand wird gefragt, ob er oder sie nun gern in die zeitung möchte.... wo ist denn da jetzt der unterschied. |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Nunja, Ausnahmen gibt es auch: Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Zitat:
Insofern dürften die Fotos in Hinblick auf das "Recht am eigenen Bild" selbstverständlich veröffentlicht werden. Viel relevanter ist die Frage, ob der Veranstalter das Recht hat, die Verwertung von Fotos zu reglementieren, die bei seiner Veranstaltung auf dem Gelände der Veranstaltung gemacht werden. Und da hat er durchaus Möglichkeiten, dies zu tun. Ebenfalls relevant kann die Frage des "unlauteren Wettbewerbs" sein. Wenn der Veranstalter die "Fotorechte" exklusiv an einen Dritten verkauft hat, der z.B. dafür Geld an den Veranstalter zahlt, daß er exklusiv dort fotografieren und die Fotos an die Reiter usw. verkaufen darf, dann könnte dieser Fotograf anderen Fotografen ggf. auf Grundlage des UWG untersagen lassen, ihrerseits Fotos zu vermarkten. (Das habe ich - nicht bei einem Reitturnier, sondern bei einer anderen Veranstaltung - 1996 selbst mal durchgezogen, eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen jemanden, der sich partout nicht dran halten wollte, habe ich damals mühelos vom LG Gelsenkirchen bekommen.) Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Zitat:
Dörner, Schuldrecht II, 5.Auflage, S. 45 ( Schloß Tegel ) "Ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten könnte im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise angenommen werden, wenn der der Fotograf F sich die Fotos durch Einschleichen ins Gelände, Täuschung der Kassenangestellten oder in andere Weise durch Vertrauensbruch verschafft und B sie dann im Bewußtsein dieser Umstände vertrieben hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat F vor Anfertigung der Fotos ausdrücklich eine Erlaubnis der Kassenangestellten eingeholt. Zwar kann man darüber streiten, ob dem F -und auch dem B- nicht hätte klar sein müssen, daß sich diese Erlaubnis allenfalls auf die Anfertigung von Fotos zu privaten Zwecken, angesichts des vom [konkurrierenden] E betriebenen Ansichtskartengeschäfts jedoch nicht auf eine Abbildung zum Zwecke der gewerblichen Verbreitung beziehen konnte. Sebst wenn F und B aber leichtfertig die Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis angenommen haben sollten, so würde dies nicht ausreichen, um den Vorwurf sittenwidrigen Handelns zu begründen. Die Voraussetzungen des § 1 UWG sind daher nicht erfüllt. Zitat:
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Zitat:
Zitat:
Man muß allerdings hinzufügen, daß ich seinerzeit die "Exklusivfotorechte" vom Veranstalter gekauft hatte, und der wettbewerbswidrig handelnde Fotograf trotz ausdrücklichen (mehrfachen) Verbotes der Veranstalter dort fotografierte und schließlich hinausgeworfen wurde. Das macht das wettbewerbwidrige Verhalten noch offensichtlicher, in jedem Fall aber ist es eine Frage, die bei einer Geschäftsidee wie der skizzierten unbedingt beachtet und gründlich geprüft werden sollte.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bitte schnelle Hilfe! Zitat:
Zitat:
Wettbewerbsrechtlich unlauter und "sittenwidrig" wäre es, wenn sich der Fotograf heimlich Zutritt zum Gelände verschafft hätte. 11 |
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