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Automarken benennen

Dies ist eine Diskussion zu Automarken benennen innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.08.2010, 11:50
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Automarken benennen

Hallo die Herrschaften,

bin neu hier und würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen:


Darf eine freie Werkstatt in einer Printanzeige schreiben:
"Verkauf von VW und Audi Jahreswagen" und dabei das Logo verwenden?
Oder weiss jemand einen Link zu "Do's + dont's" im Medienrecht/Werbung?

Vielen Dank im Vorraus,
herzlichen Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 07:39
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AW: Automarken benennen

"Do's + dont's" im Medienrecht/Werbung?

1.) Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

2.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

3.) Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Logos können unter 1.) und 3.) fallen. Bei Verkaufsanzeigen dürfen sie dezent verwendet werden, las ich irgendwo. Mit Einschränkungen, laut Absatz 2. Auch mit "Zubehör für die Marke XY" darf geworben werden, selbst ohne Vertrag mit dem Markeninhaber, las ich irgendwo. (Jedenfalls bewirbt und verkauft mein Discounter immer "Druckertinte für Drucker XY"!)

Konkrete Quellen folgen sicher noch.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 16.08.2010, 20:24
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AW: Automarken benennen

Zitat:
Zitat von sumsgumsel Beitrag anzeigen
Darf eine freie Werkstatt in einer Printanzeige schreiben:
"Verkauf von VW und Audi Jahreswagen" und dabei das Logo verwenden?
Dies ist gesetzlich geregelt, § 24 Markengesetz. Wie dieses Gesetz auszulegen ist, darüber wurde bis vor den BGH gestritten. Wenn es sich um "Original"-VW und Audi-Fahrzeuge handelt, die von VV/Audi innerhalb der EU ( genauer: innerhalb des EWR = Europäischer Wirtschaftsraum = EU+Island+Norwegen+Liechtenstein ) verkauft worden waren, dann ist VW/Audi untersagt, sich dem Weitervertrieb unter Weiterverwendung von Markenzeichen zu widersetzen - es sei denn, aus "berechtigten Gründen".

"Berechtigte Gründe" könnten laut BGH in einer Vortäuschung einer offiziellen Geschäftsbeziehung zwischen VW/AUDI und dem Jahreswagenhändler zu sehen sein.

Zitat:
Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer der Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbeziehungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (FirmenLogo) zu verbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.

BGH Urteil I ZR 202/00 vom 7. November 2002
http://www.brennecke-partner.de/1542..._November_2002
Zitat:
Auch mit "Zubehör für die Marke XY" darf geworben werden, selbst ohne Vertrag mit dem Markeninhaber, las ich irgendwo.
Wenn Drittanbieter-Zubehör/Ersatzteile für ein Markenprodukt angeboten werden, dann handelt es sich jedenfalls nicht um einen "Weitervertrieb von Original-Markenwaren". Die (Un-)Zulässigkeit der Benutzung von Markenzeichen/Markenlogos richtet sich hier also nicht nach § 24 MarkenG ( Weitervertrieb von Original-Markenwaren bei Logo-Benutzung nur "aus berechtigten Gründen" verbietbar ), sondern nach § 23 MarkenG ( Markenzeichen-/Logo-Benutzung bei Ersatzteilen/Zubehör nur erlaubt, sofern "erforderlich". Es könnte also fraglich erscheinen, ob beim Zubehörgeschäft die Verwendung des Logos als "erforderlich" gerechtfertigt werden könnte, um darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Zubehör für Produkte der Marke XY handelt, wenn es die Nennung der schlichten Wortmarke XY auch täte ... )

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