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Beleidigung / Pressegesetz

Dies ist eine Diskussion zu Beleidigung / Pressegesetz innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2010, 12:54
kla kla ist offline
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Beleidigung / Pressegesetz

Hallo,

Problem:

Beleidigung in einem Blog fällt (leider) unter das Pressegesetz, somit ist keine Strafverfolgung (6 Monate nach Veröffentlichung) mehr möglich. Egal wann der Betroffene den Artikel gelesen hat!

Frage:

Sehe ich das falsch?! Wie schwerwiegend muss eine Beleidigung sein das eine Strafanzeige nicht nach Presserecht eingestellt werden kann?! Oder sind sonstige Ansätze möglich?!


Gruß und Danke

Geändert von kla (23.12.2010 um 18:42 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 25.12.2010, 18:15
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

In unserem Pressegesetz steht Folgendes:
Zitat:
§ 19
Strafrechtliche Verantwortung
(1) [geändert durch Art. XX Nr. 4 Buchst. a d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) [geändert durch Art. XVII Nr. 2 d. Ges. v. 6. 3. 1970, GVBl. S. 474, u. Art. XX Nr. 4 Buchst. b bis e d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist,
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.
Zitat:
§ 22
Verjährung
(1) [geändert durch Art. XX Nr. 7 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) [angefügt durch Art. I d. Ges. v. 6. 4. 1995, GVBl. S. 240] Bei Vergehen nach § 131 und § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
Eine Zeitung wird einmal verbreitet - eine Internetseite täglich neu, tippe ich mal. Also können Straftaten nach diesem Gesetz schlecht einen Verjährungsbeginn haben.

Und für Straftaten nach einem anderen Gesetz - z. B. nach dem Stragbesetzbuch, wie § 185 Beleidigung - gelten die eigenen, dort festgelegten Verjährungsvorschriften - nicht die im Pressegesetz.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 25.12.2010, 18:16
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

In unserem Pressegesetz steht Folgendes:
Zitat:
§ 19
Strafrechtliche Verantwortung
(1) [geändert durch Art. XX Nr. 4 Buchst. a d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) [geändert durch Art. XVII Nr. 2 d. Ges. v. 6. 3. 1970, GVBl. S. 474, u. Art. XX Nr. 4 Buchst. b bis e d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist,
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.
Zitat:
§ 22
Verjährung
(1) [geändert durch Art. XX Nr. 7 d. Ges. v. 26. 11. 1974, GVBl. S. 2746] Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) [angefügt durch Art. I d. Ges. v. 6. 4. 1995, GVBl. S. 240] Bei Vergehen nach § 131 und § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
Eine Zeitung wird einmal verbreitet - eine Internetseite täglich neu, tippe ich mal. Also können Straftaten nach diesem Gesetz schlecht einen Verjährungsbeginn haben.

Und für Straftaten nach einem anderen Gesetz - z. B. nach dem Strafbesetzbuch, wie § 185 Beleidigung - gelten die eigenen, dort festgelegten Verjährungsvorschriften - nicht die im Pressegesetz.

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  #4 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 01:24
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Zitat:
Zitat von kla Beitrag anzeigen
Beleidigung in einem Blog fällt (leider) unter das Pressegesetz
Wieso "leider"?

Zitat:
somit ist keine Strafverfolgung (6 Monate nach Veröffentlichung) mehr möglich.
Hängt vom jeweiligen Landespressegesetz ab, in der Regel ist's bei Vergehen in der Tat 6 Monate nach Veröffentlichung. Beleidigung ist ein Vergehen, als wird es auf 6 Monate nach Veröffentlichung hinauslaufen.

Zitat:
Egal wann der Betroffene den Artikel gelesen hat!
Ja.

Zitat:
Sehe ich das falsch?!
Nein.

Zitat:
Wie schwerwiegend muss eine Beleidigung sein das eine Strafanzeige nicht nach Presserecht eingestellt werden kann?!
Für alle Straftaten, die als "Pressedelikte" begangen werden, gilt das Verjährungsprivileg, es sei denn, sie sind in den Landespressegesetzen ausdrücklich davon ausgenommen. Das gilt von diesen Ausnahmen abgesehen sogar für Verbrechen, die verjähren dann üblicherweise nach einem Jahr. (Allerdings muß man erstmal ein Verbrechen als Pressedelikt hinbekommen, das wird in der Praxis nicht vorkommen.)

Zitat:
Oder sind sonstige Ansätze möglich?!
Prüfen, ob der Blog vielleicht gar nicht unter die Bestimmungen des jeweiligen Landespressegesetzes fällt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 01:51
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
(Allerdings muß man erstmal ein Verbrechen als Pressedelikt hinbekommen, das wird in der Praxis nicht vorkommen.)
Landesverrat ist ein augenscheinliches Beispiel.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 03:06
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

FJ Strauß versus Augstein jetzt mal vorweggelassen, gibt es einige Ausnahmen wie Nummer 1 und Nummer 2.

Wann aber endet eine Veröffentlichung im Internet und beginnt demnach eine presserechtliche Verjährungsfrist?

Bei einer Zeitung meines Erachtens mit dem Ende der Auslieferung an Kunden und Kioske. Nur endet diese Frist bei Websites entweder

a) mit dem Ende der Verfügbarkeit

oder

b) mit dem Ende jedlicher Veränderung der Website (fragwürdig, aber denkbar)?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 17:38
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
(Allerdings muß man erstmal ein Verbrechen als Pressedelikt hinbekommen, das wird in der Praxis nicht vorkommen.)
Landesverrat ist ein augenscheinliches Beispiel.
In der Praxis aber kaum.

"Landesverrat" bzw. "Geheimnisverrat" greift, wie das Bundesverfassungsgericht 1966 zur "SPIEGEL-Affäre" feststellte, dann nicht mehr, wenn das Staatsgeheimnis bereits "vorveröffentlicht" wurde. Da aber Journalisten nur äußerst selten einen direkten Zugriff auf Staatsgeheimnisse haben, sondern sie eigentlich immer aus der Hand eines Geheimnisträgers erfahren, ist meine Aussage durchaus zutreffend: "Das muß man erstmal hinbekommen, das wird in der Praxis nicht vorkommen."

(Das BVerfG hat seine Rechtsprechung bei der "SPIEGEL-Affäre" übrigens anlässlich der "Cicero"-Affäre konsequent weitergeführt.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 26.12.2010, 17:44
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
FJ Strauß versus Augstein jetzt mal vorweggelassen, gibt es einige Ausnahmen wie Nummer 1 und Nummer 2.
Die erwähnte ich bereits, das sind die in den Landespressegesetzen geregelten Ausnahmen vom "Presseprivileg" bei der Verjährungsfrist.

Zitat:
Wann aber endet eine Veröffentlichung im Internet und beginnt demnach eine presserechtliche Verjährungsfrist?
Wann die Veröffentlichung endet ist völlig unerheblich. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung zu laufen.

Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.

Zitat:
Bei einer Zeitung meines Erachtens mit dem Ende der Auslieferung an Kunden und Kioske.
Die Veröffentlichung einer Zeitung o.ä. findet mit dem Beginn der Auslieferung an den Handel bzw. die Abonnenten statt.

Zitat:
Nur endet diese Frist bei Websites entweder

a) mit dem Ende der Verfügbarkeit

oder

b) mit dem Ende jedlicher Veränderung der Website (fragwürdig, aber denkbar)?
Das ist völlig unerheblich, weil das Ende der Veröffentlichung für die Verjährungsfrist keine Bedeutung hat. Entscheidend ist der Beginn.

Eine Online-Veröffentlichung im Internet beginnt in dem Augenblick, wo die Website mit der Veröffentlichung abrufbar ist.

Dieses Datum "gerichtsfest" nachzuvollziehen dürfte sich im Streitfall schwerer erweisen als bei einem Druckwerk, bei dem es Drucker und Grossisten gibt, die als Zeugen befragt werden können. Für den Betreiber einer Website, die den Regelungen des jeweiligen Landespressegesetzes unterliegt, könnte es sich daher lohnen, das Erstveröffentlichungsdatum in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Allerdings gilt auch die Regel "Im Zweifel für den Angeklagten", insofern wird es auch Sache der Staatsanwaltschaft sein, ggf. nachzuweisen, daß die Angaben des Angeklagten unzutreffend sind, wenn diese nicht von vornherein völlig unplausibel erscheinen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 18:41
kla kla ist offline
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Hallo,

danke für Eure Antworten!

Warum "leider" ! Leider da betroffene nicht unbedingt sofort von einer Beleidigung zu Ihrem Nachteil erfahren. Sonder meist erst durch Dritte, und dies nicht unbedingt vor den 6 Monaten! Daher "leider". Zwecks Pressefreiheit was ist OK und was nicht, da will ich jetzt keine Diskussion vom Stapel treten.

Kann alles nachvollziehen, nur sehe ich gerade bei einem Blog oder ähnlichem ein Problem, da es ja unabhängig von einem Eintrag ja erstmal gefunden weden muß!

Bsp.:

Ich würde einen Blog betreiben, und im Dez. 2010 Personen beleidigen / verleumden usw., aber über eine "robot-datei" und über die "meta tags" sämtliche Suchmaschienen Robots aussperren!
Nun lass ich die Seite im Dez 2011 (ein Jahr um Sicher zu sein) die Robots die Seite indexieren!
Spätesten im Jan. 2012 ( gehen wir davon aus das die Welt nicht untergeht ) ist es in alles Sumas gelistet!

Ergebniss:

Im Blog steht "veröffentlicht Dez. 2010", somit strafrechtlich irrelewant! (Bezahlbare) Verfolgung zwecks Privatklage eher aussichtslos!


Unabhängig von dem genannten Beispiel, wer sucht schon täglich nach seinem Namen im Netzt?!


Gruß und Vorab guten Rutsch!
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  #10 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 18:48
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AW: Beleidigung / Pressegesetz

Ähm, soll jetzt keine Anleitung "Wie beleidige ich straffrei" sein! Kann den beschriebenen Weg auch wieder löschen!

Gruß
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