Dies ist eine Diskussion zu Bildrechte an Videos nach Projektabsage innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Mal angenommen ein geplantes TV-Projekt wird mitten in seiner Produktion abgesagt. Im Rahmen des Projekts hat ein Videojournalist mit seiner eigenen Kamera verschiedene Aufnahmen getätig und deren Inhalt auch redaktionell komplett eigenständig vorbereitet. Der Videojournalist (VJ) erhält nach der Absage des Projekts keine Vergütung durch den Produzenten. Der Produzent hat dem VJ allerdings den Flug zum Drehort und die Spesen bezahlt. Die vom VJ erstellten Bänder werden vom Produzenten an den VJ zurück gesandt. Wem gehören nun die Rechte am vom VJ produzierten Material? Der VJ würde das Material gerne kommerziell nutzen. Darf er dies ohne Absprache mit dem ehemaligen Produzenten? Danke! |
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| AW: Bildrechte an Videos nach Projektabsage Zitat:
Meiner Ansicht nach ergeben sich aber aus dem BGB immer gewisse Ansprüche, wenn nicht ausdrücklich vorher vereinbart wurde, daß der "Lieferant" das Material auf eigene Kosten und eigenes Risiko produziert und der Abnehmer sich ausdrücklich vorbehält, es abzulehnen und dann nicht zu bezahlen. § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Ein klassischer Gummiparagraph, zu dem es aber tonnenweise Rechtsprechung gibt. Kümmt, wie immer, auf den Einzelfall an. Zitat:
Wenn er das Material nicht will und auch nicht bezahlt - dann kann der Produzent damit m.E. machen, was immer er möchte. Auch es der Konkurrenz verkaufen. Wenn man das als Sender nicht möchte, dann kauft man das Material üblicherweise. Um es so zu "sperren". Was sagt denn der Vertrag zwischen Videojournalist und Sender?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bildrechte an Videos nach Projektabsage Danke soweit, das ist schon mal sehr hilfreich! Der VJ hat vertraglich nur per Mail den Auftrag bekommen das Material für einen Pauschalpreis herzustellen. Da er folglich damit kein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt hat und unabhängig davon auch nicht bezahlt wurde, gehört das Material dem VJ?! Damit wäre meine Frage beantwortet. Dass es kein Ausfallhonorar gab steht auf einem anderen Blatt..könnte aber durch den Besitz der Bildrechte anderweitig kompensiert werden. Nochmals Danke! |
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| AW: Bildrechte an Videos nach Projektabsage Zitat:
BGB § 632 Vergütung "(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Und die Nutzungsrechte an seinem eigenen Material hätte man nur dann, wenn man das Zurückschicken des Materials konkludent als Verzicht auf jegliche Nutzungsrechte durch den Auftraggeber verstehen müsste. Zitat:
1.) Aus einem Pauschalpreis folgt nicht automatisch, dass kein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt wurde! 2.) Aus einem Nicht-Bezahlen erfolgt nie der Verzicht auf ein einmal eingeräumtes Nutzungsrecht. Höchstens, wie gesagt, aus dem Zurückschicken des gesamten Materials. Wenn überhaupt. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Bildrechte an Videos nach Projektabsage Zitat:
Zitat:
Für Printmedien und Nachrichtenagenturen gibt es "branchenübliche Vereinbarungen" über eine Rechteeinräumung und außerdem, wenn solche nicht vorliegen, gesetzliche Regelungen aus dem UrhG. Daraus kann man ableiten, welche Rechte entweder von Gesetzes wegen oder durch "Branchenüblichkeit" wohl eingeräumt werden sollten. (Wobei im Zweifelsfall vereinfacht gesagt der Grundatz der "sparsamen Rechteeinräumung" gilt.) Was ich befremdlich finde: hier arbeiten Fernsehsender und Videojournalisten zusammen, mithin als Medien-Profis. Unter solchen hat man doch üblicherweise klare Rechtevereinbarungen und Honorarvereinbarungen... Ob die immer besonders nett sind, ist eine andere Baustelle. Aber irgendwas ist zwangsläufig vertraglich vereinbart worden, und sei es konkludent. Und an das, was vereinbart wurde, müssen sich zunächst mal beide Seite halten, bis sie sich auf etwas anderes einigen. Ich sag mal: dieses Chaos können letztlich nur noch Anwälte korrekt auflösen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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