Dies ist eine Diskussion zu Bildnutzungsrechte innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Ich habe schon das Forum hier durchforstet und mich auch in den Gesetzen erkundigt, wurde aber nicht schlau, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Wenn ein Online-Magazin Bilder für Artikel verwenden will, zum Beispiel von Videospielen, die in einer Pressemitteilung des Publishers versendet wurden, muss dann noch einmal die ausdrückliche Erlaubnis der jeweiligen Firma eingeholt werden? Und wenn auf der Seite schließlich noch Werbung (z.B. GoogleAds) eingeblendet wird und es heißt, dass die Bilder nur für nicht-kommerzielle Zwecke bestimmt sind, dürfen sie dann trotzdem verwendet werden? Sollten denn Verträge mit den Bildeignern für die Nutzung abgeschlossen werden, um sich abzusichern, auch wenn alle Artikel kostenlos zugänglich sind? Danke für hilfreiche Antworten! Grüße, DasDing |
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| AW: Bildnutzungsrechte Zitat:
Zitat:
Nein Dennoch ist die Internetseite aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht kommerziell. |
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| AW: Bildnutzungsrechte Zitat:
Ob das so ist und ob es eventuell Einschränkungen unterliegt, muß man ggf. den Versender fragen, wenn sich das nicht ausreichend klar aus dem Begleittext oder den Bildinformationen ergibt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bildnutzungsrechte Zitat:
Davon abgesehen darf man davon ausgehen, daß eine Pressemitteilung mit dem konkludenten Einverständnis verschickt wird, diese zu veröffentlichen. Das ergibt sich schon aus der "Zweckbestimmungsregel" (§31 UrhG). Bei Fotos sieht das etwas anders aus, die sind zumindest immer als "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG) geschützt, unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe. Im Regelfall findet man aber Informationen dazu bei den Fotos. Wenn nicht: es schadet nichts, vorher zu fragen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bildnutzungsrechte Zitat:
Irgendeinen coolen Screenshot verwenden, um seine Artikel besser darstehen zu lassen, dürfte nicht mehr den ursprünglichen Zweck erfüllen. |
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| AW: Bildnutzungsrechte Zitat:
Einschränkungen, daß die Veröffentlichung nur in einem Kontext mit dem ursprünglichen PR-Zweck gemacht werden dürfen, sind in der Praxis äußerst selten. Wenn solche gemacht werden, gelten sie natürlich. Wenn solche Einschränkungen nicht gemacht werden, wird man davon ausgehen dürfen, daß das "presseübliche" gilt, und das bedeutet hier: keine Einschränkungen. Das ist übrigens auch von Seiten der PR-Treibenden aus logisch - PR-Fotomaterial hat üblicherweise einen Quellenvermerk, der einen Bezug zum Aussender herstellt, und die Anbringung dieses Quellenvermerks wird meistens auch gefordert. Und das führt dazu, daß der "PR-Zwecke" quasi automatisch auch dann erfüllt wird, wenn ein PR-Foto später einmal aus dem Archiv gefischt und in anderem Zusammenhang verwendet wird. Es steht dann nämlich immer noch dran "Foto: Deutsche Heizkörperwerke AG"... Zitat:
Solche PR-Quellen kennt jeder Redakteur, wenn er das erste Berufsjahr hinter sich hat, und setzt sie im Hinterkopf auf seine "Blacklist". Und manches Unternehmen wundert sich dann, warum seine PR so erfolglos bleibt. Kein Wunder - man hat dem Redakteur irgendwann mal "ans Bein gepinkelt", und das vergisst der nicht...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bildnutzungsrechte Texte zu verkürzen oder Bilder zu verkleinern, wenn es aufgrund einer Text- und Bilderflut anderer Absender nicht anders möglich ist, ist nachvollziehbar; aber ein uneingeschränktes Nutzungsrecht muss man einem Medienunternehmen auch nicht einräumen. |
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| AW: Bildnutzungsrechte Muß man nicht, aber bei PR-Fotos ist im Regelfall eine äußerst weitgehende Rechteinräumung nun einmal üblich.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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