Dies ist eine Diskussion zu Bilder von Vereinsmitgliegern innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Bilder von Vereinsmitgliegern habe zwar ein paar ähnliche Threads gefunden, aber fand dann doch irgendwie nicht das richtige. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Wenn nun ein Verein Bilder macht, z.B. von einem Zeltlager mit Kinder oder von Trainingsaktivitäten (manchmal auch nur zwei Personen) ist es dann erlaubt, diese Bilder zu veröffentlichen? Darf man in die Geschäftsordnung einfach schreiben, das die Bilder veröffentlicht werden dürfen? Und was ich mit Vereinsmitgliedern, die den Verein verlassen? Vielen Dank schonmal im voraus. MfG Kaito |
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| AW: Bilder von Vereinsmitgliegern Manche Klauseln in unterschriebenen Verträgen sind unwirksam, weil sie sittenwidrig sind oder gegen sonst ein höheres Gut verstoßen. Aber warum denn die "Einräumung von Nutzungsrechten" nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html bzw. das Äquivalent dazu? Wurde wer übertölpelt,genötigt oder sowas? Umgekehrt: Was kostet es den Verein, die Veröffentlichung der Bilder rückgängig zu machen bzw. keine weitereb zu veröffentlichen nach einem Vereinsaustritt? Zumindest bei § 31 UrhG müssten man diese Kosten erstatten, falls man überhaupt genügend Gründe dafür ins Feld führen kann. Die im Streitfall auch einen Richter überzeugen. Also generell genügt ein "der hat mich letzthin scheel angekuckt" nicht. Gruß aus Berlin, Gerd ________________ Oh Isabella von Kastilien, pack deine ganzen Utensilien und fahr mit mir schnell nach Sizilien. ---- Ist das nun ein Fall von § 23 oder § 24 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html ? |
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| AW: Bilder von Vereinsmitgliegern Zitat:
Hier stellt sich die Frage nach dem "Recht am eigenen Bild". Zitat:
Wenn es nicht ausdrücklich so vereinbart wurde, wird ein Vereinsaustritt vermutlich kein ausreichend wichtiger Grund sein, eine solche Erlaubnis wieder zurückzuziehen. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bilder von Vereinsmitgliegern Danke schonmal für die Antworten. Vielleicht habe ich mich etwas falsch ausgedrückt. Hauptsächlich wollte ich mich auf den §22 kunsturhg beziehen. Ob man die Bilder auch ohne Nachfrage veröffentlichen darf, da ja eigentlich eine Personengruppe abgebildet ist oder die Sache sich auf ein anderes Interesse bezieht. So wie ich das jetzt verstanden habe, das man auch keine Klausel in die Geschäftsordnung schreiben, die dafür sorgt das man einfach dafür ist. Mit freundlichen Grüßen Kaito |
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| AW: Bilder von Vereinsmitgliegern Es wird sich in den allermeisten Fällen nicht um ein "Ereignis der Zeitgeschichte" handeln, und "lediglich Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme" sind die Teilnehmer ebenfalls nicht, und um eine "öffentliche Versammlung" handelt es sich auch nicht. Insofern gilt also das "Recht am eigenen Bild". Das zählt zu den Persönlichkeitsrechten, und mittels AGB oder pauschaler Einverständniserklärung auf Persönlichkeitsrechte zu verzichten wird eher nicht wirksam sein, bzw. der Betroffene wird gute Chancen haben, im Einzelfall die Veröffentlichung zu beanstanden. Und wie gesagt: bei Minderjährigen müssen dann eh noch die Erziehungsberechtigten zustimmen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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