Dies ist eine Diskussion zu Ausstrahlung Aufnahme im Internet (GEMA) innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Fall I Es handelt sich um eigenes Liedgut Fall II Es handelt sich um gecovertes Liedgut a) die Band ist nicht GEMA gemeldet b) die Band ist GEMA gemeldet c) die Band war zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht GEMA gemeldet aber zu einem späteren Zeitpunkt d) die Band hat einen Vertrag bei einem Lable Welche rechtliche Probleme wären zu berücksichtigen? Wie könnte man diese Probleme umgehen (evtl. durch einen Vertrag/schriftliche Zustimmung?- Und wenn ja, was müsste dieser alles beinhalten? Wer müsste diesen unterschreiben)? |
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| AW: Ausstrahlung Aufnahme im Internet (GEMA) Fall I: Eigenes Liedgut darf man verbreiten, soweit man dafür nicht wem Anderen die Rechte eingeräumt hat. Fall II: Der Veranstalter einer Musikaufführung (die Band oder der Gemeindekirchenrat oder WDR 3 oder Youtube) zahlt an die GEMA für die Aufführung von Liedern von Urhebern, die bei der GEMA Mitglied sind. Wer der Veranstalter ist, ergibt sich aus den Verträgen und Verabredungen. Möglicherweise hat Youtube für die Plattform selbst schon alle Rechte bezahlt bei der GEMA. Möglicherweise auch für Kopien, die woanders laufen. Wer kann das wissen? (Youtube!) Meldet der Veranstalter die Songs nicht freiwillig bei der GEMA, könnte eine Strafgebühr fällig werden. Ein Vertrag einer Band bei einem Lable kann etwas beinhalten, was die Band nicht tun darf. Was das ist, erfährt man durch das Lesen des Vertrags. Ein Vertrag ist eine gegenseitige Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien. Die Interessen Dritter werden davon automatisch nicht berührt! Gruß aus Berlin, Gerd
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