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Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung?

Dies ist eine Diskussion zu Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 18:50
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Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung?

Gesetzt dem hypothetischen Fall wenn jemand auf seiner Web Page eine passwortgeschützte Gallery hat.

Hat er die Bilder dann in seiner Gallery veröffentlciht?

Das Passwort würden nur alle abgebildeten Personen bekommen.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.03.2010, 23:41
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AW: Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung?

Kucken wa ma: "(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html

Also wenn sich alle geknipsten Personen in der Gallerie gut kennen, dann ist das keine Öffentlichkeit!

Und ver-öffentlicht ist ein Werk dann nicht, wenn der Schutz durch ein Passwort wirklich greift.

Das klappt schon mal nicht, wenn ein Suchroboter die Website finden und eine Suchmaschine sie auflisten kann.

Ein Gericht meinte sogar mal, es wäre schon schlimm, wenn wer per Zufall - also auch durch Vertippen - auf eine solche Site gelangen könnte.

Insofern ist ein popeliges JavaScript-Passwort wohl eher ungenügend, besser also eines per Dingsda-Access oder wie das heißt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 13:48
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AW: Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung?

Das "Veröffentlichen" bezieht sich hier allerdings auf das Urheberrecht, und das hat der Fotograf, der Fotos auf eine solche Website stellt, ja sowieso, insofern stellt sich dann die Frage nach den erforderlichen oder nicht erforderlichen Nutzungsrechten für die Fotos gar nicht.

Wenn es aber um das "Recht am eigenen Bild" der abgebildeten Personen geht, spielt "Veröffentlichen" keine Rolle. Das KUrhG regelt das "Verbreiten und öffentliche zur Schau stellen". Und darunter fällt deutlich mehr als unter das "Veröffentlichen" im Sinne des UrhG.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 29.03.2010, 09:40
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AW: Bilder in passwörtgeschützter Gallery-Veröffentlichung?

Anhand des Beispiels des TE ist nicht erkennbar, ob es sich um den Urheber selbst handelt oder ob Fotos Dritter "veröffentlicht" werden sollen.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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