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Bitte schnelle Hilfe!

Dies ist eine Diskussion zu Bitte schnelle Hilfe! innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.08.2010, 12:02
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Exclamation Bitte schnelle Hilfe!

Mal angenommen, Hobbyfotograf A möchte sich als Turnierfotograf auf Reitturnieren etablieren und später selbständig machen. Er fragt Turnierveranstalter B ob er Fotos auf einem Turnier machen und diese später auf seiner homepage ausstellen und auch zum Verkauf anbieten darf.
Der Turnierveranstalter meint aber, dass es schon einen Fotografen gäbe, mit dem der Veranstalter zusammen arbeitet. Hobbyfotograf A dürfte natürlich für sich privat so viele Aufnahmen machen wie er möchte, darf diese aber auf gar keinen Fall im Internet, bzw. auf seiner homepage veröffentlichen und schon gar nicht verkaufen!
Stimmt das? Welche Möglichkeiten hätte Fotograf A um solche Turnierfotos zu schießen und diese auch legal veröffentlichen und verkaufen zu dürfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.08.2010, 12:14
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Zitat:
Zitat von Elisabeth Beitrag anzeigen
Welche Möglichkeiten hätte Fotograf A um solche Turnierfotos zu schießen und diese auch legal veröffentlichen und verkaufen zu dürfen?
Er müsste sich das Einverständnis der abgelichteten Personen holen, eher darf er diese Bilder keinesfalls veröffentlichen.

Siehe

Zitat:
§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.08.2010, 12:30
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

ich kann mir nicht vorstellen, dass das so ist, bei nem reitturnier. ich meine, das ist doch eigetnlich ne art "öffetnliches event". sowas wie ne großveranstaltung. bisschen kleiner als loveparade oder jahrmarkt oder so....

da werden doch auch fotos von leuten vor der losbude gemacht und niemand wird gefragt, ob er oder sie nun gern in die zeitung möchte....

wo ist denn da jetzt der unterschied.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.08.2010, 12:36
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Nunja, Ausnahmen gibt es auch:

Zitat:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Unter welchen Punkt sollten denn dann diese Turniere fallen?
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  #5 (permalink)  
Alt 25.08.2010, 13:26
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Zitat:
Zitat von La Belle Beitrag anzeigen
Er müsste sich das Einverständnis der abgelichteten Personen holen, eher darf er diese Bilder keinesfalls veröffentlichen.
Ein Reitturnier wird im Regelfall ein "Ereignis der Zeitgeschichte" sein, und die daran beteiligten Reiter sind relative und teilweise sogar absolute Personen der Zeitgeschichte. (§23 KUrhG)

Insofern dürften die Fotos in Hinblick auf das "Recht am eigenen Bild" selbstverständlich veröffentlicht werden.

Viel relevanter ist die Frage, ob der Veranstalter das Recht hat, die Verwertung von Fotos zu reglementieren, die bei seiner Veranstaltung auf dem Gelände der Veranstaltung gemacht werden.

Und da hat er durchaus Möglichkeiten, dies zu tun.

Ebenfalls relevant kann die Frage des "unlauteren Wettbewerbs" sein. Wenn der Veranstalter die "Fotorechte" exklusiv an einen Dritten verkauft hat, der z.B. dafür Geld an den Veranstalter zahlt, daß er exklusiv dort fotografieren und die Fotos an die Reiter usw. verkaufen darf, dann könnte dieser Fotograf anderen Fotografen ggf. auf Grundlage des UWG untersagen lassen, ihrerseits Fotos zu vermarkten.

(Das habe ich - nicht bei einem Reitturnier, sondern bei einer anderen Veranstaltung - 1996 selbst mal durchgezogen, eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen jemanden, der sich partout nicht dran halten wollte, habe ich damals mühelos vom LG Gelsenkirchen bekommen.)

Zitat:
Mal angenommen, Hobbyfotograf A möchte sich als Turnierfotograf auf Reitturnieren etablieren und später selbständig machen.
In so einem Fall empfiehlt es sich, daß sich A einfach mal von einem auf Medienrecht spezialisierten Anwalt gründlich beraten lässt, denn bei dieser Idee stehen ja diverse rechtliche Fragen zur Klärung an.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 26.08.2010, 18:53
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ebenfalls relevant kann die Frage des "unlauteren Wettbewerbs" sein. Wenn der Veranstalter die "Fotorechte" exklusiv an einen Dritten verkauft hat, der z.B. dafür Geld an den Veranstalter zahlt, daß er exklusiv dort fotografieren und die Fotos an die Reiter usw. verkaufen darf, dann könnte dieser Fotograf anderen Fotografen ggf. auf Grundlage des UWG untersagen lassen, ihrerseits Fotos zu vermarkten.
Der Exklusiv-Fotograph wird das Verhalten des anderen Fotographen nicht als "unlautere geschäftliche Handlungen" untersagen lassen können. Der BGH hatte sich in seiner "Schloß Tegel" - Entscheidung ja auch nicht zu den Rügen der Revision geäußert, wettbewerbsrechtliche Verbotsansprüche eines Konkurrenten würden ausscheiden, weil der Fotograf keinen Vertrauensbruch beginge, oder weil jedenfalls die Ausnutzung des angeblichen Vertrausensbruchs nicht sittenwidrig sei.

Dörner, Schuldrecht II, 5.Auflage, S. 45
( Schloß Tegel )
"Ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten könnte im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise angenommen werden, wenn der der Fotograf F sich die Fotos durch Einschleichen ins Gelände, Täuschung der Kassenangestellten oder in andere Weise durch Vertrauensbruch verschafft und B sie dann im Bewußtsein dieser Umstände vertrieben hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat F vor Anfertigung der Fotos ausdrücklich eine Erlaubnis der Kassenangestellten eingeholt. Zwar kann man darüber streiten, ob dem F -und auch dem B- nicht hätte klar sein müssen, daß sich diese Erlaubnis allenfalls auf die Anfertigung von Fotos zu privaten Zwecken, angesichts des vom [konkurrierenden] E betriebenen Ansichtskartengeschäfts jedoch nicht auf eine Abbildung zum Zwecke der gewerblichen Verbreitung beziehen konnte. Sebst wenn F und B aber leichtfertig die Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis angenommen haben sollten, so würde dies nicht ausreichen, um den Vorwurf sittenwidrigen Handelns zu begründen. Die Voraussetzungen des § 1 UWG sind daher nicht erfüllt.

Zitat:
(Das habe ich - nicht bei einem Reitturnier, sondern bei einer anderen Veranstaltung - 1996 selbst mal durchgezogen, eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen jemanden, der sich partout nicht dran halten wollte, habe ich damals mühelos vom LG Gelsenkirchen bekommen.)
Vermutlich war es dem LG Gelsenkirchen im vorläufigen Verfahren gleichgültig, ob sich der geltend gemachte Verbotsanspruch im späteren Hauptsacheverfahren auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften stützen lassen würde.

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  #7 (permalink)  
Alt 27.08.2010, 12:55
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der Exklusiv-Fotograph wird das Verhalten des anderen Fotographen nicht als "unlautere geschäftliche Handlungen" untersagen lassen können.
Wage ich zu bezweifeln.
Zitat:
Vermutlich war es dem LG Gelsenkirchen im vorläufigen Verfahren gleichgültig, ob sich der geltend gemachte Verbotsanspruch im späteren Hauptsacheverfahren auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften stützen lassen würde.
Nein. Es bezog sich sogar explizit darauf.

Man muß allerdings hinzufügen, daß ich seinerzeit die "Exklusivfotorechte" vom Veranstalter gekauft hatte, und der wettbewerbswidrig handelnde Fotograf trotz ausdrücklichen (mehrfachen) Verbotes der Veranstalter dort fotografierte und schließlich hinausgeworfen wurde.

Das macht das wettbewerbwidrige Verhalten noch offensichtlicher, in jedem Fall aber ist es eine Frage, die bei einer Geschäftsidee wie der skizzierten unbedingt beachtet und gründlich geprüft werden sollte.
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  #8 (permalink)  
Alt 27.08.2010, 14:05
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AW: Bitte schnelle Hilfe!

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Man muß allerdings hinzufügen, daß ich seinerzeit die "Exklusivfotorechte" vom Veranstalter gekauft hatte
Wenn Dir die "Exklusivfotorechte" an Fotos einer Veranstaltung wie etwa einem Karnevals-Umzug, einer Greenpeace-Aktion usw. verkauft würden, dann würde ein konkurrierender Fotograf (selbst wenn er Kenntnis von Deiner Vereinbarung mit dem Veranstalter hätte) nicht unlauter handeln, wenn er trotz (Kenntnis von) Deiner Exklusiv-Vereinbarung Fotos derselben Veranstaltung machen und verwerten würde.

Zitat:
der Fotograf [hat] trotz ausdrücklichen (mehrfachen) Verbotes der Veranstalter dort fotografiert und [wurde] schließlich hinausgeworfen
Befand sich der Fotograf denn widerrechtlich auf dem Gelände? Oder hatte ihm der Veranstalter Zutritt zum Gelände erlaubt? War jedem Veranstaltungsbesucher Zutritt nur gegen Einverständnis mit einem Fotoverbot gewährt worden?

Wettbewerbsrechtlich unlauter und "sittenwidrig" wäre es, wenn sich der Fotograf heimlich Zutritt zum Gelände verschafft hätte.

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