Dies ist eine Diskussion zu Bildrecht - ohne Vertrag?! innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Bildrecht - ohne Vertrag?! Mal angenommen, es werden für Firma A Mitarbeiterfotos von einem Fotografen gemacht und auf der Homepage veröffentlicht. Alles ohne Vertrag über die Bildrechte o.ä. Ein Mitarbeiter der Firma würde sich selbständig machen, oder in einer anderen Firma anfangen und sein Bild für den Internetauftritt der Firma B benutzen, mit Einverständnis des Fotografen. Kann Firma A da Ansprüche anmelden? Bei wem liegt das Bildrecht? Generell doch erstmal (ohne Vertrag) bei der Person auf dem Foto selber und dann beim Fotografen,oder? |
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| AW: Bildrecht - ohne Vertrag?! Das Bildrecht liegt, meines Wissens nach, beim Urheber des Bildes, also beim Fotografen. Die Frage ist nur, was wurde zwischen Firma A und dem Fotografen vereinbart?
__________________ Zitat:
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| AW: Bildrecht - ohne Vertrag?! Zitat: Zitat:
Zitat:
Das Urheberrecht an dem Foto hat immer der Fotograf. Der Fotograf kann anderen Leuten Nutzungsrechte einräumen, hier kann man davon ausgehen, daß er dem Unternehmen (seinem Auftraggeber) Nutzungsrechte in einem gewissen Umfang eingeräumt hat, anderenfalls hätte das Unternehmen die Fotos nämlich nicht auf der Website veröffentlichen dürfen. Die abgebildete Person hat ein "Recht am eigenen Bild", das heißt: außer unter bestimmten Umständen, die hier keine Rolle spielen, darf ein Bild dieser Person nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (§22 KUG) Für den Mitarbeiter des Unternehmens entsteht höchstwahrscheinlich aus seinem Arbeitsvertrag eine Nebenpflicht, sich für Werbemaßnahmen des Arbeitgebers fotografieren und darstellen zu lassen. Das ersetzt dann ggf. eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers, sein Foto auf der Unternehmenswebsite zeigen zu dürfen. (Und spätestens in dem Moment, wo der Arbeitnehmer sich für sein Unternehmen fotografieren lässt, wird man jedenfalls von einer stillschweigenden Einwilligung in die Veröffentlichung ausgehen können.) Sofern das Unternehmen, das die Fotos ursprünglich in Auftrag gegeben hat, sich nicht vom Fotografen ein ausschließliches Nutzungsrecht hat einräumen lassen, sehe ich keine Rechtsgrundlage, auf der das Unternehmen sich dagegen wehren könnte, daß der Ex-Mitarbeiter sich vom Fotografen seinerseits ein Nutzungsrecht für das Foto holt. Ausnahme: es ist etwas vom Unternehmen zu sehen, man kann erkennen, wo der Fotografierte arbeitet, usw.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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